{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2012-11-07_5_StR_322_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-11-07","aktenzeichen":"5 StR 322/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 322/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 7. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Ha. ,\nRechtsanwalt K.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2012 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des versuchten\nTotschlags sowie der gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die\nvom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen\nund Wertungen getroffen:\n\n3 a) Der Angeklagte H. war zur Tatzeit Mitglied der Rockergruppierung „Bandidos“, der Angeklagte F. war mit Mitgliedern dieser\nGruppierung befreundet.\n\n4 In der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2009 besuchten Mitglieder und\nSympathisanten der mit den „Bandidos“ rivalisierenden Rockergruppierung\n\n„Hells Angels“ ein Dorffest in Falkenberg. Gegen 2.00 Uhr traten mehrere\ndieser Personen in einem aus drei Pkw bestehenden Konvoi die Heimfahrt\nüber Eberswalde nach Berlin an. Sie wurden von mindestens zwei Pkw verfolgt. Die Verfolger brachten den Konvoi durch „Ausbremsen“ zum Stillstand.\nMehrere schwarz gekleidete und mit Sturmhauben vermummte Personen\nliefen auf die Fahrzeuge zu und schlugen mit Hieb- und Schlagwaffen zumindest auf ein Fahrzeug ein, bei dem die Seitenscheibe hinten links zersplitterte. Nach kurzer Zeit konnten die angehaltenen Fahrzeuge weiterfahren.\nDie Angreifer eilten zu ihren Fahrzeugen zurück und setzten die Verfolgung\nfort. Im Zuge der Verfolgung kollidierte der auf den Angeklagten F.\nzugelassene und „offenbar auf Seiten der Angreifer agierende“ rote Opel Astra in einer Rechtskurve mit einem der verfolgten Fahrzeuge (Pkw Kia\nSephia). Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.\n\n5 Während der weiteren Verfolgungsjagd trennten sich die Wege der\nVerfolgten. Gegen 2.45 Uhr kam der allein zurückgebliebene Kia bei einem\nWendevorgang wegen eines Schaltproblems mittig auf der Fahrbahn zum\nStehen. Es näherten sich mindestens zwei, höchstens drei „Täterfahrzeuge”,\nderen Typ und Kennzeichen nicht ermittelt werden konnten. Ein Fahrzeug\nwurde mit aufgeblendetem Licht vor den Kia gestellt, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Der oder die anderen Pkw hielten zehn bis zwanzig Meter\nentfernt an. Mindestens drei, höchstens acht schwarz gekleidete und mit\nSturmhauben maskierte männliche Personen verließen die Fahrzeuge und\nschlugen laut schreiend mit Schlagwaffen auf den Kia und dessen vier Insassen ein. Zwei Täter sprangen auf die Motorhaube und schlugen mit Baseballschlägern sowie Macheten gegen die Frontscheibe und das Dach des\nKia. Weitere Täter zerschlugen mit Baseballschlägern die Heckscheibe und\nalle Seitenscheiben. Ein Versuch, zumindest die hinteren Türen zu öffnen,\nmisslang. Nunmehr an beiden Seiten des Kia stehend schlugen die Täter mit\nBaseballschlägern und stachen mit Macheten sowie Messern äußerst brutal\nauf die Insassen des Kia ein.\n\n6 Einige Minuten später näherte sich ein Pkw. Die Täter verließen\nfluchtartig den Tatort, wobei zwei der Fahrzeuge eine rote Lackierung aufwiesen. Im vorderen Innenraum des Kia wurde von einem Täter eine Machete mit einer Klingenlänge von 34 Zentimetern zurückgelassen, auf deren\nKlinge sich eine vom Angeklagten H. herrührende DNA-Spur befand.\n\n7 Drei der vier Insassen des Kia wurden bei der Tat sehr schwer verletzt. Einer von ihnen erlitt einen akut lebensgefährlichen Stich in die Brust\nund konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Er leidet an Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen im Arm- und Schulterbereich.\n\n8 b) Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass\ndie beiden Angeklagten im roten Opel Astra des Angeklagten F. am\nTatort gewesen und an dem gewalttätigen Überfall beteiligt waren. Für eine\nBeteiligung der Angeklagten spreche zwar eine Reihe von Indizien. Die Beweisanzeichen reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um eine\nÜberzeugung von deren Beteiligung zu gewinnen.\n\n9 2. Der Freispruch leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.\n\n10 a) Allerdings hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen,\nwenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung\nbeschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn\nsich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen\nBeweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die\nTäterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen\n\nÜberprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die\nVerurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109,\nvom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15 und vom 7. Juni 2011\n– 5 StR 26/11 Rn. 9).