{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-09-01","aktenzeichen":"5 StR 266/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 266/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 1. September 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.\nSeptember 2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Schaal,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt S.\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10.\nFebruar 2011 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten\nRevision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den\nStrafausspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt in der\nHauptverhandlung im Ergebnis nicht mehr vertretenen Revision die\nAnwendung des § 213 Alternative 1 StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3\n\na) Der Angeklagte plante nach seiner Haftentlassung im April 2010,\nseine Lebensgefährtin G. zu heiraten und mit ihr nach Ägypten\nauszuwandern, um dort ein neues Leben zu beginnen. Als Startkapital\nbesaßen sie 78.000 € Bargeld, das G. in einem nur ihr zugänglichen\nBankschließfach aufbewahrte. Woher das Geld stammte, konnte nicht\nabschließend geklärt werden. G. hatte jedoch in der Vergangenheit\nfür den Angeklagten dessen landwirtschaftliche Flächen und ein\nHausgrundstück verkauft und hierbei einen Erlös in Höhe von 72.000 €\nerzielt.\n\n4 Der Angeklagte und G. reisten zur Vorbereitung ihrer\nAuswanderungspläne am 5. Mai 2010 nach Ägypten. Dort lernte G.\neinen Reisebegleiter kennen, in den sie sich verliebte und mit dem sie eine\nsexuelle Beziehung einging. Gegenüber dem Angeklagten machte sie\n„keinen Hehl daraus“, dass sie ihn betrog. Es kam deshalb zwischen den\nbeiden zu häufigen und heftigen Streitigkeiten. Der Angeklagte, der erkannte,\ndass er in Ägypten nicht werde leben und arbeiten können, hoffte darauf,\nseine Lebensgefährtin von ihren weiterhin bestehenden\nAuswanderungsplänen abbringen und für sich zurückgewinnen zu können.\nNach einer Auseinandersetzung mit seinem Nebenbuhler, der ihn verhöhnte,\nkehrte der Angeklagte gesundheitlich angeschlagen mit G. am 17.\nJuni 2010 nach Deutschland zurück.\n\n5 Bei neuerlichen Streitgesprächen machte G. dem\nAngeklagten deutlich, dass sie sich von ihm trennen werde und er deshalb\naus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Sie verlangte von ihm ein Drittel des\nvorhandenen Bargeldes. Der Angeklagte, der im Hinblick auf seine Situation\nverzweifelt war, bereitete seinen Auszug aus der Wohnung vor.\n\n6 Am Morgen des 18. Juni 2010 nahm er in der Wohnung die\nSchließfachschlüssel für den Banksafe an sich, weil nach seiner Meinung\ndas vorhandene Bargeld ausschließlich ihm zustünde. G. setzte\n\nden Streit fort und verlangte vom Angeklagten, seine Sachen zu packen und\ndie Wohnung zu verlassen. Sie beanspruchte nunmehr die Hälfte des\nBargeldes; der Angeklagte erklärte ihr, dass er ihr nichts von seinem Geld\nabgeben wolle. Als der Angeklagte seine Sachen zusammensuchte, lachte\nG.\nihn aus, weil er so große Angst um sein Geld habe; er werde sein ganzes\nGeld nicht wiedersehen, wenn er ihr nicht die Hälfte davon abgebe. „Mit ihrer\nüberheblichen Art reizte sie ihn immer mehr und machte ihm deutlich, dass\nsie ihm überlegen sei und er ohne ihr Zutun nicht an das Geld kommen\nwerde“. Sie verließ anschließend das Wohnzimmer und wiederholte\n„höhnisch lachend, sie verstehe seine Aufregung nicht, verstünde gar nicht,\nwas er überhaupt von ihr wolle“ (UA S. 16). Der Angeklagte eilte ihr\nwutentbrannt nach, entnahm aus der Küche ein Küchenmesser, packte seine\nLebensgefährtin von hinten und versetzte ihr mindestens einen tiefen,\nhorizontal verlaufenden Halsschnitt, wodurch diese zu Fall kam. Danach\nstach er ihr mit 15 Stichen in die linke Brustregion und fügte ihr zwei weitere\nHalsschnittverletzungen zu; G. verstarb nach wenigen Minuten\ndurch Verbluten.\n\n7 b) Das Schwurgericht hat die Tat als mit direktem Vorsatz\nbegangenen Totschlag bewertet. Es hat die Voraussetzungen der ersten\nAlternative des § 213 StGB bejaht und insofern einen minder schweren Fall\ndes Totschlags angenommen. Zwar hat es dem Angeklagten, der nach der\nTat mehrere ernsthafte Suizidversuche unternommen hat, einen nach\nBeurteilung des Sachverständigen nicht ausschließbaren Affekt zugebilligt,\neine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber\nabgelehnt, weil die Milderungsgründe aufgrund der engen Verknüpfung\nzwischen Kränkung und psychischem Zustand auf dieselbe Wurzel\nzurückgingen.\n\n8 Das Schwurgericht hat das Verhalten des Tatopfers gegenüber dem\nAngeklagten als schwere Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des\n\n§ 213 StGB angesehen. G. habe den Angeklagten zwar nicht im\ntechnischen Sinne beleidigt. Sie habe jedoch „aufgrund ihres Verhaltens, der\nvorausgegangenen Untreue und der Herabwürdigung des Angeklagten im\nStreitgespräch, in dem sie sich ihm gegenüber als die Überlegene darstellte\nund ihm deutlich machte, dass er ohne sie nichts sei, bei dem Angeklagten\neine heftige Gemütsbewegung provoziert. Das wiederholte, hämische\nLachen habe dann den so genannten ‚Tropfen, der das Fass zum Überlaufen\nbringt’, dargestellt und ihn zu seiner Tat hingerissen“ (UA S. 37).