{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2012-11-29_5_StR_493_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-11-29","aktenzeichen":"5 StR 493/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 493/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 29. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n29. November 2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Schaal,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ba.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt Sch.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten B. ,\n\nRechtsanwalt Bo.\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2012\n\na) in den Schuldsprüchen dahin klargestellt, dass die\nAngeklagten der besonders schweren räuberischen\nErpressung schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen – gemeint: besonders –\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten\nS. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Angeklagten B.\neine solche von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen\nder Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich die\nAngeklagten und ein unbekannt gebliebener Mittäter unter einem Vorwand\nZugang zur Wohnung der Nebenklägerin, einer Arbeitskollegin des Angeklagten S. . Der Angeklagte B. forderte die Nebenklägerin und ihren anwesenden Partner auf, Geld und Marihuana herauszugeben, und bedrohte beide mit einem großen „machetenartigen“ Messer; er drohte, den\nPartner der Nebenklägerin „abzustechen“ und ihm die Finger abzuschneiden,\nwobei er mehrfach Stichbewegungen in unmittelbare Nähe des Körpers des\nMannes ausführte. Zudem drohte er, die Nebenklägerin im Badezimmer zu\nvergewaltigen. Währenddessen stand der Angeklagte S. mit einem\nTeleskopschlagstock an der Tür zum Flur, der dritte Täter hielt ein Messer in\nden Händen. Die Nebenklägerin übergab aus einer Geldkassette 20 € und\netwas Marihuana, woraufhin der Angeklagte B. ihnen weiter drohte, sie\n„sollten ihn nicht ‚verarschenꞌ, sonst käme er mit allen seinen Leuten“ (UA\nS. 5). Als daraufhin der Partner der Nebenklägerin die Geldkassette durch\ndie geschlossene Balkontür warf und laut um Hilfe rief, flüchteten die Täter\nmit der Beute.\n\n3 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei jedem der\nAngeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dabei hat es zu ihren Gunsten neben den „umfassenden“ Geständnissen und der erwartbar geringen Beute vor allem berücksichtigt, dass\n„die Schlag- und Stichwaffen nicht so gefährlich waren, wie etwa eine scharfe\nSchusswaffe“ (UA S. 7). Als maßgeblich für die Strafrahmenwahl erachtete\nes die Strafkammer zudem, dass die Tatausführung „dilettantisch und unprofessionell“ gewesen sei, weil die Täter nicht maskiert waren und der Angeklagte S. der Nebenklägerin bekannt war (UA S. 8). Die Anwendung\ndes Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB hielt sie „für nicht geboten und\nunangemessen, zumal die Mindeststrafe wegen des Gewichts der straferhöhenden Umstände bei der Festsetzung der Strafen nicht nur unbeträchtlich\nerhöht werden müsste“ (UA S. 8).\n\n4 2. Diese Begründung für die Annahme minder schwerer Fälle nach\n§ 250 Abs. 3 StGB bei beiden Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Durchgreifenden Bedenken begegnet bereits die Erwägung, die verwendeten Schlag- und Stichwaffen seien nicht so gefährlich, wie eine „scharfe Schusswaffe“. Das Landgericht berücksichtigt dabei nicht ausreichend die\nkonkreten Umstände des Waffeneinsatzes (Überfall in einer Ein-Zimmer-Wohnung durch drei bewaffnete Täter; körpernahe Stichbewegungen mit\ndem „machetenartigen“ Messer), die für die Beurteilung der Gefährlichkeit\nder Waffen von erheblicher Bedeutung sind. Bei der Bewertung der Tatausführung als „dilettantisch und unprofessionell“ aufgrund der unterlassenen\nMaskierung der Täter zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass die Nebenklägerin wusste, „dass der Angeklagte S. mit einer Rockergruppierung in Kontakt stand“ (UA S. 7), und sich die Angeklagten deshalb möglicherweise darauf verließen, von ihr nicht angezeigt zu werden. An anderer\nStelle hat das Landgericht der Drohung des Angeklagten B. , er werde\n„seine Leute“ vorbeischicken, in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht beigemessen (UA aaO). Angesichts des Tatbildes und insbesondere\nder Reaktion des Angeklagten B. auf die Übergabe eines nur geringen\nBargeldbetrages und einer kleinen Menge Rauschgift ist auch die Annahme\neiner geringen Beuteerwartung der Täter nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.\n\n6 Sachlich unzutreffend und mithin rechtsfehlerhaft ist schließlich die\nKontrollerwägung des Landgerichts, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens die Mindeststrafe erheblich hätte erhöht werden müssen. Es ist abwegig anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der hier gegebenen strafmildernden Gesichtspunkte eine erhebliche Erhöhung der in § 250 Abs. 2\nStGB vorgesehenen Mindeststrafe zwingend erforderlich gewesen wäre. Die\nhohe Untergrenze dieses strengen Strafrahmens trägt der hohen Gefährlichkeit der umfassten Taten bereits Rechnung. Dies zwingt bei Vorliegen von\n\nMilderungsgründen, wenn sie nicht zur Annahme eines minder schweren\nFalles hinreichen, ungeachtet – wie hier – gegebener Erschwerungsgründe\nnicht zu deren Anhebung.\n\n7 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei\nrechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall nach § 250\nAbs. 3 StGB abgelehnt hätte. Die Strafaussprüche haben daher keinen Bestand. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben und weitere, ihnen nicht widersprechende, getroffen werden.\n\nBasdorf Schaal Schneider\n\nDölp Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-29/5-str-493-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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