{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-10-27","aktenzeichen":"5 StR 236/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 236/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 27. Oktober 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Schaal,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt R.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nAmtsrätin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n2. November 2010 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine Ehefrau dreimal vergewaltigt und einmal sexuell genötigt zu haben. Gegen die Freisprüche richten sich die – von der Bundesanwaltschaft\nvertretene – Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum zwischen 2005 und\ndem 21. April 2010 folgende Handlungen begangen zu haben:\n\n3 Im Jahr 2005 soll der Angeklagte die Nebenklägerin dazu überredet\nhaben, sich von ihm mit einem Geschenkband fesseln zu lassen. Sodann\n\nhabe er ihr eine Schlinge um den Hals gebunden und diese mit ihren Fußund Handgelenken verknotet. Ihr Flehen, die Fesselung zu lösen, habe er\nmissachtet, sie nunmehr beschimpft und gegen ihren Willen den Beischlaf\nvollzogen.\n\n4 Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin sich im Februar 2010\nzur Trennung entschlossen, aber weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt hätten, sei es zu folgenden drei Taten gekommen:\n\n5 Am 2. April 2010 habe sich der Angeklagte im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, dieser gegen ihren Willen den Slip nach unten gezogen,\nsie an den Oberarmen festgehalten und den vaginalen Beischlaf bis zum\nSamenerguss vollzogen. Danach habe er sich auf ihren Brustkorb gesetzt,\nmit seinen Knien gegen ihre Oberarme gedrückt und bis zum Samenerguss\nonaniert.\n\n6 Am 20. April 2010 habe sich der Angeklagte erneut im Ehebett neben\ndie Nebenklägerin gelegt, sie auf den Rücken gedreht und sich dann auf sie\ngesetzt. Weil die Nebenklägerin sich wehrte, habe er ihre Arme festgehalten\nund bis zum Samenerguss masturbiert.\n\n7 Nach etwa fünf Minuten sei der Angeklagte in das Schlafzimmer zurückgekehrt und habe der noch auf dem Bett liegenden Nebenklägerin gewaltsam die Handgelenke hinter dem Rücken mit Klebeband aneinander gefesselt. Nachdem es ihr gelungen sei, das Band zu zerreißen, habe der Angeklagte ihr an den Hals gegriffen und ihren Kopf bis zum Endpunkt zur Seite\ngedreht und geäußert: „Wenn Du jetzt nicht nachgibst, breche ich Dir das\nGenick.“ Anschließend habe er sie in verschiedenen Stellungen mehrfach\nvergewaltigt. Danach habe er sie vom Bett ins Wohnzimmer gezerrt, wobei er\nsowohl das Paketband auf der Rolle, als auch jenes, von dem sie sich gelöst\nhabe, mitgenommen habe. In der Folge habe sie ihn oral befriedigen müssen\nund sei dann nochmals in verschiedenen Stellungen vergewaltigt worden.\n\n8 2. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache\neingelassen hat, hatte in seiner polizeilichen Vernehmung die Tatvorwürfe\nbestritten. Zwischen ihm und der Nebenklägerin sei es trotz der Trennungsabsicht weiterhin zu sexuellem Verkehr gekommen. Er habe dabei aber keinen Zwang angewendet. Bei gelegentlich ausprobierten Fesselspielen sei\nkein Klebeband benutzt worden.\n\n9 Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht\nnicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass\ndie Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in den entscheidenden\nPassagen, nämlich hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Angeklagten und ihres insoweit entgegenstehenden Willens vielfach auffällig blass,\nfarblos und unkonkret gewesen seien oder sich logisch nicht konsistent oder\nvon fehlender Konstanz gezeigt hätten. Überdies sei das Verhalten der Nebenklägerin zum Angeklagten ambivalent gewesen, da sie auch noch nach\ndem Vorfall vom 2. April 2010 wieder jede Nacht im Ehebett neben dem Angeklagten geschlafen habe. Schließlich ergäben sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin in\nder Hauptverhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.\n\nII.\n\n10 1. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 und Abs. 2 StPO scheitert jedenfalls an den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erwachsener Zeugen (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244\nRn. 74). Die weitere Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gleiches\ngilt, sofern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge auch Verletzungen von Verfahrensrecht rügen wollte.\n\n11 2. Die Freisprüche halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n12 a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.\n\n13 Entgegen der Auffassung der Revisionen bedurfte es hier keiner zusätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten. Dem nicht schematisch anzuwenden Grundsatz, dass das Landgericht bei freisprechenden Urteilen zunächst die Umstände feststellen muss, die es für erwiesen hält, und\ndazu die Begründung so abzufassen hat, dass dem Revisionsgericht eine\nÜberprüfung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 26. September 1989\n– 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; vgl. dazu ferner\nBGH, Urteile vom 6. April 2005 – 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211; vom\n27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275; Meyer-Goßner aaO\n§ 267 Rn. 33), ist hier genügt. Die Strafkammer hat die Vorgeschichte und\ndie Begleitumstände der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten festgestellt, konnte jedoch zu den Anklagevorwürfen keine näheren Feststellungen\ntreffen. Unter Wiedergabe der Bekundungen der Nebenklägerin und der\nfrüheren Einlassung des Angeklagten hat sie insbesondere für möglich erachtet, dass sich die sexuellen Handlungen zwar „in ähnlicher oder der von\n(der Nebenklägerin) geschilderten Art abgespielt haben, die Zeugin diese\naber letztlich, wie bei früheren Gelegenheiten, hingenommen und geduldet\nhat“ (UA S. 50). Das ist hier nicht zu beanstanden.\n\n14 b) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei,\nweil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies\nvom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung\nSache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist,\nebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-\n\nstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung\nerforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil\nvom 20. Februar 2008 – 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180). Nach diesen\nMaßstäben ist das Urteil nicht zu beanstanden. Hieran ändern die verbleibenden, vom Landgericht nicht verkannten erheblichen Verdachtsmomente\ngegen den Angeklagten nichts. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zeugenaussage der Nebenklägerin markante Widersprüche\nzu früheren Angaben bis hin zu einer bewussten Lüge enthielt. Im Hinblick\ndarauf ist es hinzunehmen und bildet keine Überspannung der Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung, dass die Strafkammer trotz\nerheblicher den Angeklagten belastender Verdachtsmomente – namentlich\naufgefundenes Klebeband, Hautverletzungen des Angeklagten, Verhalten\nder Nebenklägerin und des Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafanzeige, Vorleben des Angeklagten – ihre Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermochte.\n\n15 Schließlich bedurfte die Beweiswürdigung keiner ausdrücklichen noch\neingehenderen Gesamtwürdigung. Die Wendung der Strafkammer, sie habe\nnicht feststellen können, die Nebenklägerin habe „den Angeklagten bewusst\nzu Unrecht belastet“ (UA S. 49), ist ersichtlich rechtsfehlerfrei so zu verstehen, dass sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit entscheiden konnte, ob\ndie Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind, weil sich bewusste, teils auch\nunbewusste Fehlanschuldigungen nicht mit Sicherheit ausschließen ließen.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/5-str-236-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/5-str-236-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:59.130204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-27/5-str-236-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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