{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-11-27","aktenzeichen":"5 StR 545/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 27. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg.\n\n2 1. Das Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt ist nicht tragfähig begründet. Das Landgericht hat aufgrund der Polytoxikomanie des Angeklagten zwar einen Hang im Sinne des\n§ 64 StGB bejaht, jedoch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen\nder Tat und diesem Hang mit der Begründung verneint, dass der Verkauf von\n\nBetäubungsmitteln „hier ausschließlich der Finanzierung des Lebensbedarfs“\ndes Angeklagten diente (UA S. 21); ein Beschaffungsdelikt wird verneint.\nDass der Betäubungsmittelhandel, den der Angeklagte nach Überzeugung\nder Strafkammer „bereits über einen längeren Zeitraum und in einem erheblichem Umfang“ betrieb, für ihn „sehr gewinnbringend“ war und er „somit bei\nder Begehung der konkreten Tathandlung ausschließlich aus Gewinnsucht“\nhandelte (UA S. 21, 22), steht in Widerspruch zu den von der Strafkammer\nunwiderlegt hingenommenen Angaben des Angeklagten, sein Krankenversicherungsverhältnis sei wegen Beitragsrückständen beendet worden und er\nhabe Mietschulden in Höhe von 1.700 €. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte über legale Einkünfte verfügte, die ihm die Finanzierung seines\nDrogenkonsums ermöglicht hätten. Im Übrigen erscheint es naheliegend,\ndass bereits der tägliche Konsum von Haschisch und Crystal zu einer Einbindung des Angeklagten in Erwerbsvorgänge geführt hat, welche die Aufnahme und Aufrechterhaltung seiner auf eben diese Drogen bezogenen\nHandelstätigkeit begünstigt hat.\n\n3 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch bei\nVerhängung einer Maßregel nach § 64 StGB geringer ausgefallen wäre. Außerdem wird das neue Tatgericht, das zur Frage der Voraussetzungen des\n§ 64 StGB den Sachverständigen wieder hinzuziehen muss (§ 246a StPO),\ndiesen erneut auch zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu befragen haben. Zur Frage mangelnder Beschwer durch die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gestrigen Tag (5 StR 548/12).\n\n4 Zur Strafhöhe weist der Senat ferner darauf hin, dass der bislang der\nim angefochtenen Urteil strafschärfend berücksichtigte Umstand, die Durchsuchungsbeamten seien beim Auffinden und Transport des Sprengstoffes\neiner „erheblichen Lebensgefahr“ ausgesetzt gewesen, konkreter belegt werden sollte.\n\nBasdorf Schaal Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/5-str-545-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/5-str-545-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:03.366796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-27/5-str-545-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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