{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-04-29","aktenzeichen":"5 StR 79/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 79/15\n\nvom\n\n29. April 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 17. September 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches\nzu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nihrer Revision gegen den Freispruch; sie beanstandet die Beweiswürdigung.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Anordnung der Maßregel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierten der Angeklagte und sein Bekannter K. , die beide Alkoholiker sind, am 31. Oktober 2013 in der Wohnung des Angeklagten erhebliche Mengen Bier und\nSchnaps. Sie schliefen am Abend ein. Am nächsten Morgen tranken sie ihre\nAlkoholvorräte leer. Es kam zum Streit, wer von beiden weiteren Alkohol beschaffen und bezahlen sollte. Der Angeklagte, der so schwer alkoholisiert war,\ndass seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, ergriff ein auf dem Wohnzimmertisch liegendes Brotmesser und versetzte K. damit einen Hieb auf die\nStirn, der eine mehrere Zentimeter lange, blutende Schnittverletzung verursachte.\n\n3 Das Schwurgericht hat aufgrund der exzessiven Trinkgewohnheiten des\n(geständigen) Angeklagten nicht ausschließen können, dass er durch die „morgendliche Auffrischung seines Alkoholspiegels“ in einen Vollrausch geraten war.\nEs liege zwar nicht nahe, dass er sich bewusst und gewollt in den Zustand der\n\nSchuldunfähigkeit getrunken habe. Jedoch sei er im Laufe des nächtlichen\nSchlafs soweit ernüchtert gewesen, dass er habe beurteilen können, bei Wiederaufnahme des Trinkens in einen Vollrausch geraten zu können.\n\n4 2. Dem Angeklagten lag darüber hinaus zur Last, seinen Bekannten\nS. in den Abend- oder Nachtstunden des 13. Februar 2014 in dessen\nWohnung getötet zu haben. Nach den Urteilsfeststellungen tranken der Angeklagte und S. oftmals gemeinsam erhebliche Mengen Alkohol, so auch an\ndiesem Abend. Der Angeklagte schlief anschließend auf der Couch ein. Als er\naufwachte, stellte er fest, dass S. vor dem laufenden Fernseher in einem\nSessel saß und sich nicht bewegte. Der Angeklagte versuchte, S. zu wecken; er bemerkte hierbei, dass dieser „vollkommen kalt war“. Seitlich unterhalb\ndes Sessels war eine große Blutlache sichtbar. Der Angeklagte verließ nun die\nWohnung und begab sich nach Hause. Am nächsten Tag offenbarte er einem\nBekannten, dass S. tot sei; dieser verständigte die Polizei.\n\n5 Der Leichnam wies eine etwa 7 cm tiefe Stichverletzung unterhalb der\nrechten Leistengegend auf. Hierbei waren – todesursächlich – die rechte Oberschenkelarterie und -vene durchtrennt worden. Weitere nicht todesursächliche\nStich- bzw. Schnittverletzungen befanden sich im Bereich des Brustkorbes sowie am rechten Oberarm. Das Leichenblut wies eine Blutalkoholkonzentration\nvon 3,03 ‰ auf.\n\n6 Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten\nüberzeugen können. Es sei angesichts des Vorfalls vom 1. November 2013\nzwar naheliegend, dass der die Tat bestreitende Angeklagte auch mit S. in\nStreit geraten sei und ihn dabei mit einem Messer angegriffen habe. Nachzuweisen sei dies aber nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass\n\nS. sich die Verletzungen in depressiver Stimmung selbst beigebracht oder\ndass er – wie vom Angeklagten eingewendet – eine weitere Person in seine\nWohnung eingelassen habe, die ihn getötet habe.\n\nII.\n\n7 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n8 a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn\ndas Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl.\nBGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402;\nvom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11).\n\n9 b) Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Die Beweiswürdigung der\nSchwurgerichtskammer enthält Lücken. Des Weiteren hat sie die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung überspannt und sich dadurch\n\nden Blick für eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatumstände verstellt.