{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-03-05","aktenzeichen":"5 StR 25/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 25/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 5. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. August 2012 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in drei Fällen, Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und\nBeleidigung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Verurteilung liegt eine Serie von Straftaten zugrunde, die der\nAngeklagte im Zeitraum von Mitte Dezember 2010 bis August 2011 zum\nNachteil von vier jungen Frauen beging, zu denen er jeweils über das Internet Kontakt aufgenommen hatte. Zu zwei der Frauen, unter anderem zu der\nNebenklägerin, hatte sich daraus eine sexuelle Beziehung entwickelt. Von\n\nallen Frauen ließ der Angeklagte sich über das Internet Nacktfotos schicken.\nDurch die Drohung, diese Fotos im Internet zu veröffentlichen, versuchte er\ndie Frauen zur Übersendung weiterer Nacktfotos und die Nebenklägerin zur\nFortsetzung der Beziehung mit ihm zu zwingen. In zwei Fällen versuchte er\nmit derselben Drohung die Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen. Darüber hinaus bedrohte und beleidigte er die Frauen. Die Nebenklägerin zwang\ner in einem Fall unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs.\n\n3 2. Das Landgericht hat auf die Taten des im Zeitpunkt der ersten (Vergewaltigungs-)Tat noch heranwachsenden Angeklagten insgesamt Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der Schuld und schädlicher\nNeigungen des Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt. Sachverständig\nberaten ist es dabei von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Nach dem vom Landgericht für überzeugend erachteten Sachverständigengutachten liege beim Angeklagten zwar eine „Störung\nder Persönlichkeitsentwicklung“ vor, „die in wechselnder und unterschiedlicher Ausprägung haltschwache, emotional instabile, narzisstische und sadistische Züge trage“. Dieses Störungsbild stelle aufgrund der resultierenden\nAlltagsbeeinträchtigungen und der sozialen Konsequenzen für den Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit dar. Anhaltspunkte für eine\nBeeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit ergäben sich gleichwohl nicht.\nDie den Taten zugrunde liegenden Handlungsabläufe seien „relativ komplex,\nmehrschrittig, strukturiert und würden planerisches Vorgehen voraussetzen“.\nZu bedenken bleibe, „inwieweit sich eine progrediente Einengung auf einen\npathologischen Kompensationsversuch für ein von ständiger Dekompensation bedrohtes Selbstwertgefühl auf die Tatentstehung ausgewirkt habe“. Dies\nkönne indes nicht ausreichend beurteilt werden, da zum inneren Kräftespiel\nvon Abwehr und Impuls zur Tatausführung zu wenige Erkenntnisse vorlägen.\nInsgesamt würden die vorhandenen Einsichten noch nicht die Feststellung\neiner durch die psychische Störung bedingten erheblichen „Störung“ oder gar\nAufhebung der Steuerungsfähigkeit erlauben (UA S. 29 f.).\n\n4 3. Diese Begründung für die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten hält revisionsrechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\n5 a) Angesichts der im Urteil geschilderten erheblichen Auffälligkeiten\ndes Angeklagten im Alltags-, Sozial- und Sexualverhalten ist die Bejahung\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit nachvollziehbar. Dass diese\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht erheblich beeinträchtigt haben soll, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es wird\nnicht bedacht, dass auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein kann, Anreize zu einem bestimmten\nVerhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und danach\nden Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104, und vom 20. Februar 2001\n– 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).\n\n6 b) Zum anderen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen,\ndass es bei der Prüfung der Frage, ob die psychische Störung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung seiner Schulfähigkeit geführt hat, den\nGrundsatz „in dubio pro reo“ außer Acht gelassen hat. Bei der Entscheidung\nüber die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit findet dieser\nGrundsatz Anwendung, wenn nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen,\ndie sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006,\n335). Entsprechendes hat auch zu gelten, wenn tatsächliche Zweifel daran\nbestehen, ob und in welchem Maße sich eine angenommene schwere seelische Störung auf die Tatentstehung ausgewirkt hat.\n\n7 4. Der Senat kann zwar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher\nausschließen, nicht hingegen, dass der Rechtsfolgenausspruch milder ausgefallen wäre. In Rahmen erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 21\nStGB wird, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverstän-\n\ndigen, bei dem ersichtlich dringend therapiebedürftigen Angeklagten auch die\nFrage einer Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. auch § 5 Abs. 3 JGG) zu\nprüfen sein, die freilich nur bei gesicherter Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit angeordnet werden darf (vgl. zudem gegebenenfalls\n§ 23 Abs. 1, § 10 JGG, § 56c Abs. 3 StGB).\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/5-str-25-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/5-str-25-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.222929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-05/5-str-25-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-03-05","dockets":["5 StR 25/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.03.2013 – 5 StR 25/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/5-str-25-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. August 2012 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"JGG/5","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"5","label":"§ 5 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/10","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"10","label":"§ 10 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56c","label":"§ 56c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:04.222929+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}