{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2012-01-24_5_StR_535_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-01-24","aktenzeichen":"5 StR 535/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 535/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 24. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nim Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im\nÜbrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Am Tatnachmittag begab sich der vielfach – auch einschlägig –\nvorbestrafte, alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration ca. 2,5 ‰)\naufgrund eines spontanen Tatentschlusses in eine Drogeriefiliale, um sich\ndort unter Einsatz eines mitgeführten Küchenmessers Geld zu verschaffen.\n\nEr trat von hinten dicht an die einzige im Laden befindliche, mit der Auffüllung\nder Warenregale beschäftigte Verkäuferin heran, fasste sie um die Taille und\nhielt ihr mit der anderen Hand das Küchenmesser vor das Gesicht. Auf seine\nAufforderung öffnete die Zeugin die Kasse, der der Angeklagte Geldscheine\nund -münzen im Wert von insgesamt 74 € entnahm. Von Passanten, die auf\ndas Geschehen aufmerksam geworden waren, wurde er am Verlassen des\nGeschäfts gehindert und wenig später festgenommen.\n\n4 b) Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndass der 47-jährige Angeklagte, der seit 30 Jahren erheblichen Alkoholmissbrauch betreibt, unter einer Polytoxikomanie leidet und zur Tatzeit aufgrund\nseiner Alkoholisierung vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Die dem\nStrafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene Strafe hat sie deshalb gemildert. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat sie mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt; seine\nAlkohol- und Drogensucht ist in der Vergangenheit bereits mehrfach, unter\nanderem auch im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB erfolglos\nbehandelt worden. Die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer auf § 66 Abs. 1 StGB (idF vom 22. Dezember 2010) gestützt, dessen formelle Voraussetzungen sie – rechtsfehlerfrei –\nbejaht hat. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB und deren Verhältnismäßigkeit\nunter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931 Rn. 172) hat sie angenommen.\n\n5 2. Während Schuld- und Strafausspruch frei von Rechtsfehlern sind,\nhält der Maßregelausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsbegründung genügt nicht den Anforderungen an die strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung für die Übergangszeit geboten ist. Danach muss in der Regel eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in\n\nder Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein (BVerfG\naaO).\n\n6 a) Das Landgericht orientiert seine Verhältnismäßigkeitsprüfung (in\nAnlehnung an Mosbacher, HRRS 2011, 229, 231) alleine an der gesetzgeberisch vorgenommenen Abstufung der Anlassdelikte nach §§ 66 ff. StGB. Danach seien unter schweren Gewaltstraftaten „nach der Wertung des § 66\nAbs. 3 StGB zumindest alle Verbrechen zu verstehen, die sich gegen das\nLeben, die körperliche Unversehrtheit und in schwerwiegender Weise gegen\ndie persönliche Freiheit richteten“. Hierzu zählt das Landgericht insbesondere auch „Raub- und Erpressungsdelikte nach § 249, 250, 253, 255 StGB“, die\nvon dem Angeklagten nach dessen bisheriger delinquenter Vorgeschichte\nweiterhin zu erwarten seien (UA S. 42).\n\n7 b) Ob es sich bei prognostizierten Taten um schwere Gewalttaten im\nSinne der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe handelt, ist\nnicht alleine anhand der gesetzgeberischen Abstufung der Anlassdelikte der\nSicherungsverwahrung (vgl. die Kataloge in § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3\nSatz 1 und § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) zu entscheiden. Diese bietet allenfalls eine erste Orientierung. Während vorsätzliche Tötungsdelikte und Vorsatzdelikte mit qualifizierender Todesfolge grundsätzlich als schwere Gewaltstraftaten anzusehen sind, gilt dies für die von der Strafkammer erwarteten\nRaubdelikte ungeachtet der in den Fällen der §§ 249, 250, 255 StGB hohen\nStrafdrohungen und der für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen\nAuswirkungen nicht ohne Weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011\n– 2 StR 305/11). Sie können nur in Abhängigkeit von ihren – auf der Grundlage konkreter Umstände in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen – vorhersehbaren individuellen Umständen als schwere Gewalttaten gewertet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011\n– 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9 Rn. 8). Dabei spielt naturgemäß vor allem\ndas Ausmaß der eingesetzten oder angedrohten Gewalt bei den zu prognostizierenden Straftaten eine mitbestimmende Rolle.\n\n8 c) Die Strafkammer hat ferner nicht berücksichtigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderte strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung dahin\nzu verstehen ist, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit, das heißt,\nnicht nur der Erheblichkeit weiterer Straftaten, sondern auch der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung, ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung\nstrengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011\n– 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692; Beschlüsse vom 13. September 2011\n– 5 StR 189/11, Rn. 21 und vom 26. Oktober 2011, aaO, Rn. 7). Die – gegenüber bisherigen Maßstäben – erhöhte Gefährlichkeit muss im Übrigen\n„aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen“ abzuleiten sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen an die bislang\nvom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte „Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten“ (BGH, Urteil vom\n4. August 2011, aaO). Diese konkreten Umstände (wie etwa Anzahl und Frequenz der Vorstrafen, Tatbilder der Vor- und Anlasstaten, psychische Störungen des Angeklagten) sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung\nzu benennen.\n\n9 d) Der Senat hebt die Maßregelanordnung mit den Feststellungen auf,\num eine umfassende Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 StGB durch das neue Tatgericht zu ermöglichen.\n\nRaum Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-24/5-str-535-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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