{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-05-30_5_StR_239_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-05-30","aktenzeichen":"5 StR 239/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 30. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2013 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Audi A 8 eingezogen\nund einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 € für verfallen erklärt. Die hiergegen\ngerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen verkaufte der Angeklagte in 16 Fällen Heroin – dabei dreimal zudem Kokain – an den drogenabhängigen L. (II.1. bis 16. der Urteilsgründe); diesem sollte er in einem weiteren Fall Heroin liefern, wozu es infolge seiner Festnahme aber\nnicht mehr kam (II.17. der Urteilsgründe).\n\n3 Der Angeklagte hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von den festgestellten Taten im Wesentlichen aufgrund der Angaben des als Zeugen gehörten L. über-\n\nzeugt, „die durch das Beweisergebnis im Übrigen gestützt und ergänzt“ würden (UA S. 8).\n\n4 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n5 a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts.\nIhre revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung – wie hier – lückenhaft\nist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13), weil sich aus\nden Urteilsgründen Erörterungsmängel ergeben.\n\n6 b) Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, seines\nPkw und seiner Garage weder Betäubungsmittel noch sonstige Hinweise auf\nentsprechende Geschäfte (UA S. 7) noch andere unmittelbar tatbezogene\nIndizien gefunden worden waren, bestand zumindest in den Fällen II.1. bis\n16. der Urteilsgründe die Konstellation Aussage gegen Aussage (vgl. zum\nschweigenden Angeklagten BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997\n– 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Denn die Entscheidung hing insofern allein\ndavon ab, ob die Rauschgiftgeschäfte mit dem Angeklagten schildernden\nAngaben des Belastungszeugen L. glaubhaft waren.\n\n7 Bei dieser Beweislage müssen die Urteilsgründe ersehen lassen, dass\ndas Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können,\nerkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Diesen Anforderungen\nwird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Im Rahmen der Beweiswürdigung\nhätten zumindest noch folgende Umstände erörtert werden müssen:\n\n8 aa) Der Zeuge L. hat bekundet, in einem fortgeschrittenen Stadium der „Geschäftsbeziehung“ sei das Rauschgift in der Regel nach vorheriger telefonischer Verabredung im Pkw des Angeklagten übergeben worden\n\n(UA S. 6). Bei den Bestellungen habe er Heroin als „alte Freundin“ und Kokain als „neue Freundin“ bezeichnet (UA S. 8). Angesichts dessen hätten die\nErgebnisse der Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten, die\nnach den Urteilsgründen von einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt bis\nzur Festnahme andauerte (UA S. 4), mitgeteilt werden müssen; hieran fehlt\nes.\n\n9 bb) Im Rahmen der Ermittlungen konnten im Keller des gesondert verfolgten S. Heroin, Kokain sowie Streckmittel aufgefunden werden. Der Zeuge Luranc hat insoweit angegeben, die Betäubungsmittel hätten\ndem Angeklagten gehört, der diese von S. habe strecken und\nverpacken lassen (UA S. 5). Obwohl dieser im Urteil als Zeuge bezeichnet\nwird, teilt das Landgericht nicht mit, ob und gegebenenfalls in welchem Maße\nS. bei seiner Vernehmung L. s Angaben bestätigt hat.\n\n10 cc) Bei der Bewertung der belastenden Aussage ist stets zu prüfen, ob\ndie Möglichkeit besteht, dass der Zeuge sich oder auch einen anderen durch\nfalsche Angaben entlasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009\n– 5 StR 578/08), oder ob sonst eine Motivation für eine Falschbelastung vorliegt, dieser sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG „verdienen“ will (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07). Letzteres\nhat das Landgericht zwar erkannt. Da es aber hinsichtlich der rechtskräftigen\nVerurteilung L. s weder Schuld- noch Strafausspruch mitteilt, vermag der\nSenat nicht zu überprüfen, welche Bedeutung den für den Angeklagten belastenden Angaben in dem gesondert geführten Verfahren zukam.\n\n11 dd) Schließlich bleibt unerklärt, weshalb der Angeklagte nach der\nSchilderung des Zeugen L. bei einem Treffen Anfang Mai 2012 einen\nBegleiter als seinen Bruder vorgestellt haben soll (UA S. 11), obwohl der\nZeuge nach den Feststellungen bereits vor den verfahrensgegenständlichen\nTaten Betäubungsmittelgeschäfte gerade mit „dem Bruder des Angeklagten“\nabgewickelt hat (UA S. 5).\n\n12 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts bezüglich der Taten II.1. bis 16. der Urteilsgründe zu einem\nanderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären. Da der Angeklagte nach den\nFeststellungen auch bei der Tat II.17. der Urteilsgründe Heroin an den Zeugen L. liefern sollte, hebt der Senat trotz insofern weiterer belastender\nIndizien den Schuldspruch insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf.\n\n13 4. Im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung bemerkt der Senat:\n\n14 a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen handelte es sich bei den\n17 Geschäften (innerhalb des etwa sechsmonatigen Tatzeitraums) jeweils\num Mengen von zehn bis 20 Gramm Heroin. Dabei entnahm der Angeklagte\nin zwei Fällen Heroin „aus einer Gesamtmenge von jeweils 250 Gramm“; in\nje einem weiteren Fall „erfolgte der Verkauf aus einem Beutel mit 150\nGramm Heroin“ (UA S. 5) und „übergab der Angeklagte dem Zeugen L.\n… insgesamt 140 Gramm Heroin zur vorübergehenden Aufbewahrung“ (UA\nS. 6). Angesichts dessen weist der Senat darauf hin, dass mehrere Fälle des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln eine einheitliche Tat bilden, sofern sie\ndieselbe Rauschgiftmenge betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 720/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1).\n\n15 b) Sollte das bei den Betäubungsmittelgeschäften verwendete Fahrzeug des Angeklagten, ein Audi A 8, wiederum eingezogen werden, wird\ndessen Wert festzustellen sein, um prüfen zu können, ob alle ausgesprochenen Rechtsfolgen einschließlich der Einziehung einen gerechten Schuldaus-\n\ngleich darstellen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 369 mwN).\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-30/5-str-239-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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