{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-06-30_5_StR_215_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-06-30","aktenzeichen":"5 StR 215/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 215/15\n\nvom\n30. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Januar 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4\nStPO).\n\n2 1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier\nvorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom\n29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie\nist in mehreren Punkten lückenhaft.\n\n3 a) Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin vom Angeklagten\nzweimal zu Boden gestoßen und einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie wurde nur wenige Stunden nach der Tat in einem Krankenhaus\nuntersucht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls\n\nwelche Verletzungen hierbei diagnostiziert wurden. Angesichts der inkonstanten Angaben der Nebenklägerin sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen hätte das Untersuchungsergebnis jedoch näher erörtert werden müssen.\nDasselbe gilt für den ebenfalls erhobenen gynäkologischen Befund, der vom\nLandgericht lediglich als „unauffällig“ bezeichnet wird (UA S. 25). Indessen hat\ndie Nebenklägerin u.a. davon berichtet, dass „irgendetwas in ihre Scheide hineingerammt“ worden sei (UA S. 13) bzw. sie „den Fingernagel noch spüren\nkönne“ (UA S. 17).\n\n4 b) Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem darauf\nabgestellt, dass der psychische Zustand der Nebenklägerin, der nach der Tat\nzur Überweisung in eine psychiatrische Fachklinik geführt hatte, zu deren\nSchilderungen „passe“ (UA S. 28). Einzelheiten zu diesem ca. zweiwöchigen\nAufenthalt (UA S. 9) in der psychiatrischen Klinik werden nicht mitgeteilt. In die\nerforderliche Gesamtwürdigung hätte jedoch etwa eingestellt werden müssen,\nin welchem Zustand die Nebenklägerin aufgenommen und welche Diagnose\ngestellt wurde, wie sich der Verlauf der Behandlung gestaltete und welche Angaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gegenüber den dortigen Mitarbeitern gemacht hat.\n\n5 c) Das Landgericht hat bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs u.a. darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin keinen Anlass gehabt habe,\nerzwungene sexuelle Handlungen wahrheitswidrig zu behaupten, um möglichen\nVorwürfen ihres Freundes, des Zeugen K. , zu begegnen; denn sie habe ihn\nbei ihrer Rückkehr in die Wohnung zunächst schlafend angetroffen und ihm\ndann spontan von der Vergewaltigung berichtet (UA S. 22). Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber schon nicht, ob diese Schilderung durch die weitere\nBeweisaufnahme, insbesondere durch den Zeugen, bestätigt worden ist. So-\n\nweit dieser im Übrigen angegeben hat, die Nebenklägerin habe sich bereits mit\nihm in der Wohnung befunden, als der Angeklagte an die Tür geklopft und die\nNebenklägerin gebeten habe, ihm bei der Suche nach seinem Schlüssel zu\nhelfen (UA S. 19), entspricht dies nicht ihrer eigenen Darstellung, ohne dass\ndieser Widerspruch vom Landgericht hinreichend erörtert wird.\n\n6 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n7 a) Das neue Tatgericht wird vor dem Hintergrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Nebenklägerin die Frage einer unbewussten Falschbelastung durch Auto- oder Fremdsuggestion eingehend zu prüfen haben. Auch\nihre erhebliche Alkoholisierung wird in die Beweiswürdigung einzubeziehen\nsein.\n\n8 b) Nach den Feststellungen trinkt der Angeklagte, der bereits in der Vergangenheit gemäß § 64 StGB untergebracht war, seit zwei Jahren wieder verstärkt Alkohol. Die psychiatrische Sachverständige ist auf der Grundlage der\nAuswertung der Verfahrens- und Vorstrafenakten sowie der Erkenntnisse der\nHauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem eine Exploration\nablehnenden Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Alkoholabhängigkeitssyndrom\nvorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund ist die landgerichtliche Wertung, ein\nHang des zur Tatzeit ebenfalls alkoholisierten Angeklagten könne nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bisher nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Umstand, dass durch den Alkohol- und sonstigen Rauschmittelkonsum weder die Gesundheit noch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit\ndes Angeklagten erheblich beeinträchtigt worden sind, schließt die Bejahung\neines Hangs nicht notwendigerweise aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014\n– 3 StR 386/13 mwN). Angesichts der in der Vergangenheit bereits erfolglos\n\ndurchlaufenen Maßregel des § 64 StGB würde jedoch die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) besonderer Prüfung bedürfen.\n\nSander Dölp König\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/5-str-215-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/5-str-215-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.349536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-30/5-str-215-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2015-06-30","dockets":["5 StR 215/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-06-30_5_StR_215_15_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 StR 215/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/5-str-215-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Januar 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:14.349536+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}