{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"5 StR 266/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 266/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe\n(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfahren um\n1/6 ermäßigt und der Staatskasse 1/6 der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen\nwegen schweren Raubes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und wegen\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit\nder allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet\nnach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat zwar nicht verkannt, dass wegen vollständiger Verbüßung\neiner im Jahr 2009 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und drei Monaten ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der von ihm\nvorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch\ndem Ziel des Härteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei ei-\n\nner Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das – von der\nStrafkammer nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n27. Januar 2010 – 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19, Rn. 12 ff. mwN) – gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei\nMonaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende\nGeständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht\nmehr gerecht. Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der\nHauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und\ndamit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Härteausgleich 18).\n\n3 Angesichts der rechtsfehlerfrei zugemessenen Einsatzstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkennt der Senat unter Zubilligung des den vorgenannten Umständen hinreichend Rechnung tragenden\nHärteausgleichs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.\n\nBasdorf Sander Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-266-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-266-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.350066+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/5-str-266-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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