{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-01-25","aktenzeichen":"5 StR 418/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 418/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 25. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Dr. Brause,\nRichter Schaal,\nRichterin Dr. Schneider\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\neines Kindes (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate), wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe\nvier Jahre), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre), wegen weiterer\nvier Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafen zweimal sechs Monate und zweimal ein Jahr) sowie wegen Zugänglichmachens pornographischer Schriften (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 a) Der niemals strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hatte den Beruf des Krankenpflegers erlernt und viele Jahre ausgeübt. Er war zu\nden Tatzeiten 64 bis 67 Jahre alt, über 40 Jahre verheiratet und Vater von\nfünf erwachsenen Söhnen. In der DDR war er zuletzt erfolgreicher Altstoffhändler. Er ließ sich wegen wachsender gesundheitlicher Probleme verrenten. Im Jahr 1994 wurde ihm als Folge schwerer Durchblutungsstörungen ein\nBein oberhalb des Knies amputiert. Es besteht eine erektile Dysfunktion, die\nes dem Angeklagten schon im Tatzeitraum unmöglich machte, vaginalen\nGeschlechtsverkehr auszuüben, seine Fähigkeit zur Vornahme der abgeurteilten Handlungen jedoch nicht ausschloss.\n\n4 b) Die am 18. Juli 1991 geborene J. W. , die Nebenklägerin,\nist die Enkelin des Angeklagten. Sie wuchs in einem Zustand recht weitgehender persönlicher Vernachlässigung durch ihre Eltern auf. Bei dem Angeklagten fand sie mit ihrem Anlehnungsbedürfnis ein hohes Maß an Gegenliebe. Er wählte sie unter seinen Enkelkindern zu seinem erklärten Liebling. Mit\ndem Einsetzen der Pubertät seiner Enkelin begann der Angeklagte, auch ein\nkörperlich-sexuelles Interesse an ihr zu entwickeln.\n\n5 c) Als sich seine Ehefrau im Dezember 2003 länger in Kliniken aufhalten musste, ließ sich der Angeklagte zu dem ersten körperlichen Übergriff auf\nseine damals zwölf Jahre alte Enkelin hinreißen. Mit großer Regelmäßigkeit\nund Häufigkeit, in der Erinnerung der Nebenklägerin beinahe täglich, kam es\nanschließend bis März 2007 bei allmählich sich steigernder Intensität zu sexuellen Übergriffen, von denen acht angeklagt und sieben abgeurteilt worden\nsind:\n\n6 Im Dezember 2003 schlug der Angeklagte den Büstenhalter der Enkelin nach oben. Er streichelte und knetete ihre Brüste.\n\n7 Nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin veranlasste der Angeklagte seine Enkelin in zwei Fällen zu Manipulationen an seinem Penis bis\nzum Samenerguss und drang einmal mehrere Minuten lang mit einem Finger\nin ihre Scheide ein. Außerdem steckte er ein weiteres Mal den Finger in die\nScheide seiner Enkelin und ließ sich von ihr mit der Hand befriedigen.\n\n8 Vermutlich im Sommer 2006 fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin in den Wald. Dort veranlasste er sie, den Oralverkehr bei ihm durchzuführen, und umfasste dabei ihren Kopf so fest, dass sie den Samenerguss in\nden Mund dulden und sein Sperma schlucken musste.\n\n9 Im gleichen Tatzeitraum entkleidete der Angeklagte seine Enkelin und\nleckte an ihrer Scheide. Dabei hielt er den Stuhl fest, auf dem sie saß. Deshalb misslang es ihr, den Kopf des Angeklagten wegzudrücken.