\n\n9 2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen minder schweren\nFall des Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB\nangenommen hat, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die hiergegen\ngerichteten Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gehen fehl.\n\n10 a) Den Anforderungen des § 213 Alternative 1 StGB genügen nur\nsolche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung – nicht nur aus der\nSicht des Täters – geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als\nschwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen, und\nihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung versetzen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339).\nInsofern ist auf Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände, namentlich\nunter Berücksichtigung der gesamten Beziehung der Streitenden zu\nbeurteilen, ob die Kränkung als schwere Beleidigung zu bewerten ist. Dabei\nist auch deren Lebenskreis in den Blick zu nehmen, um so den Stellenwert\nder Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 – 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33\nmwN). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und\ndie unter den Voraussetzungen des § 213 Alternative 1 StGB mildere\nBeurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die\nAnforderungen an die Schwere der Beleidigung, auch angesichts der auf die\ntatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung,\nnicht zu niedrig anzusetzen. Jedoch kann eine für sich gesehen nicht als\n\ngravierend einzustufende Kränkung dann als schwer zu beurteilen sein,\nwenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden\nSituationen der „Tropfen“ war, der „das Fass zum Überlaufen gebracht“ hat\n(st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10,\nNStZ 2011, 339 mwN).\n\n11 b) Das Landgericht hat diese rechtlich gebotenen Maßstäbe im\nRahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung ausreichend beachtet.\nEntgegen den Ausführungen der Revision hat es bei der Bewertung der\nProvokationslage nicht ausschließlich die Sichtweise des Angeklagten (UA S.\n21, 32) zugrunde gelegt, sondern auch das vom Tatopfer so gewollte\nVerhalten bei dem sich zuspitzenden Streit im Rahmen einer objektiven\nBetrachtung (UA S. 36) in den Blick genommen. Es ist insoweit nicht zu\nbesorgen, dass die Schwurgerichtskammer verkannt hat, dass die\nProvokation des Tatopfers von diesem bewusst ausgehen muss (vgl. BGH,\nUrteil vom 8. April 1986\n– 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37). Sie stellt hierbei maßgeblich darauf ab, dass\ndas Tatopfer in Kenntnis des Vorgeschehens bewusst seine Überlegenheit\ngegenüber dem Angeklagten dargestellt und ihm deutlich gemacht hat, dass\ner „ohne sie nichts sei“ (UA S. 37).\n\n12 Bei der Beurteilung der Schwere der Kränkung hat das Landgericht\nzutreffend die gesamten Ereignisse seit der Haftentlassung des Angeklagten\nberücksichtigt. Es durfte insbesondere zur Beurteilung des Stellenwerts der\nProvokation für die Motivationsgenese des Angeklagten auch seine\ngescheiterten Auswanderungspläne, seine Existenzsorgen vor dem\nHintergrund der provozierend zur Schau gestellten Untreue des Tatopfers\nund der hieraus dem Angeklagten bedenkenlos zugemuteten Konsequenzen\nsofortigen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung heranziehen, letztlich\nauch die dem Tatopfer bekannte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten,\nebenso den Umstand, dass es bei dem Streit auch um – aus dem Tatopfer\nbekannter Sicht des Angeklagten unberechtigte – Geldforderungen des\nTatopfers ging (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 – 5 StR 213/95, NStZ 1996,\n33). Dass der Schwurgerichtskammer bei der Gewichtung der Beleidigung\nals schwer ein Wertungsfehler unterlaufen ist, zeigt die Revision nicht auf.\nOhne Rechtsfehler konnte es davon ausgehen, dass das wiederholte\nhämische Lachen des Tatopfers der „Tropfen“ war, der das „Fass zum\nÜberlaufen brachte“.\n\n13 3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.\n\n14 Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten auf\nVernehmung eines (weiteren) rechtsmedizinischen Sachverständigen\nrechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Der\nRevisionsvortrag des Angeklagten deckt des Weiteren Mängel in der\nBeweiswürdigung oder Strafzumessung nicht auf. Die Nichtgewährung einer\nVerschiebung des Sonderstrafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs.\n1 StGB ist ersichtlich rechtsfehlerfrei.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-01/5-str-266-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-01/5-str-266-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:58.638299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-01/5-str-266-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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