{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-08-04","aktenzeichen":"5 StR 247/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 247/15\n\nvom\n4. August 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben.\n\n1. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Strafe im Fall 1 die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB verkannt. Weder die spezial- noch die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer tragen die Annahme einer Unerlässlichkeit im Sinne dieser Vorschrift, wie sie von der Strafkammer besonders hervorgehoben worden ist (UA S. 14). Dies gilt insbesondere vor dem Hin-\n\ntergrund, dass der Angeklagte bislang unbestraft war und sich seit dem\n24. September 2014 in Untersuchungshaft befindet.\n\n2. Darüber hinaus hat die Strafkammer im Fall 2 bei der Prüfung, ob ein\nminder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, nicht bedacht, dass\nder vertypte Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB zusammen mit anderen\nMilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen\nkann (dazu und zu der Prüfungsreihenfolge: BGH, Urteil vom 28. Februar 2013\n– 4 StR 430/12, NStZ – RR 2013, 168; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis\nder Strafzumessung, 5. Auflage, Rn. 1122 ff.).\n\n3. Die fehlerhafte Strafzumessung in den beiden Fällen führt zur Aufhebung der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat\nkann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Würdigung mildere Strafen\nverhängt worden wären.\n\nEiner Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein\nWertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die allerdings den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.\n\nSchneider Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-04/5-str-247-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-04/5-str-247-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.519892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-04/5-str-247-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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