{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"5 StR 276/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 276/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn\nbetrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung\neiner weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.\n\n2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten\nder Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte,\naber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs\nFällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.\n\n3 Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerdeführers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt.\n\n4 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die\nvon der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in\nder die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht\neiner einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom\n17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Die hiernach gebotene\nGesamtwürdigung aller relevanten Umstände hat das Landgericht nicht vorgenommen.\n\n5 Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 7. Juni 2013 haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine\nFalschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG „verdienen“ wollte (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Mai 2007 – 5 StR 94/07) oder in welchem Ausmaß er diese bereits erlangt hat. In diesem Zusammenhang wäre bedeutsam gewesen, ob und in\nwelchem Maße die Bekundungen E. s, der „umfangreiche Angaben zu\nseinen eigenen Drogengeschäften gemacht“ und dabei „sowohl seine Mittäter als auch seine Abnehmer benannt“ hat (UA S. 10), im Übrigen bestätigt\nworden sind. Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, wie sich der nach der\nAussage E. s als Überbringer eines Teils des Rauschgifts eingesetzte\nS. in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren geäußert\nhat; in der hiesigen Hauptverhandlung hatte er bestritten, die Angeklagten zu\nkennen.\n\n6 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären.\n\n7 4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden G. (§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Betracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach\n§ 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan\nFS, 2011, S. 195, 200 f.).\n\nBasdorf Sander Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-276-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-276-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.376579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/5-str-276-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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