{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-09-13","aktenzeichen":"5 StR 308/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 13. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten O. und B.\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. April 2011,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die Nichtrevidentin W. wegen Beihilfe zum Raub\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten und die Revidenten wegen besonders schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben\nJahren und drei Monaten (O. ) sowie sieben Jahren und sechs Monaten\n(B. ) verurteilt. Die Revisionen dieser Angeklagten haben mit den\nerhobenen Sachrügen Erfolg.\n\n2 1. Gegenstand der Verurteilung der drei Angeklagten ist ein im\nParkhaus der Filiale der Sparkasse Holstein in Oststeinbek am 12. Juli 2010\ngegen Mittag ausgeführter Raubüberfall auf den Zeugen N. , der die\nWochenendeinnahmen mehrerer Tankstellen in Höhe von über 19.000 € in\neiner Umhängetasche mit sich führte. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:\n\n3 Die Mitangeklagte W. fuhr den Angeklagten B. und zwei\nunbekannt gebliebene Mittäter in ihrem Pkw Mercedes der M-Klasse vor ein\n\nAnwesen in unmittelbarer Tatortnähe. Der Angeklagte O. beobachtete\nden Aufbruch des Zeugen N. zum Tatort von einer nahegelegenen\nTankstelle aus, an der die Mitangeklagte ihn zuvor abgesetzt hatte, und\ninformierte W. unter Nutzung eines von ihr entliehenen Mobiltelefons, dass\nsich B.\nund seine beiden Tatgenossen auf den Weg machen sollten. Am\nTatort brachte einer der Täter den Zeugen N. mit einem heftigen Stoß zu\nBoden und sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. „Zugleich wurde er\nbrüllend aufgefordert, die Tasche freizugeben. Der Zeuge hielt die über seine\nSchulter gehängte Tasche mit dem Geld aber fest. Um ihn zum Loslassen zu\nzwingen, begannen die beiden anderen auf ihn einzuschlagen und\neinzutreten. Der Zeuge erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch und eine\nVielzahl von Prellungen am ganzen Körper. Auf die mehrmalige Aufforderung\neines der Täter, die Tasche zu nehmen, wurde ihm diese schließlich\nentrissen“ (UA S. 8). Die drei Täter kehrten mit der Umhängetasche des\nOpfers und der eingesetzten Pfefferspraydose zum Fahrzeug der\nMitangeklagten W. zurück. Sie rissen die Türen auf und sprangen in das\nmit laufendem Motor zur Abfahrt bereite Fahrzeug. Die Mitangeklagte W.\nfuhr – von einem Zeugen, der das Fahrzeugkennzeichen notierte, beobachtet\n– sofort los und setzte die drei unmittelbaren Täter und den später wieder\nzugestiegenen O. an verschiedenen Orten ab. Im Pkw verblieben die\nbenutzte Pfefferspraydose und drei Mobiltelefone der Mitangeklagten,\ndarunter das an O. zur Kommunikation bei Tatbegehung ausgeliehene.\n\n4 2. Das Landgericht hat sich allein aufgrund von Angaben der\nMitangeklagten W. von der Täterschaft der Angeklagten B. und\nO.\nüberzeugt.\n\n5 a) Es hat den Gang der Ermittlungen und die hierin enthaltenen\nAngaben der Mitangeklagten W. , die eine Kenntnis von dem geplanten und\n\ndurchgeführten Raubüberfall während des gesamten Verfahrens bestritten\nhat, im Wesentlichen wie folgt festgestellt:\n\n6 Bei ihrer Festnahme etwa eine halbe Stunde nach der Tat benannte\nW. eine Mobiltelefonnummer des ihr bekannten „A. “, den sie auf\ndessen Wunsch am Tattage mit seinen zwei Begleitern nach Hamburg hätte\nmitnehmen wollen. Die Verifizierung dieser Telefonnummer führte am\n13. Juli 2010 zum Erlass eines Haftbefehls gegen B. .\n\n7 Auch gegen die Mitangeklagte W. erging an diesem Tag Haftbefehl.