{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2010-11-10_5_StR_369_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-11-10","aktenzeichen":"5 StR 369/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 369/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 10. November 2010\nin der Maßregelvollstreckungssache\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440\nund 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.\n\nBis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.\n\nG r ü n d e\n\n1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n25. August 1989 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverhängt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am\n9. November 2009 vollzogen.\n\n2 Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die rückwirkende\nAnwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur\nBekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom\n26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei\nTatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Europäische\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat\n\ndas Landgericht Regensburg einen Antrag des Verurteilten, die Maßregel für\nerledigt zu erklären, am 8. Juli 2010 mit Rücksicht auf eine im Fortdauerbeschluss vom 9. November 2009 festgesetzte Sperrfrist gemäß § 67e Abs. 3\nSatz 2 StGB als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im\nBlick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die\nim Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nfür die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grundsätzlich geltenden Rückwirkung im Sinne des\n§ 2 Abs. 6 StGB angenommen haben, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof\ngemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.\n\n3 Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anhängig.\nMit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmtem Anfragebeschluss vom\n9. November 2010 – 5 StR 394, 440 und 474/10 – hat der Senat, der eine\nrückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grundsätzlich\nbejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage bei Auslegung des § 66b StGB und wegen grundsätzlicher\nBedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist,\nsofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem\nMaßstab kommt nur in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (§ 67d Abs. 2\nStGB).\n\n4 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG hat der Senat in den\ndrei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden\nOberlandesgerichten zurückgegeben. Die Parallelverfahren, die wegen möglicher identischer Entscheidungserheblichkeit des Anfragegegenstandes bis zur\nErledigung des Verfahrens nach § 132 GVG zu ruhen haben, sind in gleicher\nWeise zu behandeln.\n\n5 1. Das Verfahren nach § 132 GVG – und damit das anzuordnende Ruhen der Parallelsachen – wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. Während dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zulässigkeit in den Vorlegungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfordert,\ndass die Oberlandesgerichte bereits vor Klärung der Vorlegungsfrage aktuell\nunabhängig von ihr zu überprüfen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den\nVerurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.\nDie Prüfung hat den vorstehend bezeichneten, für die Oberlandesgerichte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Senats nach § 121 Abs. 2 Nr. 3\nGVG verbindlichen Maßstäben zu folgen.\n\n6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB\naus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ihr\nist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3\nSatz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verhältnismäßigkeit und\nGefahrenbegriff zu orientieren hat.\n\n7 2. Im vorliegenden Fall ist zunächst das Gebot einer aktuellen Begutachtung und Sachentscheidung zu beachten. Die letzte Begutachtung erfolgte vor\netwa einem Jahr. Dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts liegt keine\naktuelle Gefährlichkeitsprognose des Verurteilten zugrunde. Das Oberlandesgericht wird diese nunmehr anhand der dargelegten Maßstäbe zwingend nachzuholen haben.\n\n8 3. Für den Fall, dass die aktuelle Sachprüfung auch unter Zugrundelegung der Grundsätze konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die\nAllgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen\nlässt, weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n9 a) Auf etwa während des Vorlegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden.\n\n10 b) Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt. Dies zöge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine\nvorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter\n– insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete\nMaßnahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren tätigen\nVollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Oberlandesgerichte.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-10/5-str-369-10","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-10/5-str-369-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:54.511907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-10/5-str-369-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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