\n\n10 d) Nachdem die Nebenklägerin im Laufe der Zeit die Erkenntnis gewonnen hatte, dass ein Großvater derartiges mit seiner Enkelin nicht tun dürfe (UA S. 10), verweigerte sie sich im März 2007 dem Angeklagten, der sie\nimmer unter dem Vorwand, sie möge ihm am Computer helfen, in seine Nähe gerufen hatte. Ihre Offenbarung des Geschehens führte bei ihren Eltern\nzu keinen Konsequenzen. Ende März 2007 verfasste sie einen Brief an einen\nihr nahe stehenden Mitschüler, in dem sie schilderte, ihr Großvater habe sie\nangefasst und unsittlich berührt. Von diesem Brief nahm die Direktorin der\nSchule der Nebenklägerin Kenntnis; sie verständigte das Jugendamt. Auf\ndessen Initiative verließ die Mutter der Nebenklägerin mit ihren beiden Töchtern das Familienanwesen und zog in ein Frauenhaus, später in eine eigene\nWohnung.\n\n11 Anschließend fiel die Nebenklägerin in einem von ihr besuchten Jugendtreff durch stark sexualisiertes Verhalten auf. Sie nahm zwischen Ende\nJuli 2007 und April 2008 an 20 Gesprächen mit einem an einem Beratungszentrum tätigen Psychologen teil, dem sie im Schwerpunkt orale Missbräu-\n\nche schilderte, mit denen sie sehr intensive Gefühle wie Ekel, Angst und Wut\nverband. Der Psychologe nahm Selbstverletzungen („Ritzen“) der Nebenklägerin wahr, bewertete ihre ärztlich behandelten Unterleibsbeschwerden als\npsychosomatisch verursacht und diagnostizierte eine traumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch.\n\n12 Die Nebenklägerin hatte erst am 23. August 2007 die Kraft zur Anzeigeerstattung gegen ihren Großvater und zu einer Vernehmung – in Anwesenheit ihrer Mutter – aufgebracht; zuvor war sie davor zurückgescheut, weil\nsie sicher war, dass ihr niemand glauben würde.\n\n13 e) Das Landgericht hat sich allein aufgrund der Aussage der Nebenklägerin von der Schuld des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten überzeugt. Deren Bekundungen hat es auch unter Würdigung der Aussage des\nals sachverständigen Zeugen vernommenen behandelnden Psychologen\nund eines in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeitsgutachtens\neiner Diplompsychologin für uneingeschränkt glaubhaft befunden.\n\n14 2. Die vom Landgericht in seinen Wertungen maßgeblich berücksichtigten sachverständigen Darlegungen sind indes in mehrfacher Hinsicht für\ndas Revisionsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom\n30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 178). So entfällt ein in der hier\ngegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ auf Grund erheblicher\nInkonstanz im Aussageverhalten der einzigen Belastungszeugin regelmäßig\ngebotenes gewichtiges, die Glaubhaftigkeit der Aussage im Übrigen stützendes Indiz (vgl. Schmandt, StraFo 2010, 446, 447 mN). Dies begründet hier\nauch eingedenk des Beurteilungsspielraums des Tatgerichts bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Revision (vgl. Brause,\nNStZ 2007, 505, 507).\n\n15 a) In Frage steht in erster Linie die im Urteil akzeptierte gutachterliche\nBewertung der Aussagen der Nebenklägerin zum Kerngeschehen des als\n\nVergewaltigungstat mit der Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren geahndeten\nGeschehens im Wald.\n\n16 Hierzu hatte die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung in\nAnwesenheit ihrer Mutter ausgeführt, der Angeklagte habe auf den Boden\nejakuliert, so dass sie sein Sperma nicht habe schlucken müssen. In den Explorationsgesprächen und in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin\nbekundet, nur bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte in ihren Mund\nejakuliert. Im Widerspruch zu anderweit mehrfach – zentral gegenüber dem\nPsychologen – bekundetem vielfachen Oralverkehr hat die Nebenklägerin in\nder Hauptverhandlung beharrlich erklärt, der Übergriff im Wald sei zugleich\nauch der einzige Fall von Oralverkehr mit dem Angeklagten gewesen. Das\nLandgericht hat dies als durchaus auffälligen Bruch in der Aussagekonstanz\nbewertet, der indes nach den Erläuterungen der Sachverständigen plausibel\nerklärt werde. Dies trifft nicht zu.