{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-06-03","aktenzeichen":"5 StR 113/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 113/15\n\nvom\n\n3. Juni 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht\ninsbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder\nschweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\n2 Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist\ndie Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil\nvom 24. März 2015 – 5 StR 6/15 mwN).\n\n3 Ungeachtet des fehlenden Verteidigungungswillens bestand in objektiver\nHinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit geringem Gewicht (UA S. 27) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu besorgen,\ndass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso\nmehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfügigen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat (UA\nS. 27).\n\n4 Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der überraschende – nach den Feststellungen mit bedingtem\nTötungsvorsatz erfolgte – Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objektiven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, vermag auch dies einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des\nAngriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom\n24. März 2015 – 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem\nAngriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen\nProvokationen seitens des Geschädigten begleiteten Streits und des durch den\nAngeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung\nkam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu.\n\n5 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter\nBerücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft rechtfertigten (UA S. 28: fehlende Sprachkenntnisse, fehlende familiäre und freundschaftliche Beziehungen in Berlin, Schreibun-\n\nkundigkeit) und nicht lediglich – was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. BGH,\nUrteil vom 2. Juni 2015 – 5 StR 80/15) – den Vollzug von Untersuchungshaft an\nsich strafmildernd berücksichtigt.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-03/5-str-113-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-03/5-str-113-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.123512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-03/5-str-113-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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