{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-02-12","aktenzeichen":"5 StR 26/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 26/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 12. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2012 wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren\nRaubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das\nUrteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten\nJ. insgesamt und das des Angeklagten B. zum Schuldspruch erfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den Angeklagten B. gerichtete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n2 Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der\nHauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen sind (§ 63 Abs. 1 BZRG)\nund nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das Landgericht den\nVorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes Gewicht gegeben hat (UA S. 13), vermag der Senat namentlich auch mit Blick\nauf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls)\nnicht vorbelasteten Nichtrevidenten Be. angestellt worden sind (UA S. 13),\nnicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht ohne Verwertung der\njugendrechtlichen Ahndungen zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre.\n\n3 Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es\nnicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-12/5-str-26-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-12/5-str-26-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.937580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-12/5-str-26-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-02-12","dockets":["5 StR 26/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 5 StR 26/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-12/5-str-26-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2012 wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"BZRG/51","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"51","label":"§ 51 BZRG","mentions":1},{"id":"BZRG/63","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"63","label":"§ 63 BZRG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:03.937580+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}