\n\n17 aa) Es begegnet schon Bedenken, dass die Strafkammer der Erklärung der Sachverständigen gefolgt ist, die hochgradig gehemmte Nebenklägerin sei durch die Anwesenheit ihrer Mutter davon abgehalten worden, alle\nnegativ gefühlsbesetzten Einzelheiten während ihrer polizeilichen Vernehmung zu offenbaren. Mangels Darlegung der Umstände und Einzelheiten der\npolizeilichen Vernehmung erscheint diese Wertung eher als Plausibilitätsvermutung; sie steht in einem Spannungsverhältnis gegenüber Angaben zu\ndem – offensichtlich in ähnlichem Umfang negativ gefühlsbesetzten – Lecken\ndes Angeklagten an der Scheide der Nebenklägerin und zu dem – wenn\nauch möglicherweise als geringfügig weniger belastend empfundenen – vielfachen Oralverkehr, was indes beides ersichtlich in Anwesenheit der Mutter\nbekundet worden ist.\n\n18 Zudem bleibt unklar, ob der Umstand in die Sachverständigenbewertung einbezogen worden ist, dass nicht nur ein bloßes ursprüngliches Verschweigen einer Tatsache in Frage stand, sondern es auch galt, einen den\n\nAngeklagten stärker als bislang belastenden Aussagewechsel in der Hauptverhandlung hinsichtlich einer möglichen Belastungstendenz zu würdigen.\n\n19 bb) Soweit das Landgericht der Sachverständigen auch darin gefolgt\nist, dass früher von der Nebenklägerin bekundete Oralverkehrshandlungen\nals unbewusstes Vermeidungsverhalten in der Hauptverhandlung verdrängt\nund in Abrede gestellt worden seien, um nähere Nachfragen zu den Einzelheiten dieses Oralverkehrs zu ersparen, sind Widersprüche zu anderen Erwägungen unbeachtet geblieben. Es wird nicht abgehandelt, weshalb ein\nVerdrängen unter diesem Aspekt nicht gleichermaßen für die in der Hauptverhandlung mit einer noch stärkeren Belastung verbundene Schilderung\neines Oralverkehrs mit einem Samenerguss in den Mund zu erwarten gewesen wäre.\n\n20 Die Annahme eines Verdrängens der früher insbesondere gegenüber\ndem behandelnden Psychologen als zentralen Missbrauch bekundeten Oralverkehrshandlungen steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu der von\nder Sachverständigen gefundenen und vom Landgericht nachvollzogenen\nAussagestruktur der Nebenklägerin. Diese habe nämlich die Abläufe des\nTatgeschehens als Schemata abgespeichert, weshalb es ihr auch nicht gelungen sei, sich an einzelne Ereignisse innerhalb der Schemata konkret zu\nerinnern. Nach dieser Einordnung wäre eine grundlegende Veränderung der\nAussage zu den lediglich schematisch erinnerten und auf diese Weise reproduzierten Oralverkehrshandlungen eher nicht zu erwarten gewesen.\n\n21 b) Die auf dem Gutachten der Sachverständigen aufbauende Beweiswürdigung bleibt überdies den Beleg für die behauptete Anzahl und die Qualität der für eine erlebnisfundierte Aussage notwendigen Realkennzeichen\nschuldig. Solche führt das Landgericht nicht aus. Es teilt lediglich abstrakt\nwertende Äußerungen der Sachverständigen mit.\n\n22 Zwar kann eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses\neines Gutachtens beschränkte Darstellung der Überzeugungsbildung des\nTatgerichts ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und\nweithin standardisiertes Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom\n15. September 2010 – 5 StR 345/10, StV 2011, 8 mwN). Hierzu gehört indes\nein stets höhere Anforderungen stellendes Glaubhaftigkeitsgutachten nicht\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164). Bei beurteilungsrelevanten Divergenzen zwischen den verschiedenen belastenden\nAussagen sind auch die Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen darzulegen, um deren Bewertung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538).