{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-05-20","aktenzeichen":"5 StR 531/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 531/13\n\nvom\n20. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 wirksam\nzurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der\nVerteidiger des Angeklagten Revision mit Schriftsatz vom 29. April 2013 eingelegt. Am 20. Juni 2013 protokollierte ein Rechtspfleger des Amtsgerichts in der\nJustizvollzugsanstalt die folgende Erklärung des Angeklagten: „Meine Sozialarbeiterin teilte mir mit, dass mein Verteidiger Rechtsanwalt M. Revision\neingelegt hat. Ich möchte dies aber nicht. Ich nehme die Revision zurück.“ Mit\nBeschluss vom 12. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auf. Hiergegen erhob der Verteidiger des Angeklagten unter dem 22. Juli 2013 die sofortige Beschwerde und\nbeantragte eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dazu führte er aus, dass\nder Angeklagte bestreite, die Revision zurückgenommen zu haben; er habe\nweder eine entsprechende Erklärung gefertigt, noch sei sie ihm, der der deutschen Sprache nur „höchst unvollständig mächtig“ sei, in arabischer Übersetzung zur Unterschrift vorgelegt worden. Eine entsprechende Rücknahmeerklärung sei nicht authentisch.\n\n2 Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen. Dabei ist\nohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger eingelegt worden war, denn auch\nein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 – 1 StR 563/04,\nBGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10, und vom 17. Februar 2011\n– 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232).\n\n3 Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig; der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Prozesserklärung sprachbedingt nicht verstanden hat.\nDie Behauptung des Angeklagten, er sei falsch verstanden worden, wird durch\ndie dienstliche Stellungnahme des die Rücknahmeerklärung protokollierenden\nRechtspflegers widerlegt. Hiernach hat der Rechtspfleger die Aussage des Angeklagten so gefertigt, wie der Angeklagte sie vorgetragen und gewollt hat.\nTrotz seiner Anregung, sich wegen der Folgen der Rücknahme zunächst an\nden Verteidiger zu wenden, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, habe\nder Angeklagte um entsprechende Protokollierung gebeten. Der Angeklagte\nhabe so gut deutsch gesprochen, dass sich die Frage nach Hinzuziehung eines\nDolmetschers nicht gestellt habe. Die Angaben des Rechtspflegers zu den hinreichenden Sprachkenntnissen des Angeklagten stehen im Einklang mit den\nvom Generalbundesanwalt eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am Landgericht und der Staatsanwältin.\n\n4 Da der Verteidiger die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel\nzieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 – 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\nRechtsmittelverzicht 8, und vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, aaO mwN).\nÜber die sofortige Beschwerde gegen den isolierten Kostenbeschluss des\n\nLandgerichts vom 12. Juli 2013 hat der Senat nicht zu befinden; die Sache ist\nvielmehr dem zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 3 StR 257/00, wistra 2010, 391, 392).\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/5-str-531-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-20/5-str-531-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.888270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-20/5-str-531-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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