\nSie hatte während ihrer Beschuldigtenvernehmung – naheliegend auf Vorhalt\nausgelesener Daten aus ihren Mobiltelefonen – angegeben, mit dem ihr\nbekannten „K. “ außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer\nDrogerie vor Tatbegehung telefoniert zu haben. Diesen Platz habe sie,\nnachdem die drei Männer ausgestiegen seien, aufgrund eigenen\nEntschlusses verlassen und die Männer später wieder an anderer Stelle in\nihr Fahrzeug aufgenommen.\n\n8 Während einer weiteren Vernehmung am 25. August 2010 räumte sie\nein, dass sie von kriminellen Geschäften des O. und des B.\nwisse, denen sie schon zweimal Chauffeurdienste geleistet habe, als es\ndarum gegangen sei, etwas auszukundschaften. Sie sei davon\nausgegangen, dass es sich um „Geldeintreiberjobs“ gehandelt hätte. Ferner\ngab sie – nach Auffassung des Landgerichts wahrheitswidrig – an, am Tattag\num 11.00 Uhr zusammen mit O. noch einen Freier in Glinde besucht zu\nhaben. Der Angeklagte O. wurde am 10. September 2010 in\nUntersuchungshaft genommen.\n\n9 Während eines Haftprüfungstermins am 17. September 2010 erklärte\ndie Mitangeklagte, es könne sein, dass sie nach der Übergabe des\nMobiltelefons an O. mehrfach mit diesem telefoniert habe. Sie erklärte\nferner, dass sie O. in das Fahrzeug wieder aufgenommen habe, und\n\nbeschrieb eine Handnarbe eines der ihr unbekannten Männer, die in ihrem\nWagen mitgefahren waren. Sie schilderte weitere Einzelheiten der Abschnitte\nihrer Fahrten vor und nach dem Raubüberfall. Sodann wurde sie vom\nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.\n\n10 b) Das Landgericht hat sich von dem Gehilfenvorsatz der einen\nsolchen noch in der Hauptverhandlung bestreitenden Mitangeklagten W.\nbeweiswürdigend überzeugt. Durch die Aussagen neutraler Zeugen und fünf\nnachgewiesene telefonische Kontakte zwischen 12.02 und 12.09 Uhr sei ihre\nEinlassung widerlegt, das Zusammentreffen mit „A. “, dessen Begleitern\nund mit O. sowie ihr Fahr- und Parkverhalten seien zufällig gewesen.\nHinsichtlich seiner Annahme, B. und O. seien Mittäter, stützt\nsich das Landgericht auf die Angaben der Mitangeklagten W. , der es eine\nBeutebeteiligung oder eine Kenntnis der Verwendung des Pfeffersprays\nanders als dem ebenfalls bei der eigentlichen Tatbegehung abwesenden\nAngeklagten O. nicht zurechnet. Das Landgericht führt hierzu näher aus:\n\n11 „Die Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der\nAngeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben\nmit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das\nNennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren\ndurch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der\nVerdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund\nihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt\nwurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer\nnicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch\ndass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der\nHauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der\nHauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht\nbeantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte\nhat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu\n\nhalten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern,\num sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).\n\n12 c) Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der\nMitangeklagten W. sprechen, hat das Landgericht wie folgt erwogen:\n\n13 Soweit am 12. Juli 2010 auf dem Mobiltelefon des B. kein\nvon ihr bekundeter Kontakt zu O. feststellbar gewesen sei, könne ein\nsolcher Kontakt mit einem anderen Telefon hergestellt worden sein. Zwar\nkönne der festgestellte Standort des von der Mitangeklagten nach eigenen\nAngaben erst kurz vor der Tat an O. verliehenen Mobiltelefons am\nVortag in Pinneberg für eine Übergabe des Telefons schon an diesem Tag\nsprechen; dies beweise aber nicht die Unglaubhaftigkeit der Angabe der W. ,\nweil eine vorherige Rückgabe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es\nbestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie „O. und B. zu\nUnrecht belastet haben könnte. Immerhin war zumindest O. ein guter\nFreund von ihr. Gründe für ein Zerwürfnis mit ihm, das die Angeklagte\nveranlasst haben könnte, ihm durch eine Falschbeschuldigung eins\nauszuwischen, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben“ (UA S.