{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-02-20_5_StR_466_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-02-20","aktenzeichen":"5 StR 466/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 466/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 20. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Prof. Dr. Sander,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2012 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom\nVorwurf weiterer Sexualdelikte hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft die Freisprüche in den Fällen 8 sowie 9 bis 111 der Anklage zum\nNachteil der Neben- und Adhäsionsklägerin B. an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Mit der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten in den von der\nStaatsanwaltschaft angefochtenen Freispruchsfällen zur Last, der am 9. August 1996 geborenen Zeugin B. im September 2009 in seiner\nWohnung einen Finger in die Scheide eingeführt und anschließend mit ihr\nden Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben; hierbei habe er sie mit einer\nGeschlechtskrankheit angesteckt (Fall 8: schwerer sexueller Missbrauch ei-\n\nnes Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, § 176a Abs. 2\nNr. 1, § 223 Abs. 1 StGB). In den Fällen 9 bis 111 soll er Fotos hergestellt\nhaben, die „sexuelle Betätigungen der Zeugin zeigen, die bereits nach ihrem\näußeren Erscheinungsbild der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse\ndienen und in vergröbernder Darstellung sexuellen Verhaltens unter Ausklammerung emotionaler Bezüge die dargestellte Person zum bloß austauschbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen“\n(§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zum Inhalt der Abbildungen verweist die Anklage\nlediglich auf in den Akten bezeichnete Lichtbilder.\n\n3 2. Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen.\n\n4 a) Im Fall 8 hat es die Einlassung des Angeklagten, dass es keinen\nsexuellen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin B. gegeben habe, als nicht widerlegt angesehen. Der Angeklagte habe vermutet, dass die\nZeugin ein entsprechendes sexuelles Erlebnis mit ihrem Freund Bu.\ngehabt habe, das sie auf ihn übertragen habe. Die Jugendschutzkammer\nsieht das mögliche Falschbelastungsmotiv der Zeugin darin, dass sie ein intimes Verhältnis zu Bu. nur deshalb verneint habe, um diesen vor\nstrafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Ihre Bekundungen, dass sie keinen\nSexualkontakt zu Bu. gehabt habe, stünden im Widerspruch zu\nglaubhaften Zeugenaussagen, die auf eine sexuelle Beziehung hindeuteten.\n\n5 b) In den Fällen 9 bis 111 hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, dass er die auf seinem Computer vorgefundenen Nacktbilder der\nZeugin nicht hergestellt und von ihrer Existenz auch nichts gewusst habe, als\nnicht widerlegt angesehen. Das Erstellungsdatum der Bilder könne nicht rekonstruiert werden. Aufgrund der abgebildeten Bettwäsche könne zudem\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Fotoserie während „einer Gelegenheit“ angefertigt worden sei. Auf zwei Aufnahmen sei auch ein junger Mann\nvor dem gleichen Hintergrund abgebildet, bei dem es sich figürlich nicht um\n\nden Angeklagten handeln könne. Der Angeklagte, der angab, er habe der\nZeugin die Schlüssel für die Betreuung seiner Wohnung in seiner Abwesenheit überlassen, habe vermutet, dass es sich bei der abgebildeten Person um\nBu. handeln könnte. Bu. hingegen habe bekundet, dass er\nnicht die abgelichtete Person sei. Er habe „keine Fotos in der Wohnung des\nAngeklagten gemacht und sei im Übrigen auch nicht mit der Zeugin\nB. zusammen gewesen“ (UA S. 23).\n\n6 Die Jugendschutzkammer wertet es insoweit als lebensfremd, dass\nder Angeklagte selbst die Aufnahmen von dem nackten Mann erstellt habe.\nDenkbar sei, dass die Fotos von B. und Bu. während der\nAbwesenheit des Angeklagten aufgenommen worden seien.\n\n7 3. Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n8 a) Die von der Revision behaupteten Darstellungsmängel liegen nicht\nvor.\n\n9 Es bedurfte entgegen der Auffassung der Revision keiner zusätzlichen\nFeststellungen zu den Einzeltaten. Dem nicht schematisch anzuwendenden\nGrundsatz, dass das Tatgericht bei freisprechenden Urteilen zunächst die\nUmstände feststellen muss, die es für erwiesen erachtet, und dazu die Begründung so abzufassen hat, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung\nermöglicht wird (BGH, Urteile vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89,\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, vom 6. April 2005 – 5 StR 441/04,\nNStZ-RR 2005, 211, und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10,\nNStZ-RR 2011, 275), ist hier genügt. Dass das Landgericht den sexuellen\nÜbergriff des Angeklagten im Fall 8 für nicht erwiesen erachtet hat, versteht\nsich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst. Weitergehende Feststellungen, ob gegebenenfalls ein solcher Vorgang durch eine\nandere Person stattgefunden hat, sind revisionsrechtlich nicht zu fordern.\n\nEine von der Revisionsführerin zudem vermisste eingehendere Darstellung\ndes Anklagegegenstandes zum Tatkomplex 9 bis 111 bedurfte es nicht. Die\nUrteilsfeststellungen gehen insoweit über die dürftige Darstellung der Anklage hinaus. Mit Blick darauf, dass der Freispruch im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob insoweit\nüberhaupt eine konkrete Bezeichnung der Taten in der Anklageschrift vorgenommen worden ist.\n\n10 b) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten\nfrei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist\ndies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht\nunterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008\n– 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180). Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts vom Senat noch hinzunehmen.\n\n11 aa) Im Fall 8 bedurfte es keiner eingehenderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Er hat den Vorwurf bestritten und die Vermutung aufgestellt, dass möglicherweise ein Vorfall, an dem eine andere Person beteiligt gewesen sein könnte, auf ihn projiziert worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist angesichts dieser Fallgestaltung nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erörterungen das Landgericht mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten hätte anstellen müssen.\n\n12 bb) Die von der Revision in Bezug auf Fall 8 vermisste Wiedergabe\nder Aussage des Zeugen Bu. ist der Beweiswürdigung zu den Fäl-\n\nlen 9 bis 111 zu entnehmen. Es versteht sich wegen der Unteilbarkeit der\nAussage von selbst, dass seine Schilderung, mit der Nebenklägerin nicht\n„zusammen gewesen zu sein“, auch auf Fall 8 zu beziehen ist. Das Landgericht durfte zudem den Aussageinhalt ohne Rechtsfehler dahingehend werten, dass der Zeuge zum Ausdruck bringen wollte, keine sexuelle Beziehung\nmit der Nebenklägerin unterhalten zu haben.\n\n13 cc) Schließlich ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch ohne\nWiedergabe der Aussage der Nebenklägerin zum Entstehen der Fotos in den\nFällen 9 bis 111 aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch\nnachvollziehbar. Es hat ersichtlich aufgrund des erörterten Falschbelastungsmotivs die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin in Frage gestellt, wobei es\ndie Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auch auf die\nzeitgleich gefertigten Bildaufnahmen eines jungen Mannes gestützt hat.\n\nBasdorf Raum Sander\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-20/5-str-466-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-20/5-str-466-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.152508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-20/5-str-466-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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