{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-02-23","aktenzeichen":"5 StR 24/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 23. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. September 2010 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt\nmit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\nhat. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass sich das Urteil auf eine Mitteilung\neiner Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ beschränkt, die zur revisionsgerichtlichen Prüfung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für deren Berechnung aber nicht mitteilt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Ju-\n\nli 2003 – 2 StR 209/03, NStZ-RR 2003, 325 mwN). Hinzu kommt, dass die\nStrafkammer keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Sie hat dabei verkannt, dass die richterliche Sachkunde für die Beurteilung der Schuldfähigkeit jedenfalls bei Auftreten von Besonderheiten in der Regel nicht ausreicht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2004 – 1 StR 317/04, BGHR StGB\n§ 21 Sachverständiger 12; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 16, 32 mwN).\nSolche Besonderheiten waren hier angesichts der nicht geringen Alkoholisierung des unbestraften und bislang auch sonst nicht durch Gewaltakte aufgefallenen 57-jährigen Angeklagten in Verbindung mit der Impulsivität seiner an\ndem ihm zuvor unbekannten Tatopfer verübten Tat gegeben. Bereits angesichts dessen, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen der\ngefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat,\nkann der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert sein.\n\n3 Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der\nSenat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Das neu entscheidende Tatgericht wird mit Hilfe des Sachverständigen auch die Frage\neiner – sich hier allerdings nicht aufdrängenden – Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sorgfältiger zu prüfen haben,\nals dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-23/5-str-24-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-23/5-str-24-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:56.329520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-23/5-str-24-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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