\n\n10 aa) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt hinsichtlich der vom Landgericht in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Suizids darauf hin, dass ein\ngrundlegender Erörterungsmangel vorliegt. Zwar geht die Schwurgerichtskammer in Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen davon\naus, dass die vorgefundenen Verletzungen keine typischen Suizidmerkmale\naufwiesen, zumal es an „Probeschnitten“ fehle. Es seien jedoch nicht die „normalen“ und typischen Verhältnisse einer Selbsttötung der Beurteilung zugrunde\nzu legen, weil es sich bei S. um einen (depressiven) Alkoholiker handelte,\nder zum Zeitpunkt des Todes stark betrunken gewesen sei. Deshalb halte sie\n„es in dem genau so hohen Grad für möglich, dass S. sich durch einen\nStich in die Beinschlagader das Leben nahm, wie sie es für unwahrscheinlich\nhalte, dass der Angeklagte dem S. in Tötungsabsicht ausgerechnet ins\nBein stach“ (UA S. 15).\n\n11 Ungeachtet dessen, dass eine fehlende Tötungsabsicht des Angeklagten\nnicht die Täterschaft insgesamt in Frage stellen könnte, verhält sich das Urteil\nnicht dazu, inwieweit S. sich die weiteren, im Einzelnen nicht näher beschriebenen Verletzungen im Bereich des Brustkorbes und am rechten Oberarm zugefügt haben kann und soll. In diesem Zusammenhang wäre vor allem\ndessen (verbliebene) Handlungsfähigkeit zur Selbstbeibringung aller Verletzungen zu erörtern gewesen. Des Weiteren geht das Landgericht nicht auf den der\nSelbsttötungsthese widerstreitenden Umstand ein, dass in der – wenn auch von\nAngehörigen des S. gesäuberten – Wohnung kein Messer mit Blutanhaftungen vorgefunden worden ist.\n\n12 bb) Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine weitere\nunbekannte Person dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht haben\nkönnte. Das Landgericht selbst hält es für „nicht besonders naheliegend“, dass\nS. eine dritte Person in seine Wohnung eingelassen hat, die ihn dann getötet habe, ohne dass der Angeklagte hiervon geweckt worden wäre. Die – von\nder Schwurgerichtskammer in Zweifel gezogene – Einlassung des Angeklagten,\ner habe „dunkel in Erinnerung, dass es geklingelt habe“, und der Umstand, dass\nsich Personen aus dem Trinkermilieu „nicht selten“ in der Tatwohnung getroffen\nhaben, vermögen Anhaltspunkte für eine Alternativtäterthese über die bloß theoretische Ebene hinaus nicht zu begründen.\n\n13 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuldund den Strafausspruch angreift. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die\nVoraussetzungen eines fahrlässigen Vollrausches (§ 323a Abs. 1 StGB), insbesondere den von der Revision vermissten Zeitpunkt des vorwerfbaren Sichberauschens festgestellt (UA S. 9). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat hingegen keinen Bestand.\n\n14 a) Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind vom Landgericht nicht dargetan. Es verweist lediglich auf die Beurteilung des forensischpsychiatrischen Sachverständigen, dass der Angeklagte zurzeit zwar nicht motiviert sei, an einer solchen Behandlung teilzunehmen, was einer Heilbehandlung aber nicht entgegenstehe, weil dieser motivierungsfähig sei. Dieser Einschätzung hat sich das Landgericht ohne Begründung angeschlossen.\n\n15 b) Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft eine eigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer konkreten Aussicht eines Behandlungser-\n\nfolgs nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des\nAngeklagten, seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit und körperlichen Verwahrlosung sowie zahlreicher im Ergebnis erfolgloser stationärer Entgiftungsbehandlungen hätte es mit Blick auf dessen geäußerte Therapieunwilligkeit einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft, auf welche Umstände das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht stützt. Soweit\nes sich zudem nicht zur prognostizierten Therapiedauer verhält, kann schließlich auch nicht beurteilt werden, ob insoweit überhaupt eine tragfähige Basis für\neine konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 mwN).\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/5-str-79-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/5-str-79-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.760065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-29/5-str-79-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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