{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2011-06-07_5_StR_26_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-06-07","aktenzeichen":"5 StR 26/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 26/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 7. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Görlitz vom 16. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Am frühen Abend des 30. August 2008 konsumierte der Angeklagte\nmit seinem langjährigen Freund und Nachbarn L. Alkohol in nicht\nfeststellbaren Mengen. Am darauffolgenden Tag fand er L. in dessen\nWohnung auf dem Boden des Schlafzimmers liegend auf. Dieser war nicht\nansprechbar, blutete stark am Kopf und wies am Hals Würgemale auf.\n\n4 Der vom Angeklagten telefonisch verständigte Rettungssanitäter versorgte den Geschädigten und überführte ihn dann in ein Krankenhaus. Es\nwurden ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, eine Kopfplatzwunde sowie\neine Fraktur der Kieferhöhle links diagnostiziert. Ursache der Verletzungen\nwaren stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Geschädigte erlangte das Bewusstsein nicht wieder und verstarb am 16. Mai 2009 infolge einer durch die erlittenen Verletzungen bedingten Lungenentzündung.\n\n5 Auf den Geschädigten war in seiner Wohnung unter anderem mit einem Tonbandgerät eingeschlagen worden, an dem Blut, Gewebeteile und\nHaare des Geschädigten sowie – auf der Rückseite des Geräts – eine Fingerabdruckspur des Zeigefingers der rechten Hand des Angeklagten festgestellt wurden. An der Wohnungseingangstür fehlte im Bereich des Schlosses\nund des Türknaufs ein etwa zehn mal zehn Zentimeter großes Glasfenster.\nMit einem Griff durch die Öffnung konnte die Wohnungstür von außen geöffnet werden. Im Bereich des fehlenden Fensters befand sich eine Blutspur\ndes Angeklagten. Seine Hose wies Blutanhaftungen des Geschädigten auf.\n\n6 b) Das Landgericht vermochte sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. Es sei trotz der „festgestellten Spuren, die auf den\nersten Blick ein den Angeklagten schwer belastendes Indiz“ darstellten,\n„nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass ein unbekannter Dritter zum Tatzeitpunkt die Wohnung des Geschädigten aufsuchte“ (UA\nS. 13). Es wäre einem solchen möglich gewesen, „in Einbruchsabsicht in die\nWohnung des Geschädigten einzudringen, da das kleine Glasfenster in der\nWohnungstür des Geschädigten fehlte“ (UA S. 18).\n\n7 Hinsichtlich der Fingerabdruckspur hat die Schwurgerichtskammer die\nEinlassung des Angeklagten als „lebensnah“ und „nicht zu widerlegen“ angesehen, er habe das Tonbandgerät bei seinen Besuchen „öfter angefasst,\nzum Beispiel wenn der Geschädigte seine Wohnung umgeräumt habe“ (UA\nS. 11). Auch seine Angaben zur Blutspur an der Wohnungstür seien nicht zu\n\nwiderlegen; dieser Bewertung hat die Schwurgerichtskammer die Vermutung\ndes Angeklagten zugrunde gelegt, die Blutspur könne entstanden sein, als er\ndem Geschädigten an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag geholfen habe, den Schließzylinder an der Wohnungstür auszutauschen (UA S. 12).\nFerner hat das Landgericht die Aussage des Angeklagten zur Entstehung der\nBlutspuren auf seiner Kleidung – er habe den Kopf des Geschädigten „nach\ndessen Auffinden hochgehoben“ (UA S. 14) – nicht zu widerlegen vermocht.\nDass in der Wohnung und an dem Tonbandgerät nur Spuren des Geschädigten und des Angeklagten gesichert worden seien, vermittle nicht die Überzeugung von dessen Täterschaft. Gegen die Täterschaft spreche, dass ein\n„Motiv für ein derart brutales Vorgehen“ (UA S. 16) nicht zu erkennen sei und\ndie Vorstrafen des Angeklagten mit dem hier vorliegenden Tatbild nicht korrespondierten.\n\n8 2. Die durch die Schwurgerichtskammer vorgenommene Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n9 a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das\nTatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies\nist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich\ndas Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen\nBelastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die\nVerurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109,\nund vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15).\n\n10 b) Zwar hat das Landgericht vorliegend die den Angeklagten belastenden Indizien dargestellt und gewürdigt. Deren Bewertung genügt den vorstehenden Grundsätzen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht.\n\n11 aa) Die Schwurgerichtskammer hat ihrer Beweiswürdigung entlastende Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie in ihrem Wahrheitsgehalt näher überprüft zu haben.