{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-03-25","aktenzeichen":"5 StR 43/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 43/15\n\nvom\n25. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. September 2014 in den Adhäsionsaussprüchen zu I.1 bis 5 sowie zu III.2, soweit der letztgenannte\nAdhäsionsausspruch ihn betrifft, und in den zugehörigen Kostenaussprüchen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit\nwird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die durch die oben genannten Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nDem Angeklagten wird unter Beiordnung seines Verteidigers\nRechtsanwalt S. Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen\nund versuchten Diebstahls in drei Fällen, in sämtlichen Diebstahlsfällen jeweils\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher\nBrandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen.\n\n2 Das auf Verfahrensrügen und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen\ngestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber können die Adhäsionsentscheidungen keinen Bestand haben.\n\n3 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Sp. Einbrüche\nverübte und in deren Anschluss die Einbruchsobjekte in Brand setzte. Hierdurch\nentstanden erhebliche Sachschäden, deren Ersatz einige der Geschädigten im\nWege von Adhäsionsklagen verfolgt haben. Das Landgericht hat in den in der\nBeschlussformel genannten Fällen jeweils einen Teil der geltend gemachten\nBeträge als Schadensersatz zugesprochen.\n\n4 Die Festsetzungen der Höhe des jeweils zuerkannten Schadensersatzes\nsind rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat primär auf die, teils sehr umfangreichen, Schadensaufstellungen der Geschädigten abgestellt. Von den sich hieraus ergebenden Summen hat das Landgericht den Adhäsionsklägern jeweils\npauschal die Hälfte als Ersatz eines Mindestschadens zuerkannt. Insoweit\nbleibt schon unklar, welche Schadenspositionen von der zusprechenden Entscheidung überhaupt erfasst werden und welche die Geschädigten gegebenen-\n\nfalls in einem weiteren Zivilverfahren noch geltend machen könnten. Auch in\nden Fällen, in denen Kostenvoranschlag und Sachverständigengutachten als\nGrundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt es an näherer Darstellung\nund Erläuterung in den Urteilsgründen, um die vorgenommene Schätzung\nnachvollziehen und auf Rechtsfehler prüfen zu können; es werden jeweils lediglich die sich ergebenden Endbeträge genannt.\n\n5 2. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen\nund der Schwierigkeit ihrer Bewertung erscheint es zweifelhaft, ob sich die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten\nfür eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Eine\nZurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsionsansprüche kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO\ninsoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. März 2014 – 3 StR 20/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a\nRn. 5 mwN).\n\n6 3. Einer Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den\nNichtrevidenten Sp. im Fall W. (III.2 des Urteilstenors) bedurfte es\nnicht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen\neiner Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).\n\nSander Schneider König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-25/5-str-43-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-25/5-str-43-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.448152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-25/5-str-43-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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