{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"5 StR 232/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den – von weiteren Vorwürfen freigesprochenen – Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen\ngetroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der\nBeschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2013 dargelegten\nGründen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat zwar rechtsfehlerfrei Einzelfreiheitsstrafen von fünfmal einem\n\nJahr, zweimal zehn Monaten, einmal acht Monaten und dreimal sechs Monaten festgesetzt und ist bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zutreffend von\nden Maßstäben des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen. Es hat aber zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen\nGesamtfreiheitsstrafe ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt,\nnämlich den engen Zusammenhang zwischen den Taten sowie die Unbestraftheit und Haftempfindlichkeit des Angeklagten (UA S. 38). Deshalb kann\nder Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv\nerhöht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 StR 464/02,\nBGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch BGH, Beschluss vom\n21. März 2006 – 4 StR 21/06, NStZ-RR 2007, 71). Dies zwingt vorliegend zur\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\n3 Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung\nwiderspruchsfrei ergänzt werden.\n\nBasdorf Sander Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-232-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-232-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.260049+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/5-str-232-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-06-25","dockets":["5 StR 232/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 5 StR 232/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-232-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:05.260049+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}