\n\n12 So spricht nach den Urteilsfeststellungen – trotz sogar denkbarer näherer Aufklärbarkeit durch als Zeugen gehörte Nachbarn – kein objektiver\nUmstand dafür, dass die Fingerabdruckspuren des Angeklagten an der\nRückseite des als Schlagwerkzeug eingesetzten – nicht näher beschriebenen – Tonbandgeräts bei Besuchen des Angeklagten in der Wohnung des\nGeschädigten entstanden sind. Entsprechendes gilt für die vom Angeklagten\nherrührende Blutspur an der Wohnungseingangstür des Geschädigten, zumal der Angeklagte eine Verletzung bei einer Reparatur des Schließzylinders\nschon zeitlich nicht näher einzuordnen vermochte, ja nicht einmal mit Bestimmtheit sagen konnte, ob er sich bei der vorgeblichen Reparatur überhaupt und gegebenenfalls wie verletzt habe. Im Übrigen ist auch zu einer\n– gegebenenfalls hochgradig relevanten – tatnahen Handverletzung des Angeklagten im Urteil nichts festgestellt. In Bezug auf seine mit dem Blut des\nGeschädigten beschmierte Kleidung fehlt es an näheren Angaben zum Spurenbild, zum Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und zur Konkordanz\nvon beidem.\n\n13 bb) Die Beweiswürdigung ist auch darüber hinaus lückenhaft. Zwar\nkönnen und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht\njeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das\nMaß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind dabei – wie hier – erhebliche Belastungsindizien gegeben, muss das Tatgericht in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklag-\n\nten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und im Gesamten\nbetrachten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 – 1 StR 582/06 – und vom\n22. August 2002 – 5 StR 240/02, NStZ-RR 2002, 338 mwN; Brause\nNStZ-RR 2010, 329, 330 f.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:\n\n14 (1) So führt die Schwurgerichtskammer aus, dass sie einer im Ermittlungs- und Hauptverfahren „möglicherweise wahrheitswidrig“ aufgestellten\nBehauptung des Angeklagten, sich mit einem auf dem Fußabtreter vorgefundenen Wohnungsschlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft zu haben, „kein\nbesonderes Verdachtsmoment“ beimisst (UA S. 16). Sie unterlässt jedoch\ndie bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation\nfrüherer Einlassungen des Angeklagten zu sämtlichen belastenden Indiztatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO\n§ 261 Einlassung 6, und vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 26).\n\n15 (2) Im Übrigen hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung\n(vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, und vom\n18. September 2008 – 5 StR 224/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2\nund Beweiswürdigung, unzureichende 20) namentlich Beachtung finden sollen, dass der vom Landgericht als nicht ausräumbar angesehene Alternativsachverhalt eines nächtlichen Wohnungseinbruchs – für den es zudem jenseits der Beschaffenheit der Wohnungseingangstür des Opfers keinen Anhalt\ngibt – durch einen unbekannten Dritten bei dem ersichtlich mittellosen Geschädigten genauso wenig lebensnah erscheint, wie ein nach den Angaben\ndes Angeklagten gegen 2.00 Uhr erfolgtes Klopfen des Geschädigten am\nFenster des Angeklagten, verbunden mit der ansatzlosen und dann nicht\nweiter ausgeführten Erwähnung einer Frau und eines „starken Mannes“ (UA\nS. 9). Sonstige Anhaltspunkte für eine Alternativtäterschaft werden im Urteil\nnicht erwogen.\n\n16 cc) Die Beweiswürdigung begegnet schließlich insofern durchgreifenden Bedenken, als die Schwurgerichtskammer die Persönlichkeitsfremdheit\n\nder Tat und das Fehlen eines Tatmotivs als der Täterschaft des Angeklagten\nwiderstreitende Umstände erachtet hat.\n\n17 Die Bewertung, dass die den Verurteilungen des Angeklagten zugrunde liegenden Taten mit der hier angeklagten Tat „nicht vergleichbar“ seien,\nsteht schon in Widerspruch zu den hierzu getroffenen Feststellungen. Die\ndurch das Amtsgericht Görlitz abgeurteilte gefährliche Körperverletzung vom\n20. September 2008 umfasste – wie an anderer Stelle der Urteilsgründe\nausgeführt ist (UA S. 6) – Schläge „mit zwei Bierflaschen, von denen eine\nzerbrach“, auf deren Stirn und Hinterkopf. Hinzu kommt, dass sowohl durch\ndie Verurteilung als auch für den Abend des hier gegenständlichen Geschehens Alkoholkonsum des Angeklagten festgestellt ist. Neigt dieser aber ohnehin „zu aggressivem Verhalten, was auch durch Nichtigkeiten ausgelöst\nwerden kann“ (UA S. 4), und liegt zudem eine alkoholbedingte Enthemmung\nvor, kann eine vermeintlich grundlos begangene Gewalthandlung nicht als\naußergewöhnlich bewertet werden. Dass eine – in den Details des Ablaufs\nohnehin nicht mehr aufklärbare – Tat unter solchen Vorzeichen im Nachhinein für Dritte sinnlos erscheinen mag, deutet auch nicht schon an sich auf\nein fehlendes Motiv hin. Darüber hinaus würde selbst ein rational nicht nachvollziehbares Handeln kein den Angeklagten maßgeblich entlastendes Indiz\ndarstellen.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-07/5-str-26-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-07/5-str-26-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:57.725260+00:00"}}