{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-05-20_5_StR_143_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-05-20","aktenzeichen":"5 StR 143/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 143/15\n\nvom\n20. Mai 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kiel vom 14. November 2014 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 10 jeweils\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Verfallsentscheidung getroffen.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis\n10 (Tatzeit Dezember 2013 bis Februar 2014) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.\n\n3 Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung hat das Landgericht\nnämlich nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Dezember 2013\neinen Heroinstein mit einem Gewicht von 50 g in seinem Besitz hatte (Fall 11).\nSoweit der Angeklagte im Dezember 2013 (Fälle 5 und 6) weitere Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen hat, kam eine tatmehrheitliche Verurteilung auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Angesichts des Gewichts des Heroinsteins von 50 g und einem täglichen Eigen-\n\nkonsum des Angeklagten von 1 bis 1 ½ g ist es naheliegend, dass sich der Besitz der verschiedenen Betäubungsmittel zeitlich überschnitten hat. Der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bildet als Verbrechen einen einheitlichen Tatbestand, in dem die einheitlicher Vorratshaltung\ndienenden Erwerbshandlungen aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 5 StR 633/12; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 195).\n\n4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Restmengen des Heroinsteins auch in den Monaten Januar und Februar 2014 (Fälle 7 bis 10) im Besitz des Angeklagten befunden haben, hat der Senat das Verfahren auch insofern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n5 Die Einstellung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung\ndes Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.\n\n6 2. Das Landgericht hat ferner im Fall 12 (Tatzeit Juni 2014) im Rahmen\nder Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt,\ndass er die Tat „lediglich wenige Monate nach seiner bedingten Haftentlassung“\n(UA S. 19) begangen hat, obwohl die Reststrafenaussetzung zur Bewährung\nbereits zum 1. September 2011 erfolgt war. Angesichts der maßvollen Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der weiteren gewichtigen Strafschärfungsgründe schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne\nBerücksichtigung der fehlerhaften Strafzumessungserwägung auf eine mildere\nEinzelstrafe erkannt hätte.\n\n7 3. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben.\nMit Blick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Fall 12), die\n\nvier verbliebenen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten (Fälle 1 bis 4) sowie eine weitere Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n(Fall 11) kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n8 4. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n9 5. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Mai 2015 hat dem Senat vorgelegen.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/5-str-143-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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