{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-01-23_5_StR_633_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-01-23","aktenzeichen":"5 StR 633/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 633/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 23. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 29. August 2012 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge schuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und\nist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Taten des § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der vom\nLandgericht festgestellte gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge bildet als Verbrechen einen einheitlichen Tatbestand, in dem\ndie beiden, einheitlicher Vorratshaltung dienenden Erwerbshandlungen vom\n28. November 2011 und vom 31. Dezember 2011 aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 StR 65/97, NStZ-RR 1997, 227; Weber, BtMG,\n3. Aufl., § 29a Rn. 171). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend\nab.\n\n3 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann ungeachtet\nunveränderten Schuldumfangs nicht als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die\nBegründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 29a\nAbs. 2 BtMG abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\n4 Das Landgericht hat neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des\n§ 21 StGB eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis, Sicherstellung, lediglich Besitz zum Eigenkonsum ohne jegliche festgestellte\nFremdgefährdung) angeführt und diesen als erschwerend u.a. neben der\nGefährlichkeit der Droge Heroin und den Wirkstoffmengen auch die vielfachen „größtenteils einschlägigen“ Vorstrafen entgegengehalten. Angesichts\nder außergewöhnlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles sind die\nAusführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl allzu knapp und ohne\nnähere Erläuterung auch im Ergebnis nicht hinnehmbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284). Denn die\nlangjährige Heroinabhängigkeit und die chronische Schmerzsymptomatik des\nAngeklagten, die aus seiner Sicht nur mit Heroin zu beheben ist, lassen nicht\nnur die einschlägigen, überwiegend wegen Betäubungsmittelbesitzes ergangenen Vorstrafen, sondern auch das „unbeeindruckte“ Fortsetzen des Eigenerwerbs in einem milderen Licht erscheinen.\n\n5 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich Wertungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann jedoch weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp König","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/5-str-633-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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