{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-01-08","aktenzeichen":"5 StR 596/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 596/13\n(alt: 5 StR 84/13)\nvom\n8. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 14. August 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (nunmehriger Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (nunmehriger Fall II.2 der Urteilsgründe) und wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom\n10. April 2013 das Urteil im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe, im\nStrafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n2 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im Fall II.1 der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit\nder Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Während der Schuldspruch im Fall II.1 und der Strafausspruch im\nFall II.2 keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, ist der Strafausspruch im\nFall II.1 rechtsfehlerhaft.\n\n4 Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder\nschweren Falles der gefährlichen Körperverletzung hat es maßgeblich mit der\nErwägung abgelehnt, dass der Angeklagte ausreichend Zeit gehabt habe, „die\nfür ihn absehbare und gewollt(e) eskalierende Bedrohungs- und Gewaltsituation\nzu stoppen“, in deren Verlauf sein Mittäter dem Geschädigten mit einem Holzschläger kräftig auf die Hand schlug. Damit wertet die Strafkammer bei der\nStrafrahmenwahl unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Umstand, dass\nder Angeklagte sich überhaupt als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht habe.\n\n5 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II.1,\nwenngleich die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung ungeachtet einer gewissen Nähe zur Beihilfe – anders als bei\ndem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung – durchaus\nfernlag. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Da\n\nlediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen,\nkönnen getroffen werden.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/5-str-596-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/5-str-596-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:09.391015+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-08/5-str-596-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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