{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2013-01-23_5_StR_625_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-01-23","aktenzeichen":"5 StR 625/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 625/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 23. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 20. August 2012 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch\nund\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe\ndahin abgeändert, dass die Tagessatzhöhe auf 10 €\nfestgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklag-\n\nten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem beim selben Landgericht anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 4 StPO analog ist\nnicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1998\n– 3 StR 201/98, NStZ 1998, 628, 629). Allerdings hat das Landgericht bei der\nFestsetzung der Einzelgeldstrafe für Fall II.1 der Urteilsgründe das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht beachtet und auf eine\nhöhere Geldstrafe (90 Tagessätze zu 15 €) als im gegenstandslos gewordenen amtsgerichtlichen Urteil (90 Tagessätze zu 10 €) erkannt (vgl. BGH\naaO). Der Senat setzt bei Beachtung des § 331 Abs. 1 StPO die verbindliche\nniedrigere Tagessatzhöhe fest.\n\n3 2. Die im Hinblick auf die Vergewaltigung vorgenommene Beweiswürdigung im Fall II.3 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das Urteil enthält einen durchgreifenden Erörterungsmangel.\n\n4 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die\nNebenklägerin am 3. November 2010 in ihrer Wohnung vergewaltigt und dabei mehrfach gewürgt. Das Landgericht stützt die Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin, die zwar unmittelbar nach der Tat Zeugen von Schlägen des Angeklagten berichtet, jedoch erst in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung vom 22. Februar 2011\nden sexuellen Übergriff des Angeklagten geschildert hatte.\n\n5 In einer Beweiskonstellation wie hier müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl.\nBGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 mwN).\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht\nden Aussagen der Nebenklägerin „allenfalls leichte Ungenauigkeiten“ zubilligt\n\nund anführt, dass die Nebenklägerin die Tat vom 3. November 2010 in ihrer\npolizeilichen Vernehmung „in gleicher Weise geschildert hat wie nun im\nRahmen der Hauptverhandlung“ (UA S. 19), mag dies jedenfalls für Feststellungen zu den Würgeangriffen und sonstigen Verletzungshandlungen gelten,\ntrifft jedoch hinsichtlich der – ausweislich der Urteilsgründe – erst am\n22. Februar 2011 mitgeteilten Vergewaltigung nicht zu. Eine Aussagekonstanz für das Vergewaltigungsgeschehen ist damit nicht belegt. Im Hinblick\ndarauf war eine eingehende Darlegung und Würdigung der Aussageentwicklung geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2011 – 1 StR 263/01,\nBGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 16, und vom 30. August 2012\n– 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19). Hierfür hätten nicht nur der – nach Aussage der Nebenklägerin auf Anraten einer Freundin gefasste – Entschluss\nzur Anzeige, sondern auch deren Umstände und Inhalt näher festgestellt und\nin eine Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen. Entsprechendes gilt\nfür das Verhalten der Nebenklägerin im Nachgang (Internetkontakte mit der\nneuen Freundin des Angeklagten).\n\n6 Der Senat hat angesichts des einheitlichen Tatgeschehens auch den\nfür sich unbedenklichen Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher\nKörperverletzung mitaufzuheben.\n\n7 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe\nführt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n8 Es werden noch Feststellungen zu treffen sein, wann die als „zuletzt“\nmitgeteilte Verurteilung des Angeklagten (UA S. 5) ergangen ist und ob die\n\nzugrundeliegende Geldstrafe etwa im Sinne des § 55 StGB einbeziehungsfähig und gegebenenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung noch nicht erledigt gewesen ist (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55\nRn. 6a).\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp König","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/5-str-625-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/5-str-625-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.841721+00:00"}}