{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-04-24","aktenzeichen":"5 StR 123/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 123/14\n\nvom\n24. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt\njedoch zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte zusammen mit mindestens fünf weiteren Personen an der Abwicklung\neines Geschäfts über 36 Kilogramm Kokain. Der Angeklagte bewirkte über niederländische Kontaktleute den Umbau eines Schmuggelfahrzeugs für den\nTransport des aus Brasilien per Flugzeug in die Schweiz verbrachten Kokains\n\nnach Deutschland und zeigte den früheren Mitangeklagten Y. und\nT. vor Antritt der Fahrt in die Schweiz die Zugänge zu den in das Fahrzeug eingebauten Hohlräumen. Schließlich begleitete er das von T.\ngelenkte Schmuggelfahrzeug mit einem anderen Pkw in die Schweiz. Dort traf\ner sich mit dem früheren Mitangeklagten D. , der das Kokain am Flughafen\nin Genf von dem Kurier R. übernommen hatte, öffnete die Hohlräume des\nSchmuggelfahrzeugs in der Tiefgarage eines Hotels und war dort während des\nvon T. vorgenommenen Einbaus der Kokainpäckchen in die Hohlräume\nzugegen, wobei er „im Wesentlichen Aufpasserdienste“ leistete (UA S. 27). Anschließend wurde er von D. über die Grenze nach Deutschland gebracht.\nNachdem die anderen sodann mit dem Schmuggelfahrzeug und einem von\nD. geführten, zur Absicherung vorausfahrenden weiteren Fahrzeug die\ndeutsch-schweizerische Grenze passiert hatten, nahm D. den Angeklagten wieder auf und fuhr mit ihm nach Berlin. Aufgrund von Telefonüberwachungsmaßnahmen und einer Innenraumüberwachung des Schmuggelfahrzeugs konnte das Landeskriminalamt den Transport mitverfolgen und das\nSchmuggelfahrzeug mitsamt dem noch darin befindlichen Kokain alsbald sicherstellen sowie den Angeklagten und seine Mittäter festnehmen.\n\n3 Obwohl sich der Angeklagte wenige Tage vor dem Kokaintransport von\nBrasilien in die Schweiz in Brasilien aufhielt, vermochte das Landgericht keine\nnäheren Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit er in die Planung des\nRauschgiftgeschäfts und die Beschaffung des aus Brasilien stammenden Kokains eingebunden war. Die Strafkammer hat sich aber davon überzeugt, dass der\nAngeklagte ein erhebliches – wie sich von selbst versteht auch finanzielles –\nEigeninteresse an der Tatausführung hatte und jedenfalls in die Absprachen\nüber den Transport des Rauschgifts von der Schweiz nach Deutschland eingebunden war. Hiervon ausgehend hat sie den Angeklagten aufgrund der „ge-\n\nwichtigen Tatbeiträge“, des eigenen Tatinteresses, von dem aufgrund des eingegangenen Risikos auszugehen sei, und seines durch „gleichberechtigtes,\nTatherrschaft ausstrahlendes Handeln“ gekennzeichneten Verhaltens (UA\nS. 112) als Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge angesehen. In Bezug auf die zugleich verwirklichte Einfuhr hat sie hingegen ohne nähere Begründung lediglich Beihilfe angenommen.\n\n4 2. Die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift jedenfalls aus folgenden Gründen nicht durch: Nach dem Revisionsvorbringen des\nBeschwerdeführers haben in Bezug auf seine Person keinerlei Verständigungsgespräche stattgefunden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie sich eine\nKenntnis des Angeklagten von etwaigen Verständigungsbemühungen mit den\nMitangeklagten, zu denen er nichts Konkretes vorträgt, auf seine Verteidigungsmöglichkeiten und sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken sollen.\n\n5 3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; jedoch war der Schuldspruch zu\nberichtigen.\n\n6 Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die\nVoraussetzungen einer Mittäterschaft sowohl in Bezug auf den Tatbestand des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG als auch hinsichtlich des Tatbestandes der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.\n\n7 a) Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen\nGrundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittä-\n\nter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag\nderart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der\nTätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Beteiligten zur\nTat besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu\nbeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses\nam Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft in dem Sinne sein, dass Durchführung und\nAusgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen\n(st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 5 StR 606/12, NStZ 2013,\n549, und Urteil vom 10. April 2013 – 2 StR 604/12).\n\n8 Bei einer Bewertung von Transporttätigkeit eines Beteiligten an Rauschgiftgeschäften kommt es für die Frage, ob täterschaftliches Handeltreiben angenommen werden muss, nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts\ndes Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts\nzukommt. Mittäterschaftliches Handeltreiben wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts\nunmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal\ndes Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Urteil vom 10. April 2013\n– 2 StR 604/12 mwN, und Beschluss vom 19. März 2009 – 4 StR 20/09, NStZ-RR 2009, 254).