\n19).\n\n14 3. Die Schuldsprüche gegen die Revidenten, die allein auf die\nAngaben der Mitangeklagten W. gestützt sind, haben keinen Bestand. Ihre\nBekundungen vermögen in der allzu pauschalen Auswertung durch das\nLandgericht letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235).\n\n15 a) Allerdings geht das Landgericht im Ansatz zunächst zu Recht\ndavon aus, dass in der Konstellation alleiniger Belastung im Verfahren\ndurchweg schweigender Angeklagter durch einen Mitangeklagten dessen\nteilweise wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich seiner eigenen Mitwirkung\ngrundsätzlich nicht dazu nötigen, eine Bestätigung dieser belastenden\n\nBekundungen bezüglich der Angeklagten durch außerhalb der Angaben\nliegende Umstände zu suchen.\n\n16 Bemühungen der Mitangeklagten W. , zu ihrer Verteidigung im\ngesamten Verfahren unrichtige Angaben zu machen und hierdurch zu\nversuchen, einer Annahme ihres Vorsatzes als Raubgehilfin\nentgegenzuwirken, stehen – im Gegensatz zu teilweise falsche Belastungen\nenthaltenden Aussagen, namentlich von der Wahrheitspflicht unterliegenden\nZeugen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – und 17.\nNovember 1998\n– 1 StR 450/98, BGHSt 44, 153, 159 sowie 256, 257; vgl. dazu ferner Brause\nNStZ 2007, 505, 510 f.) – grundsätzlich in keinem untrennbaren\nWertungszusammenhang mit den Angaben der Mitangeklagten zur Identität\nder von ihr in ihrem Pkw beförderten Personen. Eine Falschbelastung\nhinsichtlich der Umstände der Haupttat steht nicht im Raum. Hierzu hat die\nMitangeklagte gar keine Angaben gemacht.\n\n17 b) Indes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte\nBeweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im\nVerurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und\ntatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003,\n2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011,\n3, 4).\n\n18 aa) Zwischen den Beteiligten eines Verbrechens bestehen in der\nRegel persönliche und jedenfalls auf die Begehung der Tat gerichtete\nkriminelle Beziehungen. Hierzu hat das Landgericht nichts Näheres\nfestgestellt. Die Umstände der Freundschaft der nicht vorbestraften, damals\nals Prostituierte und Geschäftsfrau tätigen Mitangeklagten W. zu dem\ngeringfügig mit zwei Geldstrafen vorbestraften Angeklagten O. , der als\nAngestellter eines Fitnessstudios beschäftigt war, werden nicht erhellt.\nGleiches gilt für die Angabe der W. , sie kenne den – von Sozialleistungen\n\nlebenden und mit Jugendarrest und einer Geldstrafe vorbelasteten –\nAngeklagten B.\nvon einer Party und er sei ihr sympathisch gewesen. Hinsichtlich der\nVerwendung der Tatbeute nimmt das Landgericht – indes ohne jeden Beleg\n– an, dass O. , B. und ihre beiden Tatgenossen die Beute unter\nsich geteilt hätten. Eine naheliegend vereinbarte Belohnung der\nMitangeklagten W. oder auch nur ein Aufwendungsersatz für sie werden\nnicht erwogen. Während O. der gesamte Tatablauf ohne\nProblematisierung seiner Ortsabwesenheit ohne weiteres mittäterschaftlich\nzugerechnet wird, wird der Mitangeklagten W. nicht einmal die geplante\nVerwendung der später in ihrem Fahrzeug sichergestellten Tatwaffe\nzugerechnet.