{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2010-12-09_5_StR_540_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-12-09","aktenzeichen":"5 StR 540/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 540/10\n(alt: 5 StR 171/10)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 9. Dezember 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 5. August 2010 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat\nhat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt,\njedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu entscheidende\nStrafkammer hat dieselbe Strafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte\nwiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.\n\n2 1. Im angefochtenen Urteil wird „auf die erneut gleich getroffenen\nFeststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders\noder ergänzend festgestellt …) in vollem Umfang Bezug genommen“ (UA\nS. 2 f.). Lediglich „zum Werdegang“ des Angeklagten wird „ergänzend“ festgestellt, dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich\neine neue Beziehung zu einer anderen Frau anbahne. Seine Überzeugung,\ndass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund\nseines Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, stützt das\n\nLandgericht auf Erwägungen, die – teilweise einschließlich der Schreibfehler – mit nur geringfügigen Änderungen über mehrere Seiten wörtlich aus\ndem aufgehobenen Urteil übernommen sind, wobei der Strafkammer allerdings an einer Stelle des Urteils (UA S. 4) eine sinnentstellende Auslassung\nunterläuft und an einer anderen Stelle (UA S. 7) – überholt durch die „ergänzenden“ Feststellungen – vom Stolz des Angeklagten auf seine „feste Freundin“ berichtet wird. Die dem aufgehobenen Urteil entnommenen Ausführungen sind lediglich vervollständigt um genauere Erklärungen dazu, weshalb\ndie Strafkammer von einem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten ausgegangen ist (vgl. UA S. 6 Mitte bis UA S. 7 Mitte).\n\n3 2. Diese Vorgehensweise lässt schon befürchten, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässigerweise dem neuen Urteil zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; BGH,\nBeschluss vom 10. Mai 1995 – 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 16).\n\n4 Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedenfalls, dass das Landgericht bei\nder Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erneut ausschließlich auf die Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit seines Handelns abgestellt\nhat, ohne sich mit der dieser Annahme entgegenstehenden Rechtsansicht\ndes Senats auseinandergesetzt zu haben.\n\n5 Bei der Zurückverweisung macht der Senat von § 354 Abs. 2 2. Alternative StPO Gebrauch.\n\nBrause Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/5-str-540-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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