{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-01-11","aktenzeichen":"5 StR 547/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 547/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 11. Januar 2011\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 27. August 2010 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen sind diejenigen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrechterhalten bleiben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg.\n\n2 Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn die Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010\nausgeführt:\n\n3 „a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine\naußerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht,\ndass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63\nGefährlichkeit 11 und 26). Nicht ausreichend sind hingegen eine lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten.\n\n4 Die vom Landgericht mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen\n(UA S. 10 f.) beschränken sich im Kern auf die Wiedergabe von Befundtatsachen und lassen die Darstellung wesentlicher Anknüpfungstatsachen vermissen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2010\n− 5 StR 229/10). Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen\nwerden, worauf die Überzeugung des Gerichts gründet, dass gleichartige Taten wahrscheinlich sind. Soweit das Landgericht auf akustische\nHalluzinationen auch außerhalb der in Brand gesetzten Wohnung abstellt, werden diese nicht näher erläutert (UA S. 11). Insoweit ist nicht\nnachprüfbar, ob die Wahnvorstellungen auf gleichartige Taten hindeuten. Der Hinweis darauf, dass sich die krankhafte seelische Störung in\n‚fremdaggressivem Verhalten’ äußere (UA S. 11), entbehrt einer tatsachenfundierten Darlegung der Grundlage dieser Einschätzung (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 − 4 StR 605/09; BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 19).\n\n5 b) Das Landgericht hätte sich darüber hinaus auch mit naheliegenden\ngegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen\nmüssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 − 2 StR\n291/08). Sowohl die Tatsache, dass der seit 2003 an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidende Beschuldigte bis März 2010\nnicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, als auch dessen\nBestreben, die Wohnräume so selten wie möglich aufzusuchen (UA\nS. 5), stellen Umstände dar, die das Gericht in seine Überlegung hätte\neinbeziehen müssen.“\n\n6 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Da der Rechtsfehler\nnicht die Feststellungen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat betrifft, können diese bestehen bleiben.\n\nSchaal Roggenbuck Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/5-str-547-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/5-str-547-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:55.564377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-11/5-str-547-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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