\n\n9 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zu Recht nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Mittäterschaft bewertet. Hierbei durfte es neben den zutreffend als gewichtig bezeichneten Tatbeiträgen auch den Umstand heranziehen, dass der\nAngeklagte ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat hatte und über eine\nmaßgebliche Tatherrschaft verfügte. Zwar konnte die Strafkammer insoweit\nkeinerlei konkrete Feststellungen über die Höhe einer finanziellen Beteiligung\ndes Angeklagten treffen; gleiches gilt hinsichtlich seiner Einbindung in die Planung des Erwerbs und des Absatzes des Kokains. Es ist indessen nicht zu beanstanden, wenn sich das Tatgericht auch ohne nähere Konkretisierung aufgrund tragfähiger Indizien die Überzeugung verschafft, der Angeklagte habe mit\nErbringung seiner Tatbeiträge „gewichtige Eigeninteressen verfolgt“ (UA S. 111)\nund „den Tatausgang maßgeblich mitbestimmt“ (UA S. 110). Beides ist dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe in ausreichendem Maße zu entnehmen. Das „deutliche Tatinteresse“ hat das Landgericht nachvollziehbar mit dem\nerheblichen Risiko begründet, das der Angeklagte durch die Fahrt in die\nSchweiz und seine Anwesenheit beim Einbringen des Kokains eingegangen\nsei, wobei er seinen Beitrag nicht auf das Minimum dessen beschränkt habe,\nwofür seine Hilfe benötigt wurde (UA S. 111), was wiederum auf ein Eigeninteresse am Erfolg des Gesamtgeschäfts hinweist. Hinsichtlich der Tatplanung hat\ndas Landgericht zum einen konkret festgestellt, dass sich der Angeklagte neben\nD. und dem weiteren früheren Mitangeklagten Y. , für den zumindest\n13 der 36 Kilogramm Kokain bestimmt waren, an den Überlegungen zum\nTransport von der Schweiz nach Deutschland beteiligt hat (vgl. UA S. 25). Zum\nanderen hat es in vertretbarer Weise angenommen, aus den Umständen des\nAufenthalts des Angeklagten in der Schweiz, insbesondere seiner Verabredung\ndes Treffens mit D. und seinem detaillierten Informationsstand, folge eine\n– wenngleich nicht näher aufklärbare – besondere Einbindung in die Abspra-\n\nchen über die Abwicklung des Geschäfts. Ausgehend hiervon ist sowohl ein\neigenes Interesse des Angeklagten am Schicksal des Gesamtgeschäfts als\nauch die Annahme einer gleichberechtigt verabredeten, arbeitsteiligen Durchführung des Umsatzgeschäfts hinreichend belegt, so dass die Annahme von\nMittäterschaft auch in Ansehung des Umstands gerechtfertigt ist, dass sich die\nkonkreten Tathandlungen des Angeklagten lediglich auf den Transport des\nRauschgifts bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014\n– 3 StR 375/13 – und vom 24. April 2013 – 5 StR 135/13, NStZ 2013, 549).\n\n10 b) Die vorstehenden Erwägungen greifen ebenso in Bezug auf die tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\nDer Tatbestand der Einfuhr erfordert nicht, dass der Täter das Betäubungsmittel\neigenhändig über die Grenze bringt. (Mit-)Täter kann vielmehr auch sein, wer\ndas Rauschgift über die Grenze transportieren lässt (BGH, Beschluss vom\n1. September 2004 – 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Insoweit gelten die dargestellten Kriterien zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe prinzipiell in\ngleicher Weise. Gründe, den – gerade wesentlich auf den Transport des Kokains über die schweizerisch-deutsche Grenze gerichteten – Tatbeitrag des Angeklagten in Bezug auf die Einfuhr etwa anders als hinsichtlich des Handeltreibens lediglich als Beihilfe zu bewerten, sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung\neines irreführenden Schuldspruchs ändert der Senat diesen entsprechend ab.\nAn einer Schuldspruchverschärfung ist er durch das Verschlechterungsverbot\nnicht gehindert.\n\n11 c) Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom\n17. März 2014 zutreffend ausgeführt hat, lassen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Verletzung\ndes aus § 46 Abs. 3 StGB folgenden Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht mit der Erwähnung der „gewichtigen\nTatbeiträge“ des Angeklagten lediglich ein die angeführten strafschärfenden\nUmstände schmälerndes geringes Gewicht seiner Tatbeteiligung verneint hat.\nDies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Andererseits weist der Senat\nvorsorglich im Blick auf die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass\nungeachtet der höheren Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 BtMG auszuschließen\nist, dass der Einzelstrafausspruch wegen des Betäubungsmittelverbrechens bei\nzutreffender Beurteilung höher ausgefallen wäre: Der vom Tatgericht festgestellte, im Rahmen des gesamten Tatgefüges begrenzte Unrechtsgehalt bleibt\nunverändert; an der Mindeststrafe hat sich das Landgericht nicht orientiert.\n\nBasdorf Schneider Dölp\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-24/5-str-123-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-24/5-str-123-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:10.569647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-24/5-str-123-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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