{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2012-01-10_5_StR_510_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"5 StR 510/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 510/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 10. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 27. Juni 2011 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO mit den die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten begründenden Feststellungen aufgehoben.\nDie weitergehende Revision betreffend die Feststellungen zum äußeren Tatablauf und zur Bösgläubigkeit des\nAngeklagten sowie zu dessen Person, wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge\ngeführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 Der Leipziger Drogenhändler A. H. bestellte am 15. Oktober 2010 telefonisch bei M. 10 kg Heroin guter und weitere 10 kg\nschlechter Qualität. Am Abend des 19. Oktober 2010 teilte M. dem Käu-\n\nfer mit, dass das Rauschgift um 0.30 Uhr des folgenden Tages in Braunschweig am Hauptbahnhof übergeben werde. A. H. rief sogleich\nseinen bei dem Angeklagten seit Sommer 2010 wohnenden Bruder I.\nan und bestellte diesen und den Angeklagten zum Leipziger Hauptbahnhof.\nDie beiden Männer fuhren nach Braunschweig und wurden dort nach Übernahme von 8 kg Heroin (126 g HHC) und 9 kg Streckmittel festgenommen.\n\n4 Die wegen dieser Tat nach Verständigungen gemäß § 257c StPO zu\nFreiheitsstrafen von sieben Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jahren\nund acht Monaten verurteilten A. und I. H. haben sich in\nihren Strafverfahren dahingehend eingelassen, dass das Rauschgift nach\ndessen Transport nach Leipzig dort gemeinsam mit dem Angeklagten hätte\ngewinnbringend weiterverkauft werden sollen (UA S. 14 f.).\n\n5 Das Landgericht hat sich dieser Einlassungen durch Vernehmung der\njeweiligen richterlichen Berichterstatter als Zeugen versichert und aus Bekundungen des Angeklagten und der Gebrüder H. in neun zwischen dem\n31. August und dem 4. Oktober 2010 geführten Telefongesprächen (UA\nS. 16 bis 27) auf einen Vorsatz des – einen solchen bestreitenden – Angeklagten, auf eine frühere unerlaubte Handelstätigkeit des Angeklagten mit\nHeroin sowie auf dessen Bandenmitgliedschaft geschlossen.\n\n6 2. Allein Letzteres ist sachlichrechtlich fehlerhaft.\n\n7 Das Landgericht hat es unterlassen, die in den Gesprächen beschriebenen illegalen Handelstätigkeiten des Angeklagten unter dem Aspekt eines\nsich aufdrängenden alternativen Geschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom\n16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit in\nBGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) – hier einer Rolle des Angeklagten als\nselbstständiger Rauschgifthändler und mithin als Abnehmer der Gebrüder\nH. – zu bewerten. Solches hätte der Annahme einer aus drei Mitgliedern\n\ngebildeten Händlerbande entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. Februar 2007 – 4 StR 612/06, BGHR BtMG § 30a Bande 11 mwN).\n\n8 Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Pflicht des Angeklagten,\nVorauszahlungen zu leisten (UA S. 17), die häufig beklagten Zahlungsrückstände des Angeklagten (UA S. 18, 21, 22, 23, 25) sowie die vom Angeklagten selbstständig begründete und weitergeführte, den Gebrüdern H. unbekannt gebliebene Geschäftsbeziehung zu Mu. (UA S. 23). Auch der\nUmstand, dass der Angeklagte „zu viel quatsche“ und dass ihm nicht vertraut\nwerden sollte (UA S. 21), hätte als gegen eine Bandenmitgliedschaft sprechend erwogen werden müssen.\n\n9 3. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich eines möglichen bandenmäßigen Handeltreibens des Angeklagten gemäß § 30a Abs. 1 BtMG neuer\nAufklärung und Bewertung.\n\n10 Es wird zu erwägen sein, ob die Gebrüder H. und der Angeklagte\nwegen des Bestrebens des A. H. , sich aus dem Rauschgiftgeschäft zurückzuziehen (UA S. 16), sich vor der verfahrensgegenständlichen\nTat auf eine gewisse Dauer für die Zeit nach dieser Tat zur Begehung illegalen Betäubungsmittelhandels verbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom\n16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 161). Zu bemerken ist ferner,\ndass den Feststellungen bisher hinsichtlich eines Großtransports von\nRauschgift nach Leipzig und dessen dort nachfolgenden Vertriebs kein wiederholtes deliktisches Zusammenwirken zu entnehmen ist, was Grundlage\neiner stillschweigenden Bandenübereinkunft sein könnte (vgl. BGHSt aaO\nS. 162).\n\n11 Sollte die neue Beweiswürdigung keine selbstständige Stellung des\nAngeklagten, sondern eine Rolle als Rauschgiftverteiler an Zwischenhändler\nund als Kassierer für die Gebrüder H. ergeben, kommt die Annahme einer Bande als deliktische Gruppierung auf arbeitsteiliger Grundlage in Be-\n\ntracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 281/01, BGHR BtMG\n§ 30a Bande 10).\n\n12 Könnte eine – freilich ein selbstständiges Tätigwerden des Angeklagten voraussetzende – Sammelbestellung des Angeklagten festgestellt werden, worauf das Landgericht in seiner Subsumtion freilich ohne Beleg auch\nabhebt (UA S. 32), ist die Annahme einer bandenmäßigen Verbindung bei\nFeststellbarkeit geplanten regelmäßigen arbeitsteiligen Vorgehens zur jeweiligen Erzielung eines Teilumsatzes denkbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n19. November 1997 – 2 StR 359/97, BGHR BtMG § 30a Bande 8; dazu erläuternd Weber BtMG, 3. Aufl., § 30 Rn. 42).\n\nBasdorf Raum Brause\n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-10/5-str-510-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-10/5-str-510-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:59.636647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-10/5-str-510-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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