{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2014-11-27_5_StR_454_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-11-27","aktenzeichen":"5 StR 454/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 454/14\n\nvom\n27. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bei einem Vorwegvollzug von\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Dass der\nAngeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt worden ist,\nbeschwert diesen nicht.\n\n3 2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die\nSchwurgerichtskammer einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB\nallenfalls unter den Voraussetzungen des – im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneinten – Vorliegens der 1. Alternative des § 213 StGB für erörterungsbedürftig\ngehalten hat. Hiergegen ist schon angesichts der Schwere der vom Angeklagten verübten Tat nichts zu erinnern.\n\n4 3. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konsumiert der\npolytoxikomane Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr psychotrope Substanzen. Mehrere Entgiftungen und Behandlungen blieben erfolglos. Aus der letzten\nEntwöhnungsbehandlung in einer Klinik in Leipzig wurde er im Mai 2010 aus\ndisziplinarischen Gründen entlassen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau\nvom 20. Januar 2011 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nmusste nach knapp fünf Monaten wegen mangelnder Motivation des Angeklagten für erledigt erklärt werden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im\nSeptember 2012 scheiterten ab Februar 2013 begonnene Wiedereingliederungsmaßnahmen nach jeweils rund sechs Wochen aus durch den Angeklagten zu vertretenden Umständen. Nach Abbruch der Maßnahmen nahm dieser\n\nKontakt mit einer Suchtberatung auf. Eine Behandlung scheiterte daran, dass\nder Angeklagte meinte, vorrangig seinen Hund versorgen zu müssen.\n\n6 b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die\nfür eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenden Darlegung unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Schwurgerichtskammer hinzugezogenen\npsychiatrischen Sachverständigen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 249/13 Rn. 4). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht,\nwenn es lediglich knapp darauf verweist, der Angeklagte habe „glaubhaft seine\nnunmehr nachhaltige Therapiewilligkeit versichert“ (UA S. 35). Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n7 c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/5-str-454-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/5-str-454-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.687657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-27/5-str-454-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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