{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-04-10_5_StR_29_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-04-10","aktenzeichen":"5 StR 29/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 29/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 10. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und L.\nwird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n30. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese Angeklagten betrifft, und gemäß § 357 StPO, soweit\nes die Angeklagten S. und F. betrifft, aufgehoben\n\na) in den Schuldsprüchen hinsichtlich der Fälle 1 bis 5\n(1. bis 5. Mittelabruf); das Verfahren wird insoweit auf\nKosten der Staatskasse nach § 206a StPO eingestellt,\ndie auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten\nträgt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K.\nund L. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafzumessung gegen die genannten vier Angeklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie\nüber die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betrugs in neun\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und\nden Angeklagten L. wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig hat das\nLandgericht bei beiden Angeklagten bestimmt, dass jeweils vier Monate der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:\n\n„Hinsichtlich der durch die jeweiligen Mittelabrufe in der Zeit\nzwischen dem 23. Dezember 1999 und dem 23. Mai 2000 beendeten ersten fünf Taten steht der Verurteilung der Angeklagten K. , L. , S. , und F. das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen.\n\nZwar löste die ILB die in den Fällen 1 bis 5 in Form einer Zwischenkreditierung von der HNB ausgezahlten Geldbeträge erst\nam 16. Juni 2000 ab (UA S. 27). Gleichwohl ist für die Frage\nder Tatbeendigung auf die jeweilige Erlangung der fünf Teilsubventionen abzustellen, weil dies jeweils gesonderte Mittelanforderungen mittels einzelner gefälschter Bautenstandsbescheinigungen gegenüber der ILB und deren Freigabeentscheidungen\nvoraussetzte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004\n– 5 StR 415/03 –).\n\nDie für jedes Vergehen des Betruges im besonders schweren\nFall gesondert zu berechnenden absoluten Verjährungsfristen\nvon jeweils zehn Jahren waren in diesen fünf Fällen folglich bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 7. Juni 2010\nabgelaufen (letzter Mittelabruf im Fall 5 am 23. Mai 2000; § 78\nAbs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 78 b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 StGB).\n\nDie Verurteilungen der beiden Revidenten und – gemäß § 357\nStPO – der in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffenen\nAngeklagten S. und F. müssen daher in dem bean-\n\ntragten Umfang aufgehoben werden. In diesem Umfang ist das\nVerfahren einzustellen (§ 206 a StPO).\n\nDies erfordert auch die Aufhebung der in den verbleibenden\nFällen 6 bis 9 gegen die vorgenannten Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen, über deren Bemessung sowie Zusammenfassung zu einer Gesamtstrafe neu verhandelt werden\nmuss.“\n\n3 Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass die erfolgten Ausgleichszahlungen der ILB gegenüber der HNB auch deshalb die\nfrühere Beendigung der Taten nicht hindern, weil diese zu einer bloßen\nSchadensverlagerung geführt haben (soweit überhaupt auf den Schadenseintritt und nicht nur auf die endgültige Vorteilserlangung abgestellt werden\nsoll – vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78a Rn. 8a; Saliger in NK-StGB, 3. Aufl.,\n§ 78a Rn.12). Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich auch gegenüber\nder HNB ein Mittelabruf nur aufgrund der tatsächlich erreichten Bautenstände\ngestattet, wobei die HNB lediglich die Zwischenfinanzierung sicherte (UA\nS. 17 f.). Dies belegt aber zugleich, dass nicht nur ein täuschungsbedingter\nrechtswidriger Mittelzufluss bei dem Unternehmen der Angeklagten, sondern\nauch ein Schaden endgültig mit der Auszahlung der Mittel eingetreten war.\n\nII.\n\n4 Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten S. und F. zu erstrecken, weil sich dieser Fehler auch\nbei ihnen ausgewirkt hat. Sie haben beide, nachdem sie vom Senat auf den\nAntrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 357\nStPO hingewiesen wurden, der Anwendung des § 357 StPO nicht widersprochen.\n\n5 Die Feststellungen zum Strafausspruch können ebenso wie die rechtsfehlerfreie Kompensationsentscheidung des Landgerichts bestehen bleiben,\nweil sie von dem zur Aufhebung führenden Mangel nicht berührt sind. Das\nneue Tatgericht ist aber nicht gehindert, zusätzliche, den bisherigen nicht\n\nwidersprechende Feststellungen zu treffen und im Fall einer neuerlichen\nrechtsstaatswidrigen Verzögerung eine weitergehende Anrechnung vorzunehmen.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-10/5-str-29-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-10/5-str-29-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.440530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-10/5-str-29-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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