\n\n19 bb) Das Landgericht hat es unterlassen, anhand der Angaben des\nGeschädigten und anderer Zeugen eine generelle Eignung des Angeklagten\nB. als Haupttäter hinsichtlich seines Erscheinungsbildes und\nanderer Umstände festzustellen. Ebenso hat es versäumt darzulegen, dass\nes keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Revidenten zur Tatzeit an\neinem anderen Ort aufgehalten haben können. Auch zu etwa\nidentifizierungsrelevanten Spuren im Fahrzeug der Mitangeklagten, an dem\nverliehenen Mobiltelefon oder dem Sprühgerät schweigt das Urteil.\n\n20 cc) Unerörtert bleibt, dass die Mitangeklagte W. die beiden weiteren\nvon ihr zweimal transportierten Gewalttäter nicht näher beschrieben hat und\ndass sie sich durch Vorschützen einer vom Landgericht als unglaubhaft\nbewerteten Gedächtnislücke (UA S. 17) geweigert hat, durch Angabe der\ntatbezogenen Gesprächsinhalte mit O. dessen Beteiligung zu\nkonkretisieren. Insoweit hat ihr Streben nach eigener Entlastung eine\nmögliche Aufklärung belastender Umstände verhindert. Danach wäre die\nGlaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben unter dem Gesichtspunkt\nin Frage zu stellen gewesen, dass der Belastungssachverhalt bewusst\nreduziert worden ist.\n\n21 dd) Schließlich kommt hinzu, dass sich die Mitangeklagte W. nach\nihrer Verhaftung bezüglich ihrer dolosen Mitwirkung an dem Verbrechen in\nErklärungsnot befand und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft, später\nStrafmilderung durch Aufklärungshilfe erstrebte. Diese Interessenlage, zumal\nvor dem Hintergrund der bloßen sukzessiven und unvollständigen\nBenennung von zwei Haupttätern und des Umstands, dass sich die\nMitangeklagte der konfrontativen Befragung der Verteidiger entzogen hat,\nhätte Anlass geben müssen zu erwägen, ob nicht doch andere Hintermänner\nder Tat hätten gedeckt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9.\nNovember 1999\n– 5 StR 552/99, StV 2000, 243, 244).\n\n22 ee) Die vom Landgericht zugesagte Bewertung der Angaben der\nMitangeklagten W. „mit großer Vorsicht“ bleibt insgesamt angesichts allzu\nschmaler Tatsachenbasis des die Belastung begründenden Sachverhalts\nohne ausreichende rationale Verankerung. Auf den in den Angaben zu\neinzelnen Fahrtabschnitten hervorgetretenen Detailreichtum geht das\nLandgericht nicht ein; er wäre indes, weil jeder Tatbeteiligte Selbsterlebtes\nunschwer berichten kann, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zur\nIdentität der Mittäter von eher geringerer Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss\nvom 1. Februar 2007 – 5 StR 494/06, StV 2007, 284, 285 zur Aufteilung von\nTatbeiträgen). Bei dieser Sachlage konnte die Beweiswürdigung auch das\nGebot der Kompensation für die nicht gewährte Konfrontation nicht erfüllen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, BGHR MRK Art. 6\nAbs. 3 Buchstabe d Fragerecht 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2002\n– 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.).\n\n23 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Die\nBeweiswürdigungsmängel erfassen nicht die Überführung der nicht\nrevidierenden Mitangeklagten als Gehilfin; es kommt mithin nicht etwa in\nBetracht, die Aufhebung nach § 357 StPO auf sie zu erstrecken. Für den\n\nkeineswegs ausgeschlossenen Fall erneuter Verurteilung der Angeklagten\nmüsste das Landgericht eine nahezu gleich hohe Bestrafung beider\nAngeklagter und eine deutliche Überschreitung der Mindeststrafe des\nRegelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB weitergehend als bisher\nbegründen.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/5-str-308-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-13/5-str-308-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:58.723594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-13/5-str-308-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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