{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-08-22_5_StR_365_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-08-22","aktenzeichen":"5 StR 365/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 22. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 5. April 2013 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der\nSchuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften schuldig\nist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und\nSich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der heute\n31-jährige und nicht vorbestrafte Angeklagte von Oktober 2010 bis August 2012 die am 1. April 2008 geborene Nebenklägerin dazu, in einem Fall\nOnanierbewegungen an seinem erigierten Glied vorzunehmen, wobei er die\nHandlungen mit der Videokamera aufzeichnete (Fall II.1), und in einem weiteren Fall an ihm den Oralverkehr auszuüben (Fall II.2). Außerdem führte er\nan dem Mädchen den Analverkehr durch (Fall II.3). In drei weiteren Fällen\n(Fälle II.4 bis II.6) lud der Angeklagte kinderpornographische Bilddateien aus\ndem Internet herunter und speicherte sie auf seinem Laptop.\n\n3 2. Die Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil aufgedeckt; der Schuldspruch war jedoch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe auch wegen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB\nschuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97,\nBGHSt 43, 366; Hörnle in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 34). Einer\nErgänzung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zum Nachteil des\nAngeklagten steht das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO\nnicht entgegen (vgl. Kuckein in KK StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 18; BGH, Urteil\nvom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f. mwN). § 265 StPO ist\ndurch die Schuldspruchänderung nicht verletzt; es ist nicht ersichtlich, wie\nsich der zu den Tatvorwürfen schweigende, in diesem Fall durch Inaugenscheinnahme des Videos überführte Angeklagte anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\n4 3. Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und eine etwaige erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gänzlich unerörtert ge-\n\nlassen. Hierzu hätte es sich aber angesichts des in den Taten hervorgetretenen Sexualverhaltens des Angeklagten, seiner „innigen“ Beziehung zu der\nnoch im Kleinkindalter befindlichen Nebenklägerin (UA S. 12, 15), der Äußerungen gegenüber der Zeugin K. (UA S. 18) und des Auffindens von\nUnterwäsche der Nebenklägerin und ihrer Mutter in seinem Auto und in seiner Wohnung (UA S. 14, 18) gedrängt sehen müssen. Bei dieser Sachlage\nbedurfte es zum Ausschluss schuldrelevanter pädophiler Neigungen des Angeklagten sachverständiger Beratung (vgl. zur Pädophilie als schwerer anderer seelischer Abartigkeit: BGH, Urteil vom 6. Januar 1998 – 5 StR 582/97 –\nund Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 StR 420/00, BGHR StGB § 21\nSeelische Abartigkeit 33 und 37).\n\n5 4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, da nicht einmal ganz sicher ausgeschlossen werden kann, dass\nbei Annahme einer gesicherten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\ngar die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen könnte. Den Schuldspruch lässt indes die unterbliebene Schuldfähigkeitsbeurteilung unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-22/5-str-365-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-22/5-str-365-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:06.022634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-22/5-str-365-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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