\n\n11 b) Nach diesen Maßstäben hält die durch die Schwurgerichtskammer\nvorgenommene Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n12 aa) In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten\noder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei\nmuss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende\nGesamtwürdigung einbezogen hat (BGH, Urteil vom 27. April 2010, aaO,\nmwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n13 Das Landgericht hat sich mit den die Angeklagten belastenden Indizien lediglich isoliert auseinandergesetzt und dabei jeweils die Wertung getroffen, dass hiermit der Beweis für deren Beteiligung nicht zu führen sei (unter anderem: Verbundenheit beider Angeklagter mit den „Bandidos“, inhaltlich\nauf eine Beteiligung hindeutende Telefonkontakte beider Angeklagter etwa\neine Stunde vor der Tat untereinander sowie mit einem Mitglied der „Bandidos“, Abschalten der Mobiltelefone beider Angeklagter eine knappe Stunde\nvor der Tat, Wiedereinschalten dieser Mobiltelefone etwa zwei Stunden nach\nder Tat, Beteiligung des roten Opel Astra des Angeklagten F. an der\nersten Kollision mit dem Kia, rotes Fahrzeug am Tatort, womöglich vom Kia\nherrührende Glassplitter im Opel Astra des Angeklagten F. , DNA-Spuren und ein Teilfingerabdruck des Angeklagten H. an der im Kia\ngefundenen Machete, DNA-Spuren und Fingerabdruckspuren dieses Angeklagten am Fenster des Opel Astra und an im Fahrzeug befindlichen Gegenständen). Diese Vorgehensweise in Verbindung mit der äußerst knapp aus-\n\ngefallenen Gesamtschau, im Rahmen derer die Vielzahl der vorhandenen\nBeweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden (UA S. 39), lässt besorgen, dass die\nSchwurgerichtskammer den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch\nwenn sie einzeln für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 1999\n– 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; BGH, Urteil vom\n16. Dezember 2009 – 1 StR 491/09).\n\n14 bb) Überdies durfte das Landgericht mangels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2009\n– 1 StR 554/08 Rn. 78 mwN, und vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11,\nNJW 2012, 2453, 2454) nicht zugunsten des – in der Hauptverhandlung\nschweigenden – Angeklagten F. unterstellen, dieser habe entgegen\nsonst festzustellender Übung sein Fahrzeug in der Tatnacht einem Unbekannten geborgt (UA S. 23, 28). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund einer\nnach dem Inhalt der Telefongespräche naheliegend unmittelbar zuvor und\ndanach erfolgten Fahrzeugbenutzung durch F. (UA S. 29 ff.).\n\n15 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt\nwäre. Die Entlastungserwägungen des Tatgerichts zur zweifelhaften Kenntnis der Angeklagten von einer zeitlich zu bewältigenden Fahrstrecke der Verfolger zum Tatort (UA S. 27, 39) sind angesichts möglicher nicht kontrollierter\nKommunikationswege nicht etwa derart gewichtig, dass sie die Freisprüche\nungeachtet aller aufgezeigten Mängel allein tragen könnten. Nichts anderes\ngilt erst recht für vom Landgericht gar nicht entlastend gedeutete Inhalte\nnach der Tat geführter Telefonate (UA S. 31, 34).\n\n16 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\nAuch soweit die die freigesprochenen Angeklagten belastenden Feststellun-\n\ngen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie keinen Bestand haben, weil\ndie Angeklagten sie revisionsrechtlich bislang nicht anzugreifen vermochten.\n\n17 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n18 Soweit im angefochtenen Urteil beiläufig eine strafbare Beteiligung\ndes Angeklagten F. sogar bei dessen erwiesener Anwesenheit im\nFahrzeug am Tatort in Zweifel gezogen worden ist (UA S. 28), wird sich das\nneue Tatgericht gegebenenfalls damit auseinanderzusetzen haben, dass der\nOpel Astra bereits beim ersten Angriff auf den Kia eingesetzt worden ist und\nes danach ganz fernliegt, dass er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tat ohne unterstützende Funktion gewesen ist.\n\n19 Gegen eine Verwertbarkeit der abgehörten Telefongespräche sind\nnach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich.\n\nBasdorf Schneider Dölp\n\nKönig Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-07/5-str-322-12","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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