{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2015-04-30_5_StR_169_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-04-30","aktenzeichen":"5 StR 169/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 169/14\n(alt: 5 StR 239/13)\n\nvom\n30. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung\ngetroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete\nRevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (NStZ-RR 2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom\n15. Januar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2055/14,\nNStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache\nan den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015\nFolgendes ausgeführt:\n\n„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14 – auf die Verfassungsbeschwerde\ndes Angeklagten G. den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 – 5 StR 169/14 –, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß\ndes Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243\nAbs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verständigung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatgerichts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rechnung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen\nUrteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht\nauf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienten insbesondere\nauch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen\nsich vollziehenden ‚Schulterschluss‘ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.\n\nDie Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nstellt damit klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen\nKautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der\nHauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich\ndie Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Aussagefreiheit, abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den\nÖffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhensprüfung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Angeklagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit\ngeschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche hatten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel\nentschiedenen Verfahren – 2 BvR 878/14 –, in dem die Verfas-\n\nsungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde).\n\nIm konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom\n10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014\nzeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen\nÄußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der\nVerteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig muss deshalb aufgehoben werden.“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-30/5-str-169-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-30/5-str-169-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.857763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-30/5-str-169-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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