{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-01-23_5_StR_635_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-01-23","aktenzeichen":"5 StR 635/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 635/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 23. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 5. September 2012 nach § 349\nAbs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen (besonders)\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten\n(T. D. ) und drei Jahren und zwei Monaten (P. D. )\nverurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist für beide Angeklagte jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen, den es nur unter Berücksichtigung der – von ihm angenommenen – vertypten Strafmilderungsgründe der § 46a und § 46b StGB, im Falle der Ange-\n\nklagten T. D. auch des § 21 StGB, bejaht hat. Es hat sich dabei\nnicht damit auseinandergesetzt, ob alternativ mehrfache Strafrahmenverschiebungen nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären, die für\nbeide Angeklagte günstiger gewesen wären.\n\n3 2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht für beide Angeklagte eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\nabgelehnt hat.\n\n4 Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen,\ndass bei den Angeklagten zwar keine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit besteht, jedoch jeweils ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und\nDrogen (ICD-10 F 10.1) vorliegt. Beide standen bei der Tat, einem Wohnungsüberfall auf eine Bekannte, unter nicht unerheblichem, wenn auch jeweils die Schuldfähigkeit nicht erheblich verminderndem Alkoholeinfluss; T.\nD. hatte auch Methadon und Cannabis zu sich genommen.\n\n5 Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn sich das Landgericht\nzur Begründung der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf die Auffassung des Sachverständigen stützt, „es lasse sich nicht\nfeststellen, dass man dem durch beide Angeklagte in dem beschriebenen\nUmfang betriebenen Drogenmissbrauch über einen ‚Hang‘ im Sinne des § 64\nStGB primären Stellenwert im Beziehungsgefüge der spontan begangenen\nRaubtat einräumen müsste“ (UA S. 53 f.). Zum einen ist nach ständiger\nRechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für\ndie Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat,\ndass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies\nbei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die von den Angeklagten vorgenommene spontane Tatplanänderung\n\neinen möglichen Bedingungszusammenhang zwischen „Hang“ und Taten\ndurchbrechen sollte.\n\n6 3. Das neue Tatgericht wird sich deshalb für beide Angeklagte mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) differenziert mit den Voraussetzungen des § 64 StGB – in diesem Zusammenhang nach Aufhebung der\nFeststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auch bei beiden Angeklagten\nwiederum mit den Voraussetzungen zum § 21 StGB – zu befassen haben.\nDabei wird es auch erneut jeweils die Frage des Bestehens eines Hanges im\nSinne einer eingewurzelten, aufgrund psychischer Disposition bestehenden\noder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007\n– 3 StR 194/07 Rn. 8; Beschluss vom 4. April 1995 – 4 StR 95/95, BGHR\nStGB § 64 Abs. 1 Hang 5), zu prüfen haben.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp König","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/5-str-635-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/5-str-635-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.892720+00:00"}}