\n\n23 c) Das Landgericht hat es schließlich unterlassen, den von dem sachverständigen Zeugen erst in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand der\nSelbstverletzungen der Nebenklägerin auf einen möglichen Zusammenhang\nmit einer etwaigen psychischen Störung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil\nvom 12. August 2010 – 2 StR 185/10). Zwar gibt es weder den Erfahrungssatz, dass selbstverletzendes Verhalten typische Folge eines erlittenen\nMissbrauchs ist (vgl. Schwenn, StV 2010, 705, 710), noch denjenigen, dass\nes sich dabei regelmäßig um den Ausdruck einer krankhaften seelischen\nStörung handelt. Auch dieser Aspekt wäre indes in den Blick zu nehmen gewesen, da Anlass für die Klärung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Selbstverletzung und Persönlichkeitsstörung hätte bestehen können\n(vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10).\n\n24 Das Unterlassen solcher Prüfung lässt insbesondere auch besorgen,\ndass die von der Sachverständigen und dem sachverständigen Zeugen gestellte, vom Landgericht übernommene – und von diesem ersichtlich auch als\ndie Glaubhaftigkeit der qualitätsgeminderten Aussage der Nebenklägerin\nsteigernder Umstand herangezogene – Diagnose einer posttraumatischen\nBelastungsstörung auf einem Wertungsfehler beruhen kann. Auf geltend ge-\n\nmachte grundsätzliche Bedenken hinsichtlich einer zirkulären Argumentationsweise bei einer mit dieser Diagnose maßgeblich begründeten Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kommt es bei dieser Sachlage nicht einmal an.\nSie wäre indes für das weitere Verfahren zu bedenken (vgl. BGH, Urteil vom\n27. Oktober 2010 – 5 StR 319/10; Steller in NJW-Sonderheft für Gerhard\nSchäfer, 2002, S. 69, 71).\n\n25 3. Der Mangel der Beweiswürdigung erfasst die vom Landgericht angenommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 157/10). Allein aufgrund der\n– freilich verbliebenen – deutlichen Hinweise auf ein Missbrauchsgeschehen\nkönnen Teile des Schuldspruchs nicht aufrechterhalten bleiben.\n\n26 4. Für die neu erforderliche Hauptverhandlung weist der Senat auf\nFolgendes hin:\n\n27 a) Das neu berufene Tatgericht wird angesichts der divergierenden\nBekundungen der Nebenklägerin die Entwicklung sämtlicher Aussagen, auch\nderjenigen im Familienkreis, zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2002 – 5 StR 136/02 mwN; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 5 StR 480/04, StV 2005, 253) und ihre Schilderungen gegenüber\ndem sachverständigen Zeugen auch inhaltlich näher darzustellen haben. Es\nwird ferner zu prüfen haben, ob die Nebenklägerin im Hinblick auf die festgestellten Umstände in ihrer Person auch von einem psychiatrischen Sachverständigen begutachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002\n– 1 StR 5/02, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 18).\n\n28 b) Im Falle eines Schuldspruchs wird angesichts des Alters des Angeklagten zur Tatzeit, seines Gesundheitszustands und seiner weiteren Lebensumstände zu prüfen sein, ob hirnorganisch bedingte Wesensveränderungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in einem für die Anwendung\ndes § 21 StGB bedeutsamen Umfang beeinträchtigt haben (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 mwN; BGH, Urteil\nvom 19. Dezember 2006 – 1 StR 583/06, NStZ 2007, 328; Kröber,\nNStZ 1999, 298).\n\n29 Nicht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt\nfestgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; vgl. auch Fischer, StGB,\n58. Aufl., § 46 Rn. 41a).\n\nBasdorf Raum Brause\n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/5-str-418-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/5-str-418-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:55.683042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-25/5-str-418-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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