{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-02-12_5_StR_27_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-02-12","aktenzeichen":"5 StR 27/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 27/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 12. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 27. September 2012 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall\nII.2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der\nBeschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n18. Januar 2013 dargelegten Gründen hat der Senat im Fall II.2. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf Beihilfe zur Geldfälschung abgeändert.\n\n3 2. Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamtstrafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat\neine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat“, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist\njedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die\nAngaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 403/10,\nwistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende\nErkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH,\nBeschluss vom 3. Februar 2005 – 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).\n\n4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung\ndes § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls\nunter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-12/5-str-27-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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