{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2014-09-10_5_StR_383_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-09-10","aktenzeichen":"5 StR 383/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 383/14\n\nvom\n10. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch und\ndie Nebenentscheidungen angefochten sind. Dagegen hält der Strafausspruch\nsachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2 Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das\nLandgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel\nangesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit\neinen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694\nmwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN). Auch wäre im\nFall 2 der Entscheidungsgründe die polizeiliche Überwachung der Tat strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Bedenklich erscheint es darüber hinaus,\ndass die Strafkammer trotz des Bagatellcharakters der einschlägigen Vorstrafe\ndes cannabisabhängigen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln\n(einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen) diese strafschärfend als „ins Gewicht“\nfallend gewertet hat.\n\n3 Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, wobei der Senat davon ausgeht,\ndass die in den Feststellungen aufgeführten und sichergestellten Marihuana-Mengen (UA S. 5 f.), die über die vom Landgericht berechnete Summe von\n6.552 g (UA S. 22) hinausgingen, dem Eigenkonsum dienen sollten. Einer weitergehenden Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es trotz vollstän-\n\ndig fehlender Erörterung der Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB\nnicht; der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht\nim Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-10/5-str-383-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-10/5-str-383-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.169545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-10/5-str-383-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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