{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-05-18","aktenzeichen":"5 StR 115/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 115/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 18. Mai 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n18. Mai 2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Dr. Brause,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Sch. ,\nRechtsanwalt Sche.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten D. ,\n\nRechtsanwalt S.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt F.\n\nals Vertreter für den Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2009 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Schwurgericht hat die Angeklagten – soweit der Nebenkläger betroffen ist – jeweils des (gemeinschaftlichen) versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat hierfür\ngegen den Angeklagten D. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt\nund hat ihn aufgrund weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, daneben zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Ausspruch eines Teilvorwegvollzugs. Gegen\nden Angeklagten H. hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten verhängt; ihn hat es unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht eine Adhäsionsgrundentscheidung zugunsten des Nebenklägers ausgesprochen. Der Nebenkläger\nerstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes. Das zulässige Rechtmittel bleibt – gegen den Antrag des\nGeneralbundesanwalts – erfolglos.\n\n2 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es\nfehlt bereits an einer vollständigen Dokumentation der bisherigen Aussagen\nder nach den Geständnissen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht\nvernommenen Zeugin, deren Vernehmung der Nebenkläger nicht zum Gegenstand eines Beweisantrags gemacht hat, ferner an einer Mitteilung über\ndie aktenkundigen Gründe für das Nichterscheinen der Zeugin.\n\n3 2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n4 Die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes aus\nniedrigen Beweggründen hält rechtlicher Überprüfung stand. Tatanlass für\ndie gemeinschaftliche Misshandlung des Nebenklägers in dessen Wohnung\nwar das Bedürfnis des Angeklagten D. , den Nebenkläger für einen Einbruch in die Wohnung einer Bekannten und die Wegnahme eines Laptops,\nzudem wegen der irrigen Annahme, vom Nebenkläger werde eine „Drogenküche“ unterhalten, „abzustrafen“ (UA S. 12). Bei der Gewalteinwirkung setzte der erregte, rauschgiftsüchtige D. auch ein Messer ein, mit welchem\ner dem Nebenkläger schließlich mit bedingtem Tötungsvorsatz nach fünf\noberflächlichen Stichen einen tiefen lebensgefährlichen Stich in den Brustbereich versetzte. Bei einem – namentlich vom maßgeblichen subjektiven\nStandpunkt der Angeklagten – durch schuldhaftes Vorverhalten des Nebenklägers gesetzten Tatanlass, bei dem sich spontan steigernden Ablauf der\ngewollten „Abreibung“, bei der Vorsatzform und der psychischen Verfassung\nder – freilich noch uneingeschränkt schuldfähigen – Angeklagten gebot allein\nder Umstand einer Bestrafungsaktion aus letztlich nichtigem Anlass nicht die\nausdrückliche Erörterung des von keinem Verfahrensbeteiligten zur Sprache\ngebrachten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Dieses lag unter den\nfestgestellten Begleitumständen jedenfalls subjektiv denkbar fern. Ein Fall\nverwerflicher Selbstjustiz (vgl. Schneider in MünchKomm StGB 2003 § 211\nRdn. 86; ders. in Festschrift für Gunter Widmaier 2008 S. 759, 775), der insoweit nähere Erwägungen nahe gelegt hätte, liegt nicht vor (vgl. auch\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 2, 4, 11, 31, 36).\n\n5 Die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs, der einen strafbefreienden Rücktritt ausschließt, ist nach den Feststellungen zur Wucht des\nletzten Messerstichs auch ohne die für sich im Blick auf den Zweifelsgrundsatz fraglichen ergänzenden Erwägungen des Schwurgerichts (UA S. 21)\nrechtsfehlerfrei, so dass die Sachrüge auch keinen Anlass zum Eingreifen\ndes Revisionsgerichts entsprechend § 301 StPO bietet.\n\nBasdorf Raum Brause\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-18/5-str-115-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-18/5-str-115-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:52.686012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-05-18/5-str-115-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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