{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-04-24","aktenzeichen":"5 StR 593/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 593/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 24. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n24. April 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2012 im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\neiner widerstandsunfähigen Person und sexuellen Missbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\nAuf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten\nhat der Generalbundesanwalt beantragt, die Maßregelanordnung gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO entfallen zu lassen und die Revision im Übrigen zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das nunmehr auf die Überprüfung des Maßregelausspruchs beschränkte Rechtsmittel ist erfolgreich, führt indes nur zur\nAufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen\nund zur Zurückverweisung an das Landgericht.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Zu einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt zwischen August 2002 und Dezember 2003 missbrauchte der Angeklagte die am 1. September 1985 geborene T. sexuell, indem er dem schlafenden Mädchen mehrere Cocktailtomaten in die Scheide einführte. Erst am\nnächsten Morgen bemerkte die Geschädigte auf einen entsprechenden Hinweis des Angeklagten die in ihrer Scheide befindlichen Tomaten (Tat 1). Die\n– jahrelang unentdeckt gebliebene – Tat beging der Angeklagte während des\nLaufs der Reststrafenbewährung aus dem Urteil gemäß unten Ziffer 2, wobei\ner der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt war.\n\n4 Im Zeitraum von August 2010 bis zum 20. Januar 2012 nahm der Angeklagte sexuelle Handlungen an seiner am 27. Januar 1996 geborenen\nStieftochter Ha. vor, der gegenüber er im Einverständnis mit\nseiner Ehefrau alle Erziehungsrechte und -pflichten wahrnahm. Er zog sich\njeweils in den Abendstunden mit seiner Stieftochter in das Eheschlafzimmer\nzurück, um dort bei abgeschlossener Tür „Sport zu treiben“. In mindestens\nzwölf Fällen kam es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Bei einigen der zwölf Handlungen führte der Angeklagte zusätzlich Gegenstände in die Vagina des Mädchens ein (Salatgurke, Apfel, Kartoffel, Vibrator). Neben den Fällen des vaginalen Geschlechtsverkehrs kam es\nin mindestens drei weiteren Fällen zum Oralverkehr, bei dem Ha .\ndas unbedeckte erigierte Glied des Angeklagten in den Mund nehmen\nmusste (Taten 2 bis 16).\n\n5 2. Bereits mit Urteil vom 19. Oktober 1998 war der Angeklagte vom\nLandgericht Dresden wegen 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden.\nDie dort zugrunde liegenden Taten hatte er zwischen Sommer 1994 und\nMärz 1998 zum Nachteil seiner am 24. Mai 1984 geborenen Stieftochter\nHau. aus seiner früheren Ehe begangen. Auch bei einem Teil\ndieser Taten kam es zur Einführung von Gegenständen in die Scheide des\nKindes, zur Durchführung von Oral- und Analverkehr an dem damals\n11-jährigen Kind sowie im Zeitraum zwischen Januar und März 1998 in insgesamt fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an der\n13-Jährigen.\n\n6 3. Das Urteil beruht im Strafausspruch auf einer Verständigung, aufgrund derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung die festgestellten Taten\nim Wege einer Erklärung seiner Verteidigerin eingeräumt hat. Von der Richtigkeit dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer durch Einvernahme\nvon Zeugen und einer gerichtsmedizinischen Sachverständigen überzeugt.\n\n7 Die sachverständig beratene Strafkammer bejaht das Vorliegen eines\nHanges im Sinne des § 66 StGB, aufgrund dessen der Angeklagte für die\nAllgemeinheit gefährlich ist. Auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters des Angeklagten bei seiner voraussichtlichen Haftentlassung sei es\ndurchaus möglich, „dass der manipulative Angeklagte noch sehr gut in der\nLage sein wird, eine einfach strukturierte und hilfsbedürftige Frau etwa aus\neinem sozial randständigen Milieu für sich zu gewinnen“; bei dieser könne es\nsich mit Blick auf die Häufigkeit derartiger familiärer Konstellationen auch um\neine „alleinstehende, mit allem überforderte Mutter“ handeln (UA S. 25). Die\nStrafkammer sieht keine Handhabe, den Angeklagten etwa mit den Mitteln\nder Führungsaufsicht daran zu hindern, einen von ihm dominierten Sozialraum zu schaffen. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht sie gewahrt,\nda es sich „bei den hier zur Debatte stehenden Anlasstaten nach §§ 174 und\n179 StGB um schwere Sexualstraftaten“ handele (UA S. 24).\n\nII.\n\n8 1. Diese Begründung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n9 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, den\nes wegen der nicht eindeutigen Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte\ngemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB in der für den Angeklagten günstigeren\nFassung vom 27. Dezember 2003 anwendet. Insbesondere hat das Landgericht einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und seine darauf\nberuhende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gestützt auf die Ausführungen\ndes Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise begründet. Den Urteilsgründen ist insbesondere die auf das Sachverständigengutachten gestützte\nErwartung der Strafkammer zu entnehmen, der Angeklagte werde sich nach\neiner künftigen Haftentlassung wiederum aktiv bemühen, einen geschützten\nund von ihm kontrollierten sozialen Bereich und so die Voraussetzungen für\nRückfalltaten zu schaffen.