{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2011-03-30_5_StR_12_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"5 StR 12/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 30. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.\nSeine dagegen gerichtete Revision erzielt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der Schuldspruch hält aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\nHingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.\n\n3 Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat diesen gemäß § 27\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Annahme eines minder schweren\nFalles nach § 30 Abs. 2 BtMG hat sie maßgeblich mit der Begründung abgelehnt, dass „planvoll“ eine „ungewöhnlich große Menge an Kokain“ eingeführt\nund dabei der spezifische Grenzwert der nicht geringen Menge für diese\n„Droge mit hohem Suchtpotential“ um mehr als das „15.000-fache überschritten“ worden ist (UA S. 30).\n\n4 Diese Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in zweierlei\nHinsicht rechtsfehlerhaft:\n\n5 1. Das Tatgericht hat damit bei der Versagung des minder schweren\nFalls maßgeblich an das vom Haupttäter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht und mithin an das Gewicht der Haupttat angeknüpft. Entscheidend für Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht\nseiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 – 3 StR 244/91, BGHR\nStGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. März 2002 – 3 StR 26/02,\nvom 20. November 2001 – 4 StR 414/01 und vom 19. März 2003\n– 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264). Ist die Haupttat nicht als minder\nschwerer Fall einzustufen, folgt hieraus nicht ohne weiteres, dass dies auch\nfür die Tat des Gehilfen gilt.\n\n6 Die hier für Art und Umfang der Gehilfenhandlung bestimmenden Umstände hat die Strafkammer ersichtlich nicht bedacht: Der Angeklagte sollte\nnach den Urteilsfeststellungen die Einfuhr von Betäubungsmitteln „als weiterer Übersetzer“ zwischen den daran Beteiligten unterstützen (UA S. 5). Er\nbegleitete Mitglieder der Tätergruppe mehrfach von Belgien aus zu ihren\nTreffen in Bremerhaven und beteiligte sich in nur untergeordneter Weise an\nden geführten Gesprächen (UA S. 18). Darüber hinaus sagte der Angeklagte\nden übrigen Beteiligten auch zu, am 11. Dezember 2009 „im Auftrag des H.\n\nmit einem eigenen Wagen nach Bremerhaven zu fahren, um die zwei\nTaschen mit dem Kokain zu übernehmen und nach Belgien zu bringen, damit\nes dort gewinnbringend weiterverkauft werden kann“ (UA S. 10). Diese Umstände sowie die durchgehende polizeiliche Überwachung des Rauschmittelgeschäftes hätte die Strafkammer bereits bei der Strafrahmenbestimmung\nausdrücklich in den Blick nehmen und in einer Gesamtschau würdigen müssen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer auf diese Umstände erstreckten Prüfung einen minder schweren Fall\nnach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte.\n\n7 2. Überdies hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass nach\nAblehnung des minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung\naller allgemeinen Strafzumessungsumstände eine weitere Prüfung geboten\nist, ob der mildere Sonderstrafrahmen auf Grund gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010\n– 3 StR 106/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 50 Rn. 4 mN). Erst wenn das Tatgericht auch unter Berücksichtigung dieser keinen minder schweren Fall für\ngerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den – allein wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten – Regelstrafrahmen zugrunde legen. Hier lag die Annahme eines minder schweren Falls\nwegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB bereits für\nsich oder im Zusammenspiel mit den übrigen Milderungsgründen gerade mit\nBlick auf das Gewicht der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Gehilfenhandlungen des Angeklagten nicht von vornherein fern. Das Versagen des\nmilderen Sonderstrafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG verstand sich daher\nnicht etwa von selbst.\n\n8 3. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass einzelne Erwägungen\ndes Landgerichts im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung rechtlich bedenklich sind, soweit es insbesondere zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser „die Tat nicht aus einer finanziellen Not heraus“ und\nnicht „zur Finanzierung seiner Drogensucht“ begangen hat; diese Erwägun-\n\ngen lassen besorgen, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise nicht\ngegebene Strafmilderungsgründe strafschärfend herangezogen hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). Das\nGleiche gilt für Wendungen, die befürchten lassen, Prozessverhalten des\nAngeklagten, mit dem dieser – ohne die Grenzen zulässiger Verteidigung zu\nüberschreiten – den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden versuchte,\nkönnte straferschwerend berücksichtigt worden sein (Schäfer/Sander/van\nGemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 f. mN).\n\n9 4. Der Strafausspruch hat daher aufgrund von Wertungsfehlern keinen\nBestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben.\nDas neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu\ntreffen, sofern sie den bisherigen nicht widerstreiten.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/5-str-12-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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