{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2014-06-18_5_StR_251_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-06-18","aktenzeichen":"5 StR 251/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 251/14\n(alt: 5 StR 327/13)\n\nvom\n18. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2014 in den Strafaussprüchen\nwegen der Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2013 unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der\nSenat dieses Urteil mit Beschluss vom 5. August 2013 (5 StR 327/13,\nNStZ 2014, 167) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge im Wesentlichen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach\n§ 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:\n\n„Die Einzelstrafenbildung bei den Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 wird\nnicht bestehen bleiben können.\n\nDie Strafkammer hat dargelegt, dass zwar die allgemeinen\nstrafmildernden Gesichtspunkte für sich allein genommen die\nAnnahme minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG bei\nden Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 nicht zulassen, diese jedoch wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe\nnach § 31 BtMG gleichwohl vorliegen. Deshalb ist sie bei diesen\nStraftaten von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren ausgegangen (UA S. 8). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass neben dem vertypten Strafmilderungsgrund der\nAufklärungshilfe zusätzlich derjenige der Beihilfe nach § 27 StGB\nvorliegt. Da die Strafkammer diesen Milderungsgrund ausdrücklich nicht bei der Prüfung der minder schweren Fälle „verbraucht”\nhat, hätte sie den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG wegen\n§§ 27, 49 Abs. 1 StGB auf einen Monat bis zu sieben Jahren\nsechs Monaten mildern müssen. Das ist nicht geschehen. Angesichts der eindeutigen Formulierungen des Landgerichts war eine zu einem anderen Ergebnis führende kontextgebundene Auslegung der Strafzumessungserwägungen nicht möglich.\n\nDer Rechtsfehler geht hier auch zu Lasten des Angeklagten, weil\ndie Strafkammer bei der Prüfung etwaiger Sperrwirkungen aus\nden §§ 30 und 29a BtMG weiter übersehen hat, dass auch dort\nStrafrahmen für minder schwere Fälle existieren, die ebenso wie\nbei § 30a Abs. 3 BtMG einer Prüfung hätten unterzogen werden\nmüssen. Da auch bei dem im Wege der Gesetzeskonkurrenzen\nverdrängten Tatbestand des § 30 BtMG zwei vertypte Milderungsgründe vorliegen, kann denkgesetzlich nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer\nPrüfung eine Sperrwirkung von sechs Monaten als unterster\nStrafrahmen verneint hätte.\n\nDa die für die Taten 2 bis 4 und 6 verhängten Einzelfreiheitsstrafen jeweils nahe bei der von der Strafkammer angenommenen\nMindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe liegen und die\n\nEinzelfreiheitsstrafen der Taten 7 und 8 (gleiche Handelsmenge\nwie bei Tat 1) darauf ersichtlich aufbauen, kann ein Beruhen des\nUrteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden.\nDemzufolge kann auch die an sich gerechtfertigt erscheinende\nGesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.“\n\n2 Dem tritt der Senat bei. Die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe für Tat 5 wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und hat\ndeswegen Bestand. Gleiches gilt für die zugehörigen Feststellungen, weil nunmehr nur noch Wertungsfehler in Frage stehen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/5-str-251-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/5-str-251-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.345696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-18/5-str-251-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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