\n\n10 b) Die Urteilsbegründung genügt indes nicht den Anforderungen an\neine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Hinblick auf die durch das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326)\nfestgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung\ngeboten ist. In der Regel muss eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des\nBetroffenen abzuleiten sein (BVerfG aaO S. 406). Der Bundesgerichtshof hat\ndieser geforderten „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in seiner Rechtsprechung weitere normative Konturen gegeben. Danach ist sowohl hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Au-\n\ngust 2011 – 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1,\nund vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11).\n\n11 c) Zur Frage der Erheblichkeit weiterer Straftaten nach diesen strengen Maßstäben verhält sich das Urteil nicht konkret.\n\n12 aa) Das Landgericht hat insoweit nur darauf abgestellt, dass es sich\nbei den Anlasstaten nach §§ 174 und 179 StGB um schwere Sexualstraftaten handele, und dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Strafdrohungen begründet. Indes kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten\nSchuldumfang. Ausschlaggebend sind hier vielmehr die Bedeutung des vor\nRückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 431/12,\nNJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN). Die Strafdrohung bietet – ebenso wie die gesetzgeberisch vorgenommene Abstufung\nder Anlassdelikte nach §§ 66 ff. StGB (vgl. Mosbacher, HRRS 2011, 229,\n231) und hier die Aufnahme von Straftaten nach §§ 174 und 179 Abs. 1 bis 4\nStGB in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB in der Fassung vom\n22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) – eine erste, allerdings im vorliegenden Fall nicht die allein maßgebliche Orientierung bei der besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung.\n\n13 bb) Zwar sind bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11 – und Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11,\nNStZ 2011, 692, 693). Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts\nihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern\n\nbejaht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 5 StR 267/11,\nNStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011\n– 3 StR 208/11 – und vom 11. August 2011 – 3 StR 221/11), den das Landgericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert\nhat.\n\n14 Soweit die Straftat nach § 179 Abs. 1 StGB in Rede steht, belegt das\nUrteil bereits keinen Hang des Angeklagten zur Begehung sexueller Übergriffe zum Nachteil widerstandsunfähiger Personen.\n\n15 Taten nach § 174 Abs. 1 StGB bedürfen demgegenüber einer einzelfallbezogenen Bewertung im Lichte der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Denn es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar,\ndie deren Voraussetzungen nicht erfüllen. Auch wenn das Urteil Umstände\ndarstellt, die hier eine gewichtige Rolle spielen können, nimmt es eine solche\nBetrachtung und Bewertung nicht vor.\n\n16 2. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die „in der Zukunft erwartbaren Vergehen bei normativwertender Betrachtung ob des Fehlens nötigender Tatelemente nicht das\nGewicht schwerer Sexualstraftaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erreichten.\n\n17 Eine so weitgehende Ausgrenzung von Straftaten nach § 174 StGB\nstünde in Widerspruch zu der Wertung, die der Gesetzgeber mit der Aufnahme dieses Delikts in den Katalog des § 66 Abs. 3 StGB getroffen hat.\n§ 174 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle\nEntwicklung von Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse, die in typischer Weise die Gefahr der Ausnutzung aus sexuellen Motiven durch Autoritätspersonen begründen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 174\nRn. 2). Schon im Hinblick auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses erübrigt sich häufig die Anwendung nötigender Mittel, ohne dass damit\n\ngerade bei dem jahrelangen sexuellen Missbrauch innerhalb von Familienverhältnissen eine nennenswert geringere Gefährdung der durch § 174 StGB\ngeschützten Rechtsgüter oder eine geringere Intensität der Verletzung der\nsexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung indiziert wäre.\n\n18 3. Das neue Tatgericht ist verpflichtet, über die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425) am 1. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage\ndes bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu\nentscheiden. Dies ergibt sich aus Grundsätzen des im Rechtsstaatsprinzip\nverankerten Vertrauensschutzes (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013\n– 5 StR 610 und 617/13), hier zudem aus dem Gedanken des Verschlechterungsverbots.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/5-str-593-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/5-str-593-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.583904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-24/5-str-593-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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