{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2012-08-01_5_StR_176_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-08-01","aktenzeichen":"5 StR 176/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 176/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 1. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n1. August 2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Schaal,\nRichter Dölp,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin K.\n\nals Verteidigerin des Angeklagten P. ,\n\nRechtsanwältin B.\n\nals Verteidigerin des Angeklagten H. ,\n\nAmtsrätin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nH. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom\n30. November 2011 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte H.\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (P.\n) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (H. ) verurteilt und sichergestellte Tatmittel eingezogen. Mit ihren hiergegen gerichteten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstrebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlichen\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte H. die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten werden, und die Revision des Angeklagten H.\nbleiben ohne Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.\n\n3 a) Im Auftrag unbekannter, ihn finanzierender Hintermänner suchte\nder Angeklagte H. zwei geeignete Gebäude, um eine Aufzucht von Cannabispflanzen betreiben zu können. Etwa Mitte 2010 führte er hierzu Vertragsverhandlungen über den Ankauf zweier baufälliger Wohngebäude in\nS. und in L. . Mit den Verkäufern einigte er sich auf einen Kaufpreis\nin Höhe von 21.000 € für beide Objekte. Im Juli 2010 übergab der Angeklagte H. 9.000 € als Anzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis, wobei er\ngegenüber den Verkäufern angab, dass die notariellen Verträge in „ein paar\nWochen unterzeichnet werden könnten“. Im Gegenzug wurde ihm gestattet,\ndie Gebäude – ohne bauliche Veränderungen bis zur notariellen Beurkundung der Verträge vorzunehmen – zu nutzen.\n\n4 Der Angeklagte H. überließ die ihm übergebenen Schlüssel dem\nAngeklagten P. , der im Gebäude in S. unter „zumindest\nteilweiser Mithilfe des Angeklagten H. und weiterer im Einzelnen nicht\nermittelter Personen“ unter Vornahme baulicher Veränderungen eine Indoorplantage errichtete und betrieb. Bei der Durchsuchung des Anwesens im\nFebruar 2011 wurden 666 Cannabispflanzen und 18 Setzlinge mit einem Gesamtgewicht von etwa elf Kilogramm (Wirkstoffgehalt 416 Gramm THC) sowie 10,7 Kilogramm abgepacktes Marihuana (Wirkstoffgehalt 478 Gramm\nTHC) sichergestellt. Im Wohnanwesen des Angeklagten P. wurden weitere 890 Gramm Marihuana und Gerätschaften für den beabsichtigten Betrieb einer Indooranlage in L. aufgefunden.\n\n5 b) Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten\nMitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten zusammengeschlossen hatten. Die im Gebäude in\nS. aufgefundenen DNA-Spuren von weiteren sechs Personen würden\nnicht den Schluss auf das Bestehen oder deren Zugehörigkeit zu einer Ban-\n\nde ermöglichen. Auch scheide die Annahme eines in Mittäterschaft begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge aus, weil – trotz des nicht unerheblichen Tatbeitrags der Angeklagten\nbei der Aufzucht der Cannabispflanzen – deren Einfluss auf das anschließende Umsatzgeschäft nicht zu belegen sei.\n\n6 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.\n\n7 a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1\nBtMG) rechtsfehlerfrei verneint. Es hat – worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hinweist – Tatsachen nicht feststellen können, die eine Bandenabrede der Angeklagten mit weiteren beteiligten Personen hinreichend belegen\nkönnten. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Sie beschränken\nsich mit zum Teil urteilsfremden Erwägungen auf eine eigene Bewertung der\nBeweise. Verfahrensrügen, die das Beweisergebnis in Frage stellen könnten,\nsind nicht erhoben worden.\n\n8 b) Auch die Verneinung täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n9 aa) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch\nim Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein oder entscheidend\ndarauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte\nhinsichtlich dieses Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche\nBedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06,\n\nBGHSt 51, 219, und vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465;\nBeschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg,\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der\nWille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich\nauch vom Willen des Täters abhängt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006\n– 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschlüsse vom 25. April 2007\n– 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531, und vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).\n\n10 bb) Gemessen daran ist die Wertung des Landgerichts, eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten am Umsatzgeschäft liege nicht vor,\nrechtsfehlerfrei.\n\n11 Zwar haben der Angeklagte H. – mit der Beschaffung geeigneter\nObjekte zum Betreiben von Indooranlagen und mit seiner Hilfe bei der Aufzucht der Cannabisplantage – und der Angeklagte P. – mit der\nOrganisation der Anlage, Aufzucht und dem Abernten der Cannabispflanzen\nsowie mit der Bereitstellung des Marihuanas – wesentliche Beiträge zur\nDurchführung des Umsatzgeschäftes erbracht. Das Landgericht hat aber im\nHinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten\nangenommen, dass sie im Auftrag von Hintermännern, die die Anzahlung der\nObjekte und der Gerätschaften zum Betrieb der Indooranlagen finanziert haben, nach deren Anweisungen abhängig gehandelt haben. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Angeklagten an dem Gesamtgeschäft hat das\nLandgericht nicht festzustellen vermocht, insbesondere nicht, dass sie die\nCannabissetzlinge selbst angeschafft haben und dass sie am beabsichtigten\ngewinnbringenden Verkauf des Marihuanas mit eigener Beteiligung am Umsatz konkret eingebunden waren. Bei der Bewertung des Beteiligungsumfangs der Angeklagten ist das Landgericht bei den verbliebenen Zweifeln am\nTatgeschehen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ohne\nRechtsfehler von der für die Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante\nausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).\n\n12 c) Die Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler auf. Unvertretbar\nmilde Strafen liegen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht\nvor. Das Landgericht hat zudem angesichts des geringen Werts des Pkw des\nAngeklagten P. rechtsfehlerfrei von einer Einziehung (§ 74 Abs. 1\nStGB) abgesehen.\n\n13 3. Auch die Revision des Angeklagten H. hat keinen Erfolg.\n\n14 a) Die erhobenen Verfahrensrügen, das Landgericht habe sich in den\nUrteilsgründen in Widerspruch zu Wahrunterstellungen hinsichtlich unter Beweis gestellter Beweisbehauptungen gesetzt bzw. einen erweiterten Beweisantrag nicht verbeschieden, dringen nicht durch. Sie sind jedenfalls unbegründet. Die unter Beweis gestellten, als wahr unterstellten Hindernisse an\nformgerechten Vertragsabschlüssen standen der Annahme einer Hinhaltetaktik des Angeklagten und indiziellen Schlüssen hieraus nicht entgegen.\n\n15 b) Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Angeklagten haben\nebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Tatbeteiligung rechtsfehlerfrei belegt. Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich, lückenhaft oder\nunklar, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/5-str-176-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-01/5-str-176-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:01.949678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-01/5-str-176-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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