{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-06-02","aktenzeichen":"5 StR 80/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 80/15\n\nvom\n\n2. Juni 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 2015,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt A. ,\nRechtsanwalt V.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 18. November 2014, soweit\nes den Angeklagten T. betrifft, aufgehoben; jedoch\nbleiben die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung im minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 a) Der mehrfach, auch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbelastete, Angeklagte fuhr mit zwei Nichtrevidenten in seinem Fahrzeug durch Salzgitter. Auf seine Aufforderung stieg der Zeuge P. zu ihnen ein. Während der\nFahrt wurde dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei P. um den Cousin von Personen handelte, mit denen er – der Angeklagte – in der Vergangenheit körperliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, in deren Folge er wochenlang stationär behandelt und mehrfach operiert werden musste. Aufgebracht\nund in dem Bestreben, P. für das Verhalten seiner Cousins zu bestrafen,\nfuhr der Angeklagte in ein Waldstück. Nachdem er dort mit dem Nichtrevidenten\nAb. den P. bespuckt und Ab. diesem ins Gesicht geschlagen hatte,\nzog der Angeklagte dem Geschädigten die Hose herunter und schlug ihm mit\neinem Teleskopschlagstock auf Beine, Rücken und Gesäß. Zudem drohte er\nunter fortwährenden Beleidigungen, ihm „den Schlagstock in den Hintern zu\nstecken“; dann nahm er eine ungeladene Schreckschusspistole, lud sie demonstrativ durch und führte sie am Körper P. s vom Genitalbereich bis zwischen die Augen und äußerte, dass „es niemanden kümmern werde, wenn er\nihn hier abknalle und in den Wald schmeiße“ (UA S. 7, 8). Im weiteren Verlauf\nwürgte er P. , so dass dieser keine Luft bekam und ihm schwindelig wurde.\nZudem versetzte er ihm noch einen Kopfstoß. Während weiterer Beleidigungen\nund der vom Angeklagten erzwungenen Erklärung P. s, seine Mutter sei\neine Hure und sein Vater ein Bastard, forderte der Angeklagte, einem plötzlichen Einfall folgend, P. auf, seine Taschen zu leeren, um Wertgegenstände wegzunehmen. Aus Todesangst kam P. der Aufforderung nach und\nübergab dem Angeklagten mehrere Gegenstände, darunter ein Handy sowie\neine Armbanduhr und ein Armband. Anschließend fuhren alle wieder nach\n\nSalzgitter zurück, wo der Angeklagte P. aussteigen ließ. Während der\nFahrt verteilte er die Uhr und das Armband an die Nichtrevidenten. Zuvor hatte\ner P. mit Ausnahme des Handys die restlichen Gegenstände wieder zurückgegeben.\n\n4 P. trug schmerzhafte Verletzungen an beiden Oberschenkeln, am\nGesäß und im Gesicht davon. Im Laufe des Strafverfahrens zahlte der Angeklagte an P. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €. Damit war P.\ntrotz ursprünglich weit höherer Forderung einverstanden.\n\n5 b) Die Verbrechenstatbestände des erpresserischen Menschenraubs\n(§ 239a StGB) und der Geiselnahme (§ 239b StGB) hat die Jugendkammer\nnicht erkennbar erwogen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie schon aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen, namentlich auch des Umstandes, dass der Angeklagte aufgrund der früheren Auseinandersetzung mit\nVerwandten des Tatopfers zur Tat veranlasst worden sei, einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB bejaht und darüber hinaus eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.\n\n6 2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben.\n\n7 a) Dazu hat der Generalbundesanwalt in Übernahme von Ausführungen\nder Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig im Wesentlichen Folgendes angemerkt:\n\n„Das Urteil erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht\nnicht erörtert hat, ob sich der Angeklagte T. nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs in Form der 2. Alternative\ndes § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Tat begeht\nnicht nur ein Täter, der einen Menschen entführt oder sich seiner\nbemächtigt, um von Anfang an die Sorge des Opfers um sein\n\nWohl zu einer Erpressung auszunutzen, sondern auch derjenige,\nder die durch eine solche Handlung geschaffene Lage zu einer\nErpressung ausnutzt.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen nahe,\ndass sich der Angeklagte T. des Geschädigten bemächtigt\nhat. Dazu muss der Täter die physische Herrschaftsgewalt über\ndas Opfer gewonnen, eine stabile Bemächtigungslage geschaffen und diese Lage zu einer Erpressung oder zum Raub ausgenutzt haben. Zwar muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit\nBlick auf das Vermögensdelikt eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist aber nur gemeint, dass sich über die in jeder\nmit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung\nliegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende\nDrucksituation aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11,\nNStZ-RR 2012, 173, 174). …\n\nDie getroffenen Feststellungen legen nahe, dass es sich um ein\nüber einen erheblichen Zeitraum andauerndes Geschehen handelte. Ein Verlassen des Tatorts war für den Geschädigten aufgrund der fortwirkenden Einschüchterung auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen und der