{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2011-01-27_5_StR_482_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"5 StR 482/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 27. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Schaal,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin G.\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Vertreter der Nebenklägerinnen J. , Je. und\nJa. D. ,\n\nRechtsanwalt P.\n\nals Vertreter der Nebenklägerin V. T. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2009 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und\nzwar auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin J. D. , soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes, betreffend die Nebenklägerin V. T.\n(Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe), und zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen, betreffend die Nebenklägerinnen Je. und Ja.\nD. (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Anklagevorwurf zweier weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines\nKindes, betreffend die Nebenklägerin J. D. , hat das Landgericht\nden Angeklagten freigesprochen. Die jeweils auf die Freisprüche beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der letztgenannten Nebenklägerin haben ebenso mit der Sachrü-\n\nge umfassend Erfolg wie die Revision des Angeklagten hinsichtlich seiner\nVerurteilung.\n\n2 1. Die Freisprüche des Angeklagten halten sachlichrechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n3 a) Der weder eingestellte noch abgetrennte Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner 9-jährigen Tochter J. durch\nOralverkehr und Beischlaf an einem Tag zwischen dem 10. April und dem\n25. Mai 2009 (Fall 1 der Anklage) wird in den Urteilsgründen überhaupt nicht\nabgehandelt, so dass der Freispruch mangels nachprüfbarer Begründung\ndurch das Revisionsgericht keinen Bestand haben kann.\n\n4 b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit das Landgericht den entsprechenden Vorwurf des Einführens eines Fingers in die Scheide seiner\nTochter J. am späten Abend des 2. Mai 2009 (Fall 3 der Anklage) aus\ntatsächlichen Gründen nach der Zeugnisverweigerung dieser Nebenklägerin\nin der Hauptverhandlung für nicht erwiesen erachtet hat. Hier fehlt jede Erörterung der von der Nebenklägerin V. T. geschilderten Beobachtung\nsexueller Handlungen an J. (UA S. 9). Die damals 11-jährige V.\nübernachtete nach den Urteilsfeststellungen in der Tatnacht neben ihrer\nFreundin J. auf derselben Couch, der Angeklagte legte sich zwischen\ndie Mädchen, wandte sich zunächst J. zu und missbrauchte unmittelbar\nanschließend V. durch Lecken an ihrer Scheide, Einführen eines Fingers\nund anschließenden Beischlaf (Fall 4 der Anklage). Nachdem deswegen aufgrund der als glaubhaft erachteten Zeugenaussage der Nebenklägerin V.\nT. gegen den in der Hauptverhandlung pauschal bestreitenden Angeklagten der Schuldspruch nach § 176a StGB ergangen ist, bleibt ohne Auswertung der von derselben Zeugin bekundeten unmittelbar zuvor erfolgten Beobachtung der Tat zum Nachteil J. s der Freispruch wegen dieses Geschehens ebenfalls unzulänglich begründet.\n\n5 2. Auch die Schuldsprüche haben aus sachlichrechtlichen Gründen\nkeinen Bestand.\n\n6 a) Dies muss für den Schuldspruch nach § 176a StGB wegen der Tat\nzum Nachteil von V. T. schon deshalb gelten, weil die Annahme des\nLandgerichts von der Zuverlässigkeit ihrer Zeugenaussage unvollständig begründet bleibt, wenn es der von derselben Zeugin nach den Urteilsgründen\nklar und eindeutig geschilderten Beobachtung eines unmittelbar zuvor begangenen Missbrauchs zum Nachteil J. s nicht folgt. Hierin liegt ein\nmangels jeglicher Begründung unauflösbarer Widerspruch.\n\n7 b) Abgesehen von dem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zwischen sämtlichen angeklagten Taten, der schon für sich eine Aufhebung auch der Schuldsprüche nach § 176 StGB – jeweils wegen Leckens\nan der Scheide der 7-jährigen Tochter Ja. am 1. Mai 2009 (Fall 2 der\nAnklage) und der 8-jährigen Tochter Je. am 3. Mai 2009 (Fall 5 der Anklage) – nahelegt, erweist sich insoweit zudem die Beweisdecke nach der\nZeugnisverweigerung auch dieser Nebenklägerinnen und dem pauschalen\nBestreiten des Angeklagten vor dem Hintergrund der sonstigen Urteilslücken\nals nicht ganz ausreichend (vgl. im Einzelnen UA S. 23 f.).\n\n8 3. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung, ob die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO wegen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassung\nder in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin\nV. T. im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 (NJW 2010,\n2450, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Erfolg haben müsste. Nach\nder von der Revision mitgeteilten – aus dem Protokoll nicht hinreichend deutlich ersichtlichen – Videoübertragung der Vernehmung an den aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180; Beschluss vom 5. Febru-\n\nar 2002 – 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Urteil vom\n19. Juli 2001 – 4 StR 46/01, StV 2002, 10; aber auch Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 269/05, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29; ferner\nGraf/Berg, StPO, § 247 Rn. 16; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,\n§ 247 Rn. 48; jeweils mwN) könnte dessen Verzicht auf eine Befragung der\nZeugin eine Heilung des Verstoßes (BGH, Beschluss vom 21. April 2010\n– GSSt 1/09, NJW 2010, 2450 Rn. 25) begründen, wenngleich er vor der Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO erklärt wurde.\n\n9 Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Urteilswendung zu fehlenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten (UA S. 7) bei den Hinweisen auf dessen Trunkenheit in der Zeugenaussage der Nebenklägerin V. T. (UA\nS. 9) und im Entschuldigungsschreiben des Angeklagten (UA S. 23) durchgreifend bedenklich ist.\n\n10 Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für\nden nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach § 247 StPO und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie\nkönnen allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig\nmit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen.\n\n11 Möglicherweise wird sich eine solche hier verringern lassen, wenn der\nAngeklagte eingedenk der – im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzulänglich ausgewerteten – Beweislage sein bisheriges Einlassungsverhalten\nüberdenkt und dies zur Vermeidung die Nebenklägerinnen belastender Zeugenvernehmungen rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signalisiert. Andernfalls wird das Prozessverhalten der Töchter des Angeklagten im\nRahmen der Nebenklage zu überdenken sein; es erscheint wenig konsequent, wenn sie einerseits – wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision\nerweist – eine Verurteilung des Angeklagten anstreben, andererseits das\n\nZeugnis verweigern und sich lediglich mit der beweismäßig von vornherein\ndeutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären,\ndie zwar den Grundsätzen von BGH, Urteil vom 23. September 1999\n– 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, entspricht, indes nicht einmal unumstritten\nist (vgl. Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 22 f.\nmwN; Basdorf in NJW-Festheft Tepperwien, 2010, S. 5).\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nSchneider Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/5-str-482-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/5-str-482-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:55.957898+00:00"}}