{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2011-08-17_5_StR_322_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-08-17","aktenzeichen":"5 StR 322/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 322/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 17. August 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat zugleich angeordnet, dass\ndrei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 Während die Einwendungen des Angeklagten gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, hält die Strafzumessung der\nrevisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Gesichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angeklagten durch den vollständigen\nVollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenbildung\n\nversagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen\nmüssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 301/11), zumal\nder Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in Untersuchungshaft\nbefunden hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch den Umstand nicht\nerkennbar gewürdigt hat, dass die Tat im Zeitpunkt der Aburteilung bereits\ndreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon kurze Zeit\nnach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung\nvon drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht\naufzufangen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,\nBGHSt 52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).\n\n3 Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Feststellungen\nnach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellungen treffen,\nsoweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgesprochene Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe aufrecht erhalten bleiben. Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteausgleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10\nund vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11).\n\nRaum Schaal Schneider\n\nKönig Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-17/5-str-322-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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