{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-10-11","aktenzeichen":"5 StR 475/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 475/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 11. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kh. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2012, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die\nRevision des Angeklagten K. gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte Kh. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen die\nUrteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren aus. Da die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen\ndas Landgericht für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht\naufgelöst werden. Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachlichen Rechts im Strafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).\n\n2 Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkannt, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe\nals die in den Gründen genannte verhängen wollte.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/5-str-475-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/5-str-475-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:02.891864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-11/5-str-475-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2012-10-11","dockets":["5 StR 475/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 5 StR 475/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/5-str-475-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten Kh. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2012, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die\nRevision des Angeklagten K. gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:02.891864+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}