Anwesenheit von insgesamt drei Tätern vor Ort ausgeschlossen, so dass sich die Bemächtigungslage stabilisiert und eine eigenständige Bedeutung\nerlangt haben dürfte. Es liegt auch nahe, dass der Angeklagte\nT. diese ursprünglich zu anderen Zwecken geschaffene Lage zu einer räuberischen Erpressung ausnutzte, wobei er konkludent mit weiteren Gewalthandlungen drohte. …“\n\n8 b) Dem stimmt der Senat zu. Die Tat stellt sich aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen auch als erpresserischer Menschenraub\nin der Variante des Ausnutzens einer Bemächtigungslage dar (§ 239a Abs. 1\nAlt. 2 StGB). Darüber hinaus liegt auch eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 Alt. 2\nStGB) vor, weil der Angeklagte den Geschädigten dazu veranlasste, seine Eltern zu beleidigen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt\nim Blick auf § 265 StPO nicht in Betracht. Daher ist die Verurteilung aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die an sich rechtsfehlerfreie Verur-\n\nteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und\n(besonders) schwerer räuberischer Erpressung (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl.,\n§ 353 Rn. 12 mwN). In Anbetracht dessen, dass lediglich Wertungsfehler in\nFrage stehen, können anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl.\nzuletzt BGH, Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14 Rn. 19) die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ist nicht gehindert,\nergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.\n\n9 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die\nGrundlage.\n\n10 a) Dieser hätte indessen ohnehin keinen Bestand gehabt. Insoweit ist in\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts ausgeführt:\n\n„Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das\nLandgericht bei der Erörterung des Vorliegens eines minder\nschweren Falles dem Umstand, dass Anlass der Tat eine frühere\nkörperliche Auseinandersetzung zwischen Verwandten des Geschädigten und dem Angeklagten T. gewesen sei, wesentliches strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Zwar kann in einem menschlich verständlichen Vergeltungsbedürfnis nach einer\nProvokation ein Strafmilderungsgrund liegen. Ist der Täter vom\nVerletzten gereizt worden, so kann dies bei einer Körperverletzung zugunsten des Täters ins Gewicht fallen. Der Beweggrund\nder Vergeltung ist jedoch nicht stets strafmildernd. Wer erst nach\nlängerer Zeit Vergeltung übt, steht einem Täter, der auf der Stelle\nzur Vergeltungstat hingerissen worden ist, nicht gleich. Artet der\nBeweggrund in reine Rachsucht aus, so kann darin ein strafschärfender niedriger Beweggrund liegen (Stree/Kinzig in\nSchönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rn. 13). Dies\nmuss erst recht gelten, wenn sich die Tat nicht gegen den Täter\nder früheren Tat selbst, sondern gegen einen unbeteiligten Familienangehörigen richtet.\n\nVorliegend lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen,\ndass die Strafkammer verkannt hat, dass der Geschädigte selbst\nkeinen Anlass zu der Tat gegeben hat. An der Tat sollen vielmehr ausschließlich in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnete ,Cousins‘ beteiligt gewesen sein. Die Tat richtete sich lediglich deshalb gegen den Geschädigten, weil dieser zur Familie der\nPersonen gehört, mit denen der Angeklagte T. die frühere\nAuseinandersetzung hatte. Ein menschlich verständliches Vergeltungsbedürfnis für die Tat, das strafmildernd berücksichtigt\nwerden könnte, ist somit nicht ersichtlich.“\n\n11 b) Über die von der Revision beanstandete durchgreifend rechtsfehlerhafte strafmildernde Wertung des durch den Angeklagten T. behaupteten\nAnlasses der Tat hinaus liegt die Annahme eines minder schweren Falles auch\nwegen des brutalen und das Opfer in besonderem Maße erniedrigenden Tatbildes fern.\n\n12 4. Für die neue Hauptverhandlung ist ferner auf Folgendes hinzuweisen:\n\n13 a) Es handelt sich um eine Tat im Rechtssinne (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 StR 115/10, NStZ 2011, 213).\n\n14 b) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die durch das Erstgericht erfolgte Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB keinen\nrechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 25) hat der Geschädigte die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Weitere Feststellungen musste die Jugendkammer hierzu nicht treffen.\n\n15 c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015\n– 5 StR 6/15 Rn. 8 mwN) nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen (UA\n\nS. 26) – als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa\nBGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN).\n\n16 5. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil die neue Hauptverhandlung nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten geführt werden wird\n(vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11 mwN).\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-02/5-str-80-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-02/5-str-80-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.090549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-02/5-str-80-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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