{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-11-04","aktenzeichen":"5 StR 464/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 464/14\n\nvom\n4. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2014 wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das genannte\nUrteil im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls mit\nWaffen, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und\nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und\nmit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den\nAngeklagten K. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet. Während die Revision des Angeklagten B. aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2014 unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. , der sein Rechtsmittel allein auf den\nMaßregelausspruch zulässig beschränkt hat, Erfolg.\n\n2 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind, ohne dass es auf die\nurteilsfremden Ausführungen des Revisionsführers ankäme, vom Landgericht\nnicht rechtsfehlerfrei dargetan, da es eine solche nicht positiv festgestellt hat.\nEs hat vielmehr zunächst (grundsätzlich zutreffend vgl. BGH, Beschluss vom\n5. Juli 2000 – 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12 mwN) mitgeteilt, dass erfolglose\nTherapieversuche oder eine längerfristige Substitutionsbehandlung der Erfolgsaussicht nicht zwingend entgegenstehen. Aber auch aus den sehr knapp\nzitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich das\nLandgericht angeschlossen hat, ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine\neigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten\nAussicht eines Behandlungserfolgs, insbesondere mit Blick auf die Frage der\nTherapierbarkeit vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, vorgenommen hat. Ohne nähere Erörterung kann nicht nachvollzogen\nwerden, warum angesichts festgestellten Beigebrauchs von Heroin, Kokain und\nLSD während der in der Vergangenheit erfolgten Substitution eine „Kontrollierbarkeit der Drogensucht“ angenommen worden ist. Angesichts der langjährigen\nDrogenabhängigkeit des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährigen Angeklagten, der bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Heroin, Ko-\n\nkain und LSD begonnen hatte, hätten die für und gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht\nbeurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für\ndie konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014\n– 5 StR 37/14 mwN).\n\n4 Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entscheidung.\n\nSchneider Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/5-str-464-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/5-str-464-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.486662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-04/5-str-464-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2014-11-04","dockets":["5 StR 464/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – 5 StR 464/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/5-str-464-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2014 wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das genannte\nUrteil im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:12.486662+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}