{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-02-19","aktenzeichen":"5 StR 44/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 44/14\n\nvom\n19. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im\nSchuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die in den Fällen 1 und 2 verkauften und im Fall 3 mitgeführten Heroinmengen naheliegend aus demselben\nGesamtvorrat stammen wie die am 22. Januar 2013 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Restmenge (Fall 4). In Anwendung des Zweifelssatzes sind damit sämtliche Betätigungen, die sich auf Besitz und Vertrieb dieser\nMenge beziehen, nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche\nTat anzusehen, weil bereits der ursprüngliche Erwerb und Besitz der Gesamtmenge nicht nur den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, sondern hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Men-\n\nge auch denjenigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen; die\nspäteren diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte (Fälle 1\nund 2) gehören ebenso wie das Mitsichführen einer Teilmenge (Fall 3) als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013\n– 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347).\n\n2 Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest, weil der Unrechtsgehalt der Tat von der abweichenden\nBewertung der Konkurrenzen unberührt bleibt.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-19/5-str-44-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-19/5-str-44-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:09.960146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-19/5-str-44-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2014-02-19","dockets":["5 StR 44/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – 5 StR 44/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-19/5-str-44-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im\